Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162289/2/Sch/Ri

Linz, 03.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der M H, G, A, vom 2. April 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2007, Zl. VerkR96-12081-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe von 25 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 21. 2. 2007 um 10.35 Uhr, an Ihrem Fahrzeug, Personenkraftwagen M1, Renault Clio, rot, Kennzeichen …, in der Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4053 Nettingsdorf, Nettingsdorferstraße 103, in Richtung Nöstlbach, bei Nebel nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt hat, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  2,50 Euro verpflichtet (das sind 10% der Strafe, je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 27,50 Euro.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, die Berufungswerberin hätte in ihrer Rechtfertigung (gleichzeitig Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung) die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten, so steht diese Feststellung eindeutig im Widerspruch zum Akteninhalt. Im erwähnten Einspruch heißt es nämlich wörtlich:

"Hiemit erhebe ich innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.3. 2007…, denn ich habe die mir zur Last gelegte Tat nicht begangen.

Es wurde weder durch eine Anhaltung noch durch eine Lenkererhebung festgestellt, ob zur fraglichen Zeit tatsächlich ich das angeführte Fahrzeug gelenkt habe. Dennoch werde ich beschuldigt, die Tat begangen zu haben."

 

Die nunmehrige Berufungswerberin hat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das war eben der erwähnte Einspruch gegen die Strafverfügung, ihre Lenkereigenschaft bestritten bzw zumindest in Frage gestellt. Mit diesem Einwand hat sich die Erstbehörde nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Straferkenntnis auseinandergesetzt. Dies wäre aber unbedingt geboten gewesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 25.6.1999, 99/02/0076 ua). Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit als späteren Angaben zu (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua).

 

Gegenständlich ist unbestrittener Weise eine Lenkeridentifizierung durch das Anzeige legende Polizeiorgan nicht erfolgt.

 

Wurde in einem solchen Fall die Lenkereigenschaft im Verwaltungsstrafverfahren in Abrede gestellt, ist diese Frage von der Behörde durch entsprechende Beweisaufnahmen zu klären (vgl. dazu VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 ua). Im Regelfall wird wohl eine Aufforderung an den Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 ergehen. Gegenständlich wurde aber weder eine solche Anfrage abgefertigt, noch liegen sonst irgendwelche Beweismittel vor, die die Behauptungen der Berufungswerberin im Einspruch widerlegen könnten. Damit liegt kein für ein verurteilendes Erkenntnis notwendiger Nachweis dafür vor, dass die Berufungswerberin das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. In diesem Zusammenhang fällt am Spruch des Straferkenntnisses auf, dass die Behörde die Berufungswerberin nicht einmal als Lenkerin eines Fahrzeuges bezeichnet hat, rein formell könnte der Bescheidspruch – er besteht faktisch aus dem Gesetzestext - durchaus auch auf ein abgestelltes Fahrzeug zutreffen.

 

Aus den erwähnten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben.

 

In formeller Hinsicht hätte von der Berufungsbehörde zwar von einer gleichzeitigen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Abstand genommen und diese Verfügung der Erstbehörde überlassen werden können, je nach Ausgang einer Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967. Eine solche Anfrage erscheint der Berufungsbehörde aber im gegenständlichen Fall nicht mehr vertretbar, da die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin jede andere Person - ausgenommen sich selbst – benennen könnte, die auf Grund der Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG verwaltungsstrafrechtlich ohnedies nicht mehr belangbar wäre. Aus diesen verwaltungsökonomischen Gründen heraus wurde von der Berufungsbehörde sohin auch gleich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen nicht erwiesener Täterschaft der Berufungswerberin verfügt.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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