Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550369/19/Wim/Se VwSen-550370/8/Wim/Se

Linz, 05.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Wimmer, Beisitzer: Mag. Kühberger) über den Antrag der H und der a, beide vertreten durch F H & P Rechtsanwälte GmbH, S, vom 8.10.2007, auf Nachprüfung im Vergabeverfahren der H betreffend das Vorhaben "Baumeisterarbeiten beim Projekt H, Generalsanierung und Umbau in W", zu Recht erkannt:

 

              I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

            II. Der Antrag der H in der Stellungnahme vom 15.10.2007 den Ersatz der Kosten zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 2 und 20 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006.

Zu II: § 23 Oö. VergRSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Eingabe vom 8.10.2007 haben die H und die a (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf  Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von 3.750 Euro beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen hiezu aus, dass die H öffentlicher Auftraggeber sei, der zu FN b des LG Wels in das Firmenbuch eingetragen ist.  Alleiniger Gesellschafter der Komplementär GmbH ist die Stadt Wels. Alleinige Kommanditistin ist ebenfalls die Stadt Wels. Die Finanzierung erfolge ebenso über die Stadt Wels wie die faktische Geschäftsführung, weshalb davon auszugehen sei, dass die H als öffentlicher Auftraggeber gelte.

 

Die gegenständlichen  Baumeisterarbeiten seien im offenen Verfahren nach den für Bauaufträge im Unterschwellenbereich geltenden Bestimmungen des BVergG ausgeschrieben worden. Neben der Antragstellerin habe auch die Firma K, P, ein Angebot gelegt.

In den Angebotsunterlagen (AU) sei festgehalten, dass der Text des Leistungsverzeichnisses weder geändert noch ergänzt werden dürfe (Seite 2 des Angebots), dass Bietergemeinschaften für zulässig erklärt werden, dass die Preisermittlung unter Verwendung der entsprechenden Formblätter gemäß ÖNORM B2061 oder gleichwertig vorzunehmen sei und dass vom Bieter die Grundkalkulationsblätter K2/K3/K3a, K4 (zusätzlich K5/K6 für Baumeisterarbeiten) und Kalkulationsblätter K7 für die wesentlichen Positionen dem Angebot vollständig ausgefüllt beizulegen seien, wobei wesentliche Positionen preisbildende Positionen, deren Positionspreis einen höheren Anteil als ca. 1% der Leistungsgruppensumme betrage sowie alle Gemeinkostenpositionen und Pauschalposition seien und dass wesentliche Positionen einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen werden würden (Seite 3). In den ebenfalls zum Ausschreibungsinhalt gemachten AGB Wels 2006 heiße es unter 2.12., dass (nur) sofern in der Ausschreibung vorgesehen wurde, dass die Angebotslegung auch in Form eines einheitlichen Datenträgeraustausches erfolgen kann, ein Angebot zusätzlich zum übermittelten Datenträger auch folgende Mindestbestandteile aufweisen müsse:

1.      Ein eingepreistes und rechtsgültig unterfertiges Kurz-Leistungsverzeichnis.

2.      Die rechtsgültig unterfertigte Unterschriftenseite des Leistungsverzeichnisses           der Auftraggeberin.

3. ...

4. ...

5. ...

 

Weiters heiße es in 2.13. der AGB 2006, dass auch alle weiteren für die Gesamtbeurteilung des Angebotes von der Auftraggeberin geforderten Unterlagen vom Bieter innerhalb der vorgegebenen Frist beizubringen seien. Werden diese Nachweise vom Bieter nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, sei das Angebot des Bieters auszuscheiden. Das Angebot sei vom Bieter rechtsgültig zu unterfertigen. Eine fehlende rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes stelle einen unbehebbaren Mangel dar, der zur Ausscheidung des Angebots führe.

 

Die Angebotseröffnung am 13.6.2007 habe ergeben, dass das billigste Angebot von der K gelegt worden sei, und zwar mit einer Angebotssumme von brutto 4,452.795,74 Euro. Das Angebot der Antragstellerin sei das zweitbilligste Angebot mit einer Summe von 5,726.685,43 Euro gewesen. Dies bedeute einen Unterschied von 28,51 %. Wiederum mit großem Abstand dahinter würden die Angebote der anderen Bieter liegen.

 

Bei der Angebotsöffnung habe ein Vertreter der Antragstellerin teilgenommen und dabei festgestellt, dass die Fa. K zwar einen Datenträger, das Kurz-LV sowie K3-Blätter und einen Antrag Genehmigung von Subunternehmern vorgelegt habe, jedoch weder das Leistungsverzeichnis noch die rechtgültig unterfertigte Unterschriftenseite des Leistungsverzeichnisses der Auftraggeberin vorgelegt habe, wie es gemäß 2.12 und 2.14 der AGB Wels 2006 zwingend erforderlich sei.

 

Mit Schreiben vom 2.10.2007 sei der Antragstellerin bekannt gegeben worden, dass beabsichtigt sei, der K als Billigstbieterin den Zuschlag erteilen zu wollen.

 

Tatsächlich hätte das Angebot der K ausgeschieden werden müssen, da das Angebot nicht vollständig gewesen sei,  nicht rechtsgültig unterfertigt worden sei, rechnerisch fehlerhaft und in sich widersprüchlich sei und eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweise. Des Weiteren könne das Angebot nicht kostendeckend kalkuliert sein und sei die Preisgestaltung nicht plausibel.

 

Zur Zulässigkeit des Antrages wurde ausgeführt, dass die Stillhaltefrist im Unterschwellenbereich 7 Tage betrage und im Schreiben der Auftraggeberin die Stillhaltefrist falsch berechnet worden sei. Der vorliegende Antrag sei fristgerecht eingebracht worden.

 

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Ausscheiden des vor ihr gereihten ausschreibungswidrigen, unvollständigen und vergaberechtswidrigen Angebots, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung sowie auf ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens durch ordnungsgemäße vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der K und in ihrem Recht darauf, selbst den Zuschlag zu erhalten, verletzt.

 

Durch die vorliegenden Rechtswidrigkeiten drohe der Antragstellerin infolge der Nichtberücksichtigung ein entgangener Gewinn von ca. 343.601,12 Euro. Die Antragstellerin hätte mit dem Auftrag gerechnet und Personal sowie Geräte disponiert und bereit gehalten. Weiters seien der Antragstellerin durch die Anbotlegung und insbesondere durch das Nachrechnen der Massenermittlung für die Kalkulation Kosten in Höhe von ca. 15.000 Euro entstanden und drohe ihr der Verlust eines Referenzprojektes. Ihr Interesse am Vertragsabschluss habe die Antragstellerin durch die Abgabe eines gesetzes- und ausschreibungskonformen Angebots gelegt.

 

 

2.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die H als Auftraggeberin am Nachprüfungs­verfahren beteiligt.

In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2007 bringt die Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass dem Angebot der K anfangs nicht alle Kalkulationsblätter beigegeben waren, diese jedoch in angemessener Frist – nach gewährter Fristerstreckung – vollständig vorgelegt worden seien. Eine Bestimmung, dass es nicht erlaubt wäre, Mängelbehebungen zu gewähren, liege nicht vor und könne sohin in der Mängelbehebung keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit erblickt werden. Zum vermeintlich nicht rechtsgültig unterfertigten Angebot der K wird ausgeführt, dass sowohl das Deckblatt des Lang-Leistungsverzeichnisses als auch das Kurz-Leistungsverzeichnis sowie die Ausschreibungsanerkennung von Herrn DI Ö als dem selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der K unterfertigt worden sei. Weiters handele es sich bei den beiden im Kurz-Leistungsverzeichnis fehlenden Positionen um völlig untergeordnete Leistungspositionen und erreichen diese ca. 0,5 Promille des Auftragswertes, sodass dies auch keinerlei Einfluss auf die Frage der Person des Bestbieters haben könne und trete dadurch auch keine Verfälschung des Wettbewerbes ein. Als Vertragsinhalt werde das Kurz-Leistungsverzeichnis angesehen. Der Vorwurf, dass das Angebot der K nicht kostendeckend kalkuliert wäre, stelle eine reine Schutzbehauptung der Antragstellerin dar.

 

Da sowohl das abgeführte Vergabeverfahren als auch das Angebot der K rechtsrichtig und sohin ausschreibungskonform waren, liege keine Rechtswidrigkeit vor und drohe der Antragstellerin tatsächlich auch kein Schaden.

 

Mit Stellungnahme vom 15.10.2007 wurde von der Auftraggeberin noch zusammengefasst ergänzend vorgebracht, dass die Firma K die Kalkulationsunterlagen per 14. und 17.8.2007 vorgelegt bzw. beigebracht habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Nichtvorlage von Kalkulationsgrundlagen mit dem Angebot ein behebbarer Mangel, der verbesserungsfähig sei. Durch die nachträgliche Vorlage sei keine Veränderung in der Wettbewerbsstellung der Bieter eingetreten und sei daher die Verbesserung zurecht erfolgt.

 

Eine rechtsgültig unterfertigte Unterschriftenseite des Leistungsverzeichnisses liege vor.

Das Angebot sei nicht rechnerisch fehlerhaft und in sich widersprüchlich, da im Lang-LV die beiden Positionen enthalten waren, jedoch nicht im Datenträger der zum Kurz-LV führte. Bei diesen Positionen handle es sich um völlig untergeordnete Leistungspositionen und seien diese beiden Positionen vom Zuschlag auch nicht erfasst. Weiters sei auch der von der Firma K ausgewiesene Gesamtpreis kostendeckend kalkuliert und in keiner Weise spekulativ und es liege somit keine unplausible Zusammensetzung vor. Auch würde der Preis von der Kostenschätzung um ca. 12% nach unten abweichen, während jener der Antragstellerinnen um ca. 11% darüber liege.

 

Es wurde der Antrag gestellt den Nachprüfungsantrag abzuweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Auftraggeberin den Ersatz der Kosten zuzuerkennen.

 

2.2.   Mit Einwendungen vom 22.10.2007 wurde von der präsumtiven Bestbieterin K vorgebracht, dass ein Leistungsverzeichnis vorgelegt und das Angebot an der dafür vorgesehenen Stelle rechtsgültig unterfertigt worden sei; die geforderten Kalkulationsunterlagen über Aufforderung der Auftraggeberin innerhalb der gesetzten Frist nachträglich vorgelegt worden sein und dies einen verbesserbaren Mangel darstelle, der saniert wurde; ein Widerspruch im Angebot der Bestbieterin nicht vorliege; das Angebot der Bestbieterin sehr wohl kostendeckend kalkuliert und nicht spekulativ sei; die Ausführungen der Antragstellerin zum drohenden Schaden nicht von Relevanz seien und die Angebotsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

 

Es wurde beantragt die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

 

2.3.   In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2007 wurde von Seiten der Antragstellerinnen zu Beginn über ausdrückliche Nachfrage klar gestellt, dass Antragstellerin grundsätzlich die Bietergemeinschaft sei, die aus zwei juristisch selbständigen Firmen bzw. juristischen Personen bestehe, die beide aber vom Rechtsvertreter vertreten werden.

Gegen Ende der Verhandlung wurde noch präzisiert bzw. gegebenenfalls der Nachprüfungsantrag berichtigt, dass Antragstellerin ausdrücklich die Bietergemeinschaft sei.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Vergabeunterlagen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2007.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Im Deckblatt des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 8.10.2007 findet sich die Formulierung:

 

"Antragstellerinnen: 1. H,

                                         K, L

 

                                    2. a, D, L

 

beide vertreten durch: F H & P Rechtsanwälte GmbH,

                                    H, S "

 

Auf Seite 2 in Absatz 3 unter Punkt 1.1. der Hauptpunktes 1. Sachverhalt findet sich die Formulierung: "Die beiden Antragstellerinnen haben als Bietergemeinschaft in offener Frist ebenso ein Angebot gelegt wie die Firma K...".

Auf Seite 3 findet sich im 2. Absatz die Formulierung: "Das Angebot der Antragstellerinnen war das zweitbilligste Angebot..."; in Absatz 3: "An der Angebotseröffnung hat ein Vertreter der Antragstellerinnen teilgenommen..."; in Absatz 4: "Mit Schreiben vom 2.10.2007 wurden die Antragstellerinnen davon verständigt...".

Auf Seite 4 unter Punkt 3. Verletzte Rechte findet sich die Formulierung: "Die Antragstellerin bekämpft die Zuschlagsentscheidung vom...". Im nächsten Satz, der den nächsten Absatz einleitet findet sich die Formulierung: "Durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sind die Antragstellerinnen in ihrem Recht auf Ausscheiden...".

Auf Seite 5 im ersten Absatz finden sich die Formulierungen: "Durch die vorliegenden Rechtwidrigkeiten drohen der Antragstellerinnen in Folge ihrer Nichtberücksichtigung ein entgangener Gewinn in der Höhe von kalkuliert 6% des Auftragsvolumens, sohin netto € 343.601,12. Die Antragstellerinnen haben mit diesem Auftrag gerechnet..."; "Weiters sind der Antragstellerinnen durch die Angebotlegung und hier insbesondere durch das ..."; "Ihr Interesse am Vertragsabschluss haben die Antragstellerinnen durch die Abgabe eines Gesetzes- und Ausschreibungskonformen Angebotes dargelegt.".

Auf Seite 7 unter Punkt 6 Anträge wurden die Anträge gestellt der UVS Oberösterreich wolle

Ø Die am 2.10.2007 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären

Ø eine mündliche Verhandlung durchführen

Ø der Antragstellerinnen Akteneinsicht in den Vergabeakt und Nachprüfungsakt gewähren sowie

Ø den Antragstellerinnen den Ersatz der von den Antragstellerinnen zu entrichtenden Gebühren zuerkennen."

 

Auch in dem im gleichen Schriftsatz unter II. gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung findet sich insgesamt 5x ausschließlich der Begriff "Antragstellerinnen".

 

Am Schluss des gesamten Schriftsatzes findet sich die Formulierung:

"Salzburg am 8.10.2007                                                                                 H

                                                                                                                         a "

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Antrag auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerinnen vom 8.10.2007.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.     Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz (Oö. VergRSG) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Die H, stellt aufgrund der Tatsache, dass lt. Firmenbuchauszug alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Stadt Wels ist und die Stadt Wels ebenfalls alleinige Kommanditistin ist, ein Unternehmen im Sinne des Art. 127a Abs.3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dar und unterliegt daher die H der Landesvollziehung im Sinn des Art. 14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG und das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG.  

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. VergRSG sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens jedenfalls der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Gemäß Abs.2 sind Parteien ferner jene Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können.

 

Nach § 2 BVergG 2006 sind im Geltungsbereich des BVergG folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

...

13. Bieter ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmen, der ein Angebot eingereicht hat.

14. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Erreichens eines gemeinsamen Angebotes.

...

36. Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen und/oder Einrichtungen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.

 

Gemäß § 20 Abs.4 1. Satz BVergG 2006 können Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Satz 5 dieser Bestimmung lautet: "Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte".

 

4.2.   Aus einer Gesamtbeurteilung des Antrages vom 8.10.2007 ist aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig abzuleiten, dass der Antrag von den beiden Bauunternehmen H sowie a gestellt wurde. Dies ist schon aus dem Kopf des Antrags durch die ausdrückliche Bezeichnung der Antragstellerinnen unter 1. und 2. sowie die Formulierung "beide vertreten durch" zu ersehen.

Unter Punkt 1.1. wird dargelegt, dass beide Antragstellerinnen als Bietergemeinschaft in offener Frist ein Angebot gelegt haben. Auch diese Formulierung spricht im Grunde dafür, dass hier eine Unterscheidung zwischen Antragstellerinnen im Nachprüfungsverfahren und der Bietergemeinschaft, die das Angebot gemacht hat, erfolgte. Überdies erfolgte diese Aussage unter dem Hauptpunkt 1. Sachverhalt und schildert somit nur das bisherige Geschehen.

 

In der gesamten Antragsausführung, findet sich insgesamt 12 Mal nur mehr die Formulierung "Antragsstellerinnen", davon drei Mal mit einem Artikelfehler, bei dem es sich offensichtlich um  Tippfehler handelt. Nur unter Punkt 3 verletzte Rechte, wird im ersten Satz die Formulierung: "Die Antragstellerin bekämpft die Zuschlagsentscheidung..." verwendet, jedoch schon im nächsten Satz wiederum die Formulierung die Antragstellerinnen und auch in der Folge wird wieder nur mehr und ausschließlich von Antragstellerinnen gesprochen.

Ebenso wird in den Ausführungen zur beantragten einstweiligen Verfügung nur von Antragstellerinnen gesprochen.

Auch zum Schluss des Antrages werden neben Ort und Datum wiederum nur die beiden Bauunternehmen angeführt ohne einen einzigen Hinweis auf eine Bietergemeinschaft.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich daraus eindeutig, dass eben die Antragstellerinnen H und a den hier relevanten Nachprüfungsantrag gestellt haben.

 

4.3.   Durch das Bundesvergabegesetz 2006 wurde ausdrücklich festgelegt, dass Bietergemeinschaften als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte sind. Die Stellung der Bietergemeinschaft als parteifähiges Rechtssubjekt wurde somit ausdrücklich noch gestärkt gegenüber der früheren Rechtslage. Die Antragslegitimation kommt somit nur mehr der Bietergemeinschaft zu und nicht ihren Mitgliedern, da nur sie ein Angebot gelegt hat und daher auch nur sie in ihrer Gesamtheit ein Interesse am Abschluss des Vertrages hat. Auch zivilrechtlich wird Vertragspartner grundsätzlich die Bietergemeinschaft und somit hat auch nur diese einen Schaden aus einem Nichtzuschlag und kann eben nur diese durch den Nachprüfungsantrag ihre Rechte wahren.

 

Die "Klarstellung" erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, auch das nur auf ausdrückliche Nachfrage hin, dass Antragstellerin doch die Bietergemeinschaft als solche sei sowie das Vorbringen, dass der Antrag insofern verbessert werde, sind nicht zielführend, da dies einen unzulässige Austausch der Verfahrenspartei bedeuten würde. Sie ist überdies erst nach Ablauf der Antragsfristen im Nachprüfungsverfahren erfolgt, sodass auch hier nicht von einem neuen Antrag ausgegangen werden kann.

 

Stellen daher nur die Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen einen Nachprüfungsantrag, obwohl sie sich im Rahmen einer Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt haben, so ist dieser mangels Antragslegitimation zurück zu weisen. Dies trifft natürlich auch für den Antrag auf Kostenersatz zu.

 

Da somit eine Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens vorliegt, war auch dem Antrag in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2007 auf Gewährung einer Frist, innerhalb deren die Vollmacht betreffend Unterfertigung des Angebotes der Antragstellerinnen vorzulegen ist, nicht mehr Folge zu geben. Auch ein inhaltliches Eingehen auf die Angebotsprüfung bleibt dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt.

 

4.4.   Gemäß § 23 Oö. VergRSG ist ein Kostenersatz nur für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin bei zumindest teilweisem Obsiegen vorgesehen. Es war daher auch der Antrag der H als Auftraggeberin auf Kostenersatz mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

 

 

5.      Für den Nachprüfungsantrag sind Stempelgebühren in der Höhe von 49,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein ist der Ausfertigung für die Antragstellerinnen angeschlossen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Mitglieder der Bietergemeinschaft – keine Antragslegitimation

 

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