Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162665/3/Br/Ps

Linz, 21.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen  Mitglied Dr. Bleier  über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn F K, geb., F, G, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Juli 2007, Zl. VerkR96-2007, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 73,-- Euro auferlegt;

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das mit einer Strafverfügung vom 11.6.2007 in Höhe von 365 Euro und im Nichteinbringungsfall mit 132 Stunden festgesetzte Strafausmaß bestätigt.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 19.10.2007 zugestellt (lt. Rückschein auf Aktenseite 20).

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das Strafausmaß im Ergebnis mit dem Ausmaß des Verschuldens, sowie der Schädlichkeit der Tatfolgen und mit dem Umstand, dass der Berufungswerber bereits vorher eine auf Grund der gleichen schädlichen Neigung beruhende Übertretung begangen hätte.  Diese Geldstrafe sei unbedingt notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft abzuhalten.

Bei den Einkommensverhältnissen ging die Behörde erster Instanz mangels Beantwortung eines Schreibens von einer Schätzung in Höhe von 1.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus.

Auf die vom Berufungswerber ausführlich dargelegten Umstände, wie es zu dieser Übertretung gekommen ist, ging die Behörde erster Instanz nicht ein.

 

2. In der gegen das Straferkenntnis am 5.11.2007 fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber auf seine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit idZ vom 6.8. bis 21.8.2007.

Im Ergebnis vermeint er, sich bislang noch nie etwas auf gleicher schädlicher Neigung Beruhendes zu Schulden kommen habe lassen. Er habe mit dieser Fahrt einer Bekannten eine Gefälligkeit erfüllt und dabei den Fristablauf des Führerscheins einfach übersehen gehabt, sodass nicht von mutwilliger Begehung der Übertretung ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund wäre die Höhe der Strafe nicht angemessen. Darüber hinaus sei er dzt. auf Arbeitssuche und Sozialhilfeempfänger, mit einem Monatseinkommen von dzt. nur 530 Euro, bei der Sorgepflicht für vier Kinder, für die er auf Grund seiner hohen Schulden keinen Unterhalt zahlen könne.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war ob der bloßen Strafberufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt. Ergänzend wurde noch ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt, dessen Ergebnis dem Berufungswerber unter Hinweis auf die darauf zu stützende Beurteilungsgrundlage an dessen im Akt ersichtliche E-Mail-Adresse zur Kenntnis gebracht wurde.

 

4. Die Lenkberechtigung(en) der Klassen A, B, F, C u. CE des Berufungswerbers waren laut Führerscheinregister mit Ablauf des 15.5.2003 und die der Klasse G am 30.9.2002 erloschen. Zu einer Neuerteilung kam es laut Führerscheinregister bislang nicht mehr.

Mit Blick darauf kann wohl nur von einer wissentlichen Begehung der Verwaltungsübertretung und nicht, wie der Berufungswerber es darzustellen versucht, von einem Übersehen der Ablauffrist ausgegangen werden.

 

5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat in der Strafzumessung nun erwogen:

Nach § 37 Abs.3 FSG ist eine Mindeststrafe von € 363,-- zu verhängen für das Lenken

  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von  Lenkberechtigungen besitzt, ……

Der Berufungswerber besitzt zwischenzeitig seit mehr als vier Jahren keine Lenkberechtigung mehr.

 

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

5.2. Da hier von der Behörde erster Instanz im Ergebnis die Mindeststrafe verhängt wurde, kann in Ansehung des offenkundig wissentlichen Lenkens ohne Lenkberechtigung ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erblickt werden.

Die Anwendung des § 21 VStG scheidet daher alleine schon angesichts des als qualifiziert zu erachtenden Verschuldens ex lege aus. Letztlich vermögen im Lenken ohne Lenkberechtigung – über vier Jahre nach deren Erlöschen – auch nicht mehr bloß geringe Tatfolgen erblickt werden. Daher vermag an der nur zwei Euro über der Mindeststrafe liegenden Strafzumessung auch die gegenwärtig ungünstige wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers nichts zu ändern. Hinsichtlich seiner in der Berufung angestellten Überlegungen über die Modalität der Verbüßung der Geldstrafe bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe ist er an die hierfür zuständige Behörde zu verweisen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch, dass dem Vollzug einer Verwaltungsstrafe die Leistung eines Sozialdienstes fremd ist.

Die Strafberufung war hier als unbegründet abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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