Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162266/15/Fra/RSt

Linz, 14.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn N B, W, D 40 D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G D, J, D 41 N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Mai 2007, VerkR96-3754-2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Einspruch vom 14. Mai 2007 gegen die Strafverfügung vom 5.3.2007, VerkR96-3754-2007, als rechtzeitig eingebracht gilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerber (Bw) vom 14.5.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Begründend führt sie im angefochtenen Bescheid ua. aus, dass der Bw eine Strafverfügung am 21.4.2007 übernommen bzw. zugestellt bekommen habe. Die Einspruchsfrist habe daher somit an diesem Tage zu laufen begonnen und habe mit Ablauf des 7.5.2007 geendet. Der Bw habe jedoch erst am 14.5.2007 Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben. Dieser sei als verspätet anzusehen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.5.2007 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass er erst durch die Mahnung Kenntnis von der Strafverfügung erlangt hätte. Seinen Ausführungen sei jedoch entgegenzuhalten, dass ein Zustellnachweis vom 21.4.2007 vorliegt. Der Bw habe daher in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG geltend gemacht und sei daher sein Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass die Strafverfügung vom 5.3.2007, VerkR96-3754-2007, am 21. April 2007 in Düsseldorf unter einer Anschrift zugestellt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Mai 2007 wurde mitgeteilt, dass nicht er, sondern ein Herr V aus Kroatien den Wagen geführt habe, weshalb rein vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. Die Abweisung dieses Antrages sei zu Unrecht erfolgt. Zwar sei eine Zustellung an seine Anschrift erfolgt. Er habe sich zu dem Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befunden. Er habe die Niederlande und Kroatien besucht, wo er einen Holzhandel betreibe. Die Unterschrift auf dem Zustellnachweis stamme von seinem Bruder, der sich aufgrund seiner längeren Abwesenheit um die Wohnung – mithin auch um seine Post – gekümmert habe. Erst nach seiner Rückkehr habe er von dieser Strafverfügung Kenntnis erlangen können und habe seinen Rechtsanwalt umgehend mit der Interessensvertretung beauftragt. Ein Verschulden, die Frist zur Einlegung des Widerspruches nicht eingehalten zu haben, sei ihm daher nicht vorzuwerfen.

 

Im Hinblick auf dieses Vorbringen ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 28. August 2007, VwSen-162266/8/Fra/Sta, den Bw seine behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, insbesondere zu belegen, wann er wieder an die Zustelladresse zurückgekehrt ist und wann er von der beeinspruchten Strafverfügung Kenntnis erlangt hat. Weiters wurde der Bw gebeten, eine Bestätigung seines Bruders dahingehend vorzulegen, wie lange er sich um seine Post gekümmert und wann er ihm die beeinspruchte Strafverfügung übergeben hat.

 

Mit Schreiben vom 28. September 2007 übermittelte der Vertreter des Bw eine Quittung des Hotels A, Z, 44 D, wonach sich der Bw lt. eigener Erklärung vom 20. bis 22.4.2007 dort aufgehalten habe, ehe er seine Geschäftsreise fortgesetzt habe. Diesem Schreiben ist weiters eine Erklärung des Bruders des Bw, Herrn S B, vom 28.9.2007, angeschlossen.

 

In dieser Erklärung bestätigt Herr S B im Wesentlichen das Vorbringen des Bw. Der Bw hat sohin insbesondere glaubhaft gemacht, dass er aufgrund vorübergehender Ortsabwesenheit von der Strafverfügung erst am 14.5.2007 Kenntnis erlangt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Mai 2007 wurde sohin innerhalb der Einspruchsfrist gestellt. Nach der Judikatur des VwGH ist einem vor Ablauf der Frist gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde (vgl. ua. VwGH 20.1.1986, 85/10/0117 ua.). Da mit dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag auch ein Einspruch gegen die oa. Strafverfügung erhoben wurde, hat dies in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass diese gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten ist. Die rechtzeitige Erhebung des Einspruches war wie Spruch dieses Erkenntnisses ausdrücklich festzustellen, damit der Bw sofort erkennen kann, dass, obwohl seinem Rechtsmittel keine Folge gegeben wurde, resultierend aus der oa. Rechtslage, mit dieser Entscheidung eine Verbesserung seiner Rechtsposition eingetreten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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