Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130576/8/Ste

Linz, 15.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M P, S,  A, gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 2007, Zl. 933-10-402707, wegen Zurückweisung eines Einspruchs – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 2007, Zl. 933-10-402707, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge kurz: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2007, GZ 933-10-402707, gemäß § 49 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bw die Strafverfügung am 5. Februar 2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Bw sei zwar bis 9. Februar 2007 abwesend gewesen, er hätte allerdings trotzdem rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangt, seien ihm doch noch zehn Tage zur Erhebung des Ein­spruchs verblieben. Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen sei als ausreichend anzusehen, auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz an die Einbringung eines Einspruchs keinerlei Voraussetzungen stelle. Der am 21. Februar 2007 zur Post gegebene Einspruch sei daher verspätet und wäre daher zurückzuweisen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der am 31. August 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Berufung. Darin wird zunächst lediglich in einem Satz ausgeführt: „Ich berufe gegen den oben genannten Bescheid vom 28. 08. 2007.“

 

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im zugrunde liegenden Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenats ergänzte der Bw seine Berufung mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007, in dem er auch den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2007.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am Donnerstag, dem 1. Februar 2007, wurde vom Zusteller der Post erfolglos ver­sucht, dem Bw an seiner Abgabestelle in A, S, die Straf­verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2007, GZ. 933/10-402707, zuzustellen. Am 2. Februar 2007 fand ein zweiter Zustellversuch statt und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten ein­gelegt. Die Sendung wurde beim Postamt  hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist, Montag, der 5. Februar 2007, festgelegt wurde.

 

Der Bw war in der Zeit vom 1. bis 9. Februar 2007 nicht an seiner Abgabestelle in A, S, anwesend. Er war in diesem Zeitraum tagsüber an seiner Arbeitsstelle und suchte unmittelbar danach jeweils sein im Bau befindliches Haus in E, N, auf, wo er im genannten Zeitraum auch übernachtete.

Er kam am Freitag, dem 9. Februar 2007, an seine Abgabestelle in A zurück und behob noch am gleichen Tag das hinterlegte Schriftstück.

 

Am 21. Februar 2007 gab der Bw seinen Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post.

 

2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich – unbestritten – aus dem Vorbringen des Bw sowohl in seinem Schreiben vom 17. Oktober als auch im Rahmen seiner Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus den dabei vorliegenden Urkunden (Rückscheinen).

 

Obwohl der Bw seine Angaben durch keine weiteren Beweismittel unterstützen kann, hat der Oö. Verwaltungssenat keinen Anhaltspunkt, an seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu zweifeln. Auch die Behörde erster Instanz ist im Übrigen von diesen Tatsachen ausgegangen.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr.200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, sind hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Wie die Behörde erster Instanz richtig erkannte und entgegen der offenbar vom Bw vertretenen Rechtsansicht ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Vielmehr gilt auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am ersten Tag der Abholfrist nicht möglich ist, dennoch dieser Tag als Zustelltag.

 

3.2. Dadurch, dass der Bw (erst) am 9. Februar 2007 von der Strafverfügung Kennt­nis erlangen konnte, wurde zwar die ihm gemäß § 49 Abs. 1 VStG zur Verfügung stehende zweiwöchige Einspruchsfrist verkürzt. Angesichts des Umstandes, dass dem Bw zufolge der ab dem ersten Tag der Abholfrist zu berechnenden, gemäß § 32 Abs. 1 AVG bis 19. Februar 2007 offenen Einspruchsfrist für die Erhebung eines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung standen, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, er habe nicht so rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangt, dass ihm für die Einbringung eines Einspruches nicht ein angemessener Zeitraum verblieben wäre (vgl. zum Ganzen die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwal­tungs­verfahrens, 6. Auflage, S. 1929 zitierte Judikatur, sowie insbesondere Verwal­tungsgerichtshof [VwGH] vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027). Dies auch vor dem Hinter­grund, dass das Verwaltungsstrafgesetz 1991 an einen Einspruch praktisch keine inhaltlichen Anforderungen stellt und der Bw tatsächlich seinen Einspruch auch nicht weiter begründete.

 

Da somit die am 5. Februar 2007 erfolgte Zustellung der Strafverfügung zufolge der Rückkehr des Bw innerhalb der Einspruchsfrist wirksam geworden ist, hat die Behörde erster Instanz im Ergebnis zu Recht den erst am 21. Februar 2007 zur Post gegebenen Einspruch zurückgewiesen.

 

3.3. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bw offenbar von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Im Zweifel hätte er die An­leitungen auf der Hinterlegungsanzeige lesen oder sich entsprechend informieren müssen. Auch nach Ansicht des VwGH ist für den Zeitpunkt einer durch Hinterlegung bewirkten Zustellung der „Wissensstand des Bescheidempfängers nicht maßgeblich“ (vgl. VwGH vom 18. September 1987, 86/17/0113).

 

Die Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

 

 

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