Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162403/7/Zo/Ps

Linz, 21.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte P, E, H, B, Rechtsanwälte GmbH, S, vom 13. Juli 2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. Juni 2007, Zl. VerkR96-2007, wegen zwei Übertretungen der Kurzparkzonenüberwachungs-verordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. November 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch in beiden Punkten abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird in beiden Fällen von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

III.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e, § 19 und § 21 Abs.1 VStG.

Zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 2. Februar 2007 in der Zeit von 16.30 Uhr bis 23.00 Uhr auf der A8 bei Km. 75,450 in Fahrtrichtung Sattledt das Sattelkraftfahrzeug, , ,

  1. in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde (spätestens nach 19.30 Uhr); sowie
  2. in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dafür zu sorgen, dass die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut lesbar angebracht war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung sowie zu 2. eine solche nach § 2 Abs.2 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen, weshalb über ihn jeweils Geldstrafen in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er zwar sein Sattelkraftfahrzeug an der gegenständlichen Straßenstelle abgestellt habe. In diesem Bereich gelte allerdings ein Halte- und Parkverbot und eine Kurzparkzone, allerdings werden begleitpflichtige Sondertransporte durch eine Zusatztafel von diesen Regelungen ausgenommen. Er habe zum Tatzeitpunkt einen begleitpflichtigen Sondertransport gelenkt und sei deshalb sowohl vom Halte- und Parkverbot als auch von der Kurzparkzone ausgenommen gewesen.

 

Die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Schärding, wonach die Ausnahme nur für das Halte- und Parkverbot, nicht aber für die Kurzparkzone gelten würde, sei nicht richtig. Die Verkehrsschilder seien so angebracht, dass jedenfalls nicht klar und eindeutig ersichtlich sei, was damit gemeint ist. Es hätte jedenfalls sowohl unter dem Halte- und Parkverbot als auch unter dem Verkehrszeichen Kurzparkzone ein entsprechender Hinweis angebracht werden müssen.

 

Der Berufungswerber sei keineswegs verpflichtet gewesen, sich über den Regelungsinhalt der Verkehrszeichen bei der Autobahnpolizei zu informieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldige ihn seine irrige Gesetzesauslegung schon deshalb, weil der beabsichtigte Regelungszweck aus den Verkehrszeichen nicht erkennbar ist und eine mehrfache Auslegung möglich ist. Er habe die Verkehrsbeschilderung zwar anders als die Behörde, aber auf eine durchaus mögliche und logische Art interpretiert. Er hatte keinerlei Bedenken hinsichtlich der Auslegung der Verkehrszeichen und daher auch keinen Anlass, sich diesbezüglich zu erkundigen. Sogar die Bezirkshauptmannschaft Schärding selber habe bezüglich des Regelungsinhalts der gegenständlichen Verordnungen eine Anfrage an das Verkehrsministerium gestellt und es sei dem Berufungswerber nicht zumutbar, den Verordnungsinhalt anhand der Verkehrszeichen zu erkennen, wenn dies nicht einmal für die Behörde möglich gewesen ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. November 2007. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie die Erstinstanz haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte zur Vorfallszeit das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen , , auf der A8 bei Km. 75,450 abgestellt. Er führte damals einen begleitpflichtigen Sondertransport durch. Für die gegenständliche Straßenstelle hatte das BMVIT mit Verordnung vom 4. Oktober 2002, Zl. 314508/19-III, ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte verordnet. In dieser Verordnung ist weiters angeführt, dass für diese Sondertransporte eine Ausnahme von einer bereits früher erlassenen Kurzparkzonenregelung, Zl. 314.508/15-III, vom 14. Mai 2002 besteht.

Mit Verordnung vom 21. August 2003, Zl. 138008/31-II, erklärte das BMVIT denselben Straßenbereich zu einer Kurzparkzone. Weiters wurde angeordnet, dass die Bestimmungen der Verordnung vom 4. Oktober 2002, Zl. 314508/19-III, mit der für dieselben Bereiche Halte- und Parkverbote erlassen wurden, unberührt bleiben.

 

Zu diesen Verordnungen sind an der gegenständlichen Straßenstelle die Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte“ und der Zusatztafel „Anfang“ sowie unmittelbar daneben das Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ angebracht. Anzuführen ist, dass das Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ offenbar etwas kleiner ausgeführt ist als das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“. Dieses Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ ist auf einer eigenen Anbringungsvorrichtung direkt neben der Zusatztafel „Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte“ angebracht. Unter dem Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ ist keine Zusatztafel angebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 7. März 2005 zu den oben angeführten beiden Verordnungen des Verkehrsministeriums eine Anfrage an dieses gerichtet, um zu klären, ob die Kurzparkzonenregelung für alle Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der begleitpflichtigen Sondertransporte gilt oder ob die Kurzparkzonenregelung nur für begleitpflichtige Sondertransporte gilt, während für alle anderen Fahrzeuge ein Halte- und Parkverbot besteht. Das BMVIT beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 27. April 2005 dahingehend, dass die Kurzparkzonenregelung für begleitpflichtige Sondertransporte gültig ist, während für alle anderen Kraftfahrzeuge ein Halte- und Parkverbot besteht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Z2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkdauer entfernt wird.

 

Gemäß § 2 Abs.2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe die Parkscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar anzubringen.

 

Gemäß § 54 Abs.1 StVO 1960 können unter den in §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf dieses Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

 

5.2. Für den gegenständlichen Fall ist einerseits zu beurteilen, ob der Text der beiden Verordnungen des BMVIT ausreichend klar und bestimmt ist, andererseits ist zu prüfen, ob die angeordneten Verkehrsbeschränkungen durch die Verkehrszeichen auch richtig und für die Fahrzeuglenker klar verständlich zum Ausdruck gebracht werden.

 

Bezüglich des Verordnungstextes hatte die Bezirkshauptmannschaft Schärding zwei Interpretationsmöglichkeiten gesehen und eine entsprechende Anfrage an des BMVIT gerichtet. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Verordnungstext in den beiden Verordnungen aber ausreichend deutlich und bestimmbar. In der Verordnung vom 4. Oktober 2002 wurde einerseits für einen bestimmten Bereich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte, erlassen und für denselben Bereich die begleitpflichtigen Sondertransporte auch von einer bereits bestehenden Kurzparkzonenregelung ausgenommen. Mit der späteren Verordnung vom 21. August 2003 wurde dieser Straßenbereich (offenbar wieder) zu einer Kurzparkzone erklärt und gleichzeitig angeordnet, dass die frühere Verordnung vom 4. Oktober 2002, mit der für denselben Bereich Halte- und Parkverbote erlassen wurden, unberührt bleibt. Es blieben also nur die Halte- und Parkverbote der früheren Verordnung unberührt, nicht aber die Ausnahme von der Kurzparkzonenregelung.

 

Die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu diesem Thema ist insoweit nachvollziehbar, als der Verordnungstext auf den ersten Blick auch eine andere Auslegung zulassen könnte, bei näherer Betrachtung ergibt sich aber, dass jede andere Betrachtung sinnlos wäre. Dies würde nämlich bedeuten, dass für alle Fahrzeuge (ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte) für dieselbe Straßenstelle gleichzeitig ein Halte- und Parkverbot und eine Kurzparkzone bestehen würde. Eine derart widersprüchliche Anordnung kann dem BMVIT aber nicht unterstellt werden. Die gegenständlichen Verordnungen sind daher nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates ausreichend bestimmt und konkret. Dementsprechend ist an der gegenständlichen Straßenstelle das Halten und Parken für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte, verboten. Für diese begleitpflichtigen Sondertransporte besteht eine Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von drei Stunden.

 

Weiters ist zu prüfen, ob dieser Verordnungsinhalt durch die aufgestellten Kraftfahrzeuge auch richtig und für Kraftfahrzeuglenker verständlich zum Ausdruck gebracht wird. Dazu ist auszuführen, dass sich die Zusatztafel „Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte“ unter dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ befindet. Das Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ befindet sich neben diesem Halte- und Parkverbot, in unmittelbarem räumlichen Nahebereich zu diesem Verkehrszeichen auf derselben Höhe wie die Zusatztafel „Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte“. Unter dem Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ ist keine Zusatztafel angebracht.

 

Wie sich bereits aus der Anordnung des § 54 Abs.1 StVO 1960 ergibt, sind Zusatztafeln unter dem jeweiligen Verkehrszeichen anzubringen. Sie können sich daher immer nur auf jenes Verkehrszeichen beziehen, unter dem sie stehen, niemals aber auf ein solches, welches sich neben der Zusatztafel, wenn auch in unmittelbarer Nähe, befindet. Bereits daraus ergibt sich, dass sich die Ausnahme für begleitpflichtige Sondertransporte nur auf das Halte- und Parkverbot beziehen kann. Im Übrigen ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass sich zwei Verkehrszeichen mit einem unterschiedlichen Regelungsgehalt unmittelbar nebeneinander befinden und unter einem dieser Verkehrszeichen zusätzlich mit einer Zusatztafel weitere Informationen befinden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die gegenständliche Art der Kundmachung nicht verwirrend.

 

Der Berufungswerber hätte als geprüfter Kraftfahrzeuglenker unter anderem auch die Bestimmung des § 54 Abs.1 StVO kennen müssen und daher erkennen können, dass sich die Zusatztafel nur auf jenes Verkehrszeichen beziehen kann, unter welchem sie sich befindet, nicht aber auf ein anderes, daneben aufgestelltes Verkehrszeichen. Es hätte ihm also klar sein müssen, dass er seinen Sondertransport im Bereich einer Kurzparkzone abgestellt hat und diese Regelung für ihn gültig ist. Es trifft ihn daher fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen haben – zumindest aktenkundig – keinerlei negative Folge nach sich gezogen. Dem Berufungswerber wird lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen, wobei ihm zugestanden wird, dass er die Beschilderung bei der gegenständlichen Straßenstelle möglicherweise tatsächlich missverstanden hat. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber als Berufskraftfahrer bisher völlig unbescholten ist, was jedenfalls einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellen würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Ermahnung erscheint jedoch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft dazu anzuhalten, die Beschilderung von Parkbeschränkungen genauer zu beachten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum