Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162512/4/Zo/Ka

Linz, 12.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geb. , F, S vom 16.8.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.8.2007, Zl. VerkR96-14013-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 22.7.2007 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.6.2007, Zl. VerkR96-14013-2007,  als verspätet zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung am 5.7.2007 beim Postamt in Schwanenstadt hinterlegt wurde, weshalb der am 22.7.2007 per E-Mail eingebrachte Einspruch verspätet sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ein Herr S M, der sich zur Zeit in Portugal befindet, mit dem Auto zum fraglichen Zeitpunkt unterwegs war.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Zulassungsbesitzer wurde eine Strafverfügung erlassen, weil dieser mit seinem Fahrzeug mit dem Kz.: VB- am 9.6.2007 1.)  auf der Autobahn den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren hat und 2.) bei der Betriebsumkehre Schörfling von der Westautobahn abgefahren ist, obwohl dort deutlich "Fahrverbot ausgen. Erhaltung" deutlich sichtbar aufgestellt ist. Diese Strafverfügung wurde beim Postamt in Schwanenstadt am 5.7.2007 hinterlegt.

 

In dem mit 22.7.2007 per E-Mail eingebrachten Schreiben gab der Berufungswerber an, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Herr S M mit dem Auto unterwegs gewesen sei.

 

Die Erstinstanz hat - ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren - den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen. Der Berufungswerber wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8.10.2007 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde am 10.10.2007 übernommen, der Berufungswerber hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

5.2. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung am 5.7.2007 bei der Zustellbasis Schwanenstadt zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher mit Ablauf des 19.7.2007, geendet. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch jedoch erst am 22.7.2007 per E-Mail eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Der Berufungswerber hat sich dazu auch trotz Aufforderung nicht geäußert, weshalb auf Grund der Aktenlage entschieden werden musste.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht dem Oö. Verwaltungssenat nicht zu. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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