Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162672/2/Sch/Hu

Linz, 20.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Y H  vom 7.11.2007 gegen das als Herabsetzungsbescheid bezeichnete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.10.2007, S 07-VS, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 18.9.2007, S‑07/VS, über Frau Y H, G, L, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 180 Euro und 2) 145 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 5 Tagen und 2) 3 Tagen, verhängt, weil sie am 10.7.2007 um 10.10 Uhr in 4020 Linz, Bismarckstraße nächst 1, es als Lenkerin des Pkw, Kz. …, unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand,

1)   ihr Fahrzeug sofort anzuhalten und

2) die nächste Sicherheitsdienststelle (gemeint: Polizeidienststelle) ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei.

 

2. Dagegen hat die nunmehrige Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch erhoben, der nach Ansicht der Erstbehörde nur gegen das Strafausmaß gerichtet war. Im Einzelnen schreibt die Berufungswerberin dort:  

„Ich war am 10.07.2007 mit dem Dienstfahrzeug mit dem Kz. … dienstlich unterwegs. Ich werde beschuldigt ein Fahrzeug beschädigt zu haben und anschließend ohne Anzuhalten weitergefahren zu sein.

Zu diesem Vorfall möchte ich Stellung nehmen:

Es tut mir Leid, aber ich habe nicht bemerkt, dass ich ein anderes Fahrzeug beschädigt habe. Ich bin mir bis zum heutigen Tage nicht bewusst, dass mir dieses Missgeschick passiert ist. Da auch beim Fahrzeug meiner Chefin keinerlei Schaden zu sehen ist, habe ich auch nach dem Abstellen des Fahrzeuges nichts von diesem Unfall bemerkt.

Ich versichere Ihnen und ich bitte Sie wirklich mir zu glauben, ich habe in keiner Weise betrügerisch, böswillig oder kriminell gehandelt, ich habe wirklich nicht bemerkt, dass ich ein anderes Fahrzeug beschädigt habe.

Ich bitte Sie nochmals um Entschuldigung, aber ich habe es wirklich nicht bemerkt. Weiters bitte ich Sie von der für mich sehr hohen Geldstrafe (ich war bis 31. August 2007 Friseurlehrling) abzusehen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen.

Ich danke für Ihr großes Verständnis und möchte mich nochmals entschuldigen.“

 

3. In der Folge hat die Erstbehörde das nunmehr in Berufung gezogene und als Herabsetzungsbescheid bezeichnete Straferkenntnis erlassen, in dem sie sich ausschließlich mit der Strafbemessung auseinandersetzt, geht sie doch von einem auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch aus.

 

Diese Auslegung des Rechtsmittels ist allerdings nicht zutreffend. Von einem gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch kann nur die Rede sein, wenn ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird (vgl. § 49 Abs.2 VStG). Dem gegenüber enthält die Textierung des Einspruches keine deutliche Beschränkung auf die Straffrage, vielmehr erfolgt der Hinweis darauf, die Berufungswerberin habe nicht bemerkt, dass sie ein anderes Fahrzeug beschädigt habe. Selbst wenn man diese Äußerung dahingehend deutet, dass sie einen Anstoß an ein anderes Fahrzeug konzediert hat und nur den Umstand in den Mittelpunkt rücken wollte, dass sie davon nichts bemerkt hätte, kann es im weiteren Verfahren bei der Strafbehörde jedenfalls nicht mehr nur um die Strafbemessung gehen. Hätte sie nämlich nachvollziehbarer Weise den Anstoß nicht bemerkt und auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht bemerken müssen, würde mangels Verschuldens der Tatvorwurf wegzufallen haben.

 

Mit der rechtzeitigen Einbringung eines – uneingeschränkten – Einspruches tritt bekanntlich die Strafverfügung ex lege außer Kraft und ist von der Behörde das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren abzuführen.

 

Gegenständlich hat sich die Erstbehörde aber im angefochtenen Straferkenntnis alleine mit der Strafbemessung auseinandergesetzt, wogegen aufgrund des rechtzeitigen Einspruches gegen die Strafverfügung nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch außer Kraft getreten war. Formell stellt sich also für die Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage so dar, dass ein Straferkenntnis über die Strafbemessung vorliegt, dieses aber auf keinem Schuldspruch basiert, ist doch dieser, wie erwähnt, außer Kraft getreten.  Die Berufungsbehörde musste daher mit der Behebung dieses Straferkenntnisses vorgehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum