Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162523/9/Ki/Da

Linz, 20.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Z S, W, S, vom 12.9.2007 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.9.2007, Zl. 2-S-07/G, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.11.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 116,20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.      

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 5.9.2007, 2-S-07/G, den Berufungswerber u.a. (Punkt 1) für schuldig befunden, er habe am 24.7.2007 um 08.35 Uhr in Wels, Kopernikusstraße Höhe Haus Nr. 9, Fahrtrichtung Osten, ein Motorfahrrad Marke Yamaha Nitro, auf dem die Kennzeichentafel WE‑ angebracht war, gelenkt und sich am 24.7.2007 um 10.25 Uhr in Wels, Grieskirchner Straße 42 (Unfallversorgung des Klinikum Wels) geweigert, sich nach Vorführung von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht von einem bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand, weil sein allgemeines Verhalten auf einen Konsum von Drogen hingewiesen hat und er eingestanden habe, Drogen konsumiert zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs.9 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind hinsichtlich Punkt 1) 120 Euro, verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 12.9.2007 Berufung, er argumentiert, er sei von den Polizeibeamten aufgefordert worden, Harn abzugeben um eine allfällige Beeinträchtigung durch Suchtgift festzustellen. Er habe den Arzt darüber informiert, dass er im Methadon-Programm sei und zusätzlich Sumobene mit Genehmigung des Amtsarztes verschrieben bekomme. Der Arzt hätte gemeint, weil Marihuana gefunden wurde, brauche er keinen Drogentest machen. Es sei viel zu umständlich, dauere zu lange und der Test sei ohnehin positiv. Er habe sich nicht geweigert, den Test durchführen zu lassen und habe die Harnabgabe auf Grund der Aussage des Arztes nicht gemacht.

 

Außerdem wird ausgeführt, dass eine Straffestsetzung in Höhe von 1.200 Euro daher nicht gerechtfertigt sei.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.11.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie zwei Vertreter der Erstbehörde teil. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, GI. P B, sowie der Amtsarzt der BPD Wels, Dr. L K, einvernommen.

 

Eingangs bestätigte der Berufungswerber, dass sich die Berufung lediglich gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses richtet, die weiteren Punkte (2 – 4) würden akzeptiert werden. Der Berufungswerber wurde daraufhin belehrt, dass diese Punkte somit rechtskräftig sind.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Sonderdienste des Stadtpolizeikommandos Wels vom 2.8.2007 zu Grunde.

 

Danach wurde der Berufungswerber nach einem Verkehrsunfall in das Klinikum Wels eingeliefert, wo er von den Beamten in der Unfallerstversorgung angetroffen werden konnte. S habe starke Symptome einer offensichtlichen Drogenbeeinträchtigung gezeigt und auf Befragung auch den vorangegangenen Drogenkonsum zugegeben. Der Polizeichefarzt, Dr. K, sei zur amtsärztlichen Untersuchung angefordert worden und der Berufungswerber habe am 24.7.2007 um 10.15 Uhr vor Dr. K die klinische Untersuchung und die Blutabnahme verweigert, dies mit der Aussage, dass er ohnehin "eingeraucht sei". Er hätte Drogen konsumiert und Methadon sowie Beruhigungspillen eingenommen. Hinsichtlich der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung sei die Amtshandlung am 24.7.2007 um 10.25 Uhr für beendet erklärt worden.

 

In einem Arztbefund 1, welcher im Verfahrensakt aufliegt und der vom Berufungswerber am 24.7.2007 unterfertigt wurde, ist vermerkt, dass der Patient die klinische Untersuchung und die Blutabnahme verweigert bzw. er den Konsum von Drogen und Beruhigungsmittel zugibt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber, er sei aufgefordert worden, einen Harn abzugeben, nachdem er ohnedies beeinträchtigt gewesen sei, habe er die Untersuchung nicht für notwendig befunden. Dies sei ihm auch vom Amtsarzt bestätigt worden, da dies zusätzliche Kosten verursachen würde. Hätte man ihn zu einer Blutabnahme aufgefordert, wäre er dieser Aufforderung selbstverständlich nachgekommen, jedenfalls habe er nicht gedacht, dass sein Verhalten strafbar wäre.

 

Der Amtsarzt Dr. K erklärte bei der zeugenschaftlichen Befragung, dass er das Protokoll wie vorliegend ausgefüllt hat, dieses sei vom Berufungswerber unterschrieben worden. Er habe ihn nicht zu einer Abgabe von Harn aufgefordert, er habe allerdings nachdem ihm der Berufungswerber von sich aus erklärt hätte, dass die Untersuchung keinen Sinn habe, weil er ohnedies beeinträchtigt sei, zugestimmt, dass dies Mehrkosten verursachen würde. Eine ausdrückliche Belehrung habe er jedoch nicht vorgenommen.

 

Der Meldungsleger führte aus, dass er den Berufungswerber belehrt habe, dass dieser, falls er die Untersuchung verweigere, sich strafbar mache. Dies wurde letztlich vom Berufungswerber auch bestätigt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 gelten die Bestimmungen des Abs.5 (u.a. Verpflichtung sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen) auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen der Zeugen Glauben zu schenken ist. Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht, die Aussagen sind schlüssig und es besteht kein Hinweis dafür, dass der Berufungswerber willkürlich belastet werden sollte. Im Gegenteil, letztlich hat der Berufungswerber die Aussage des Meldungslegers, dass er vorher entsprechend belehrt wurde, bestätigt.

 

Das oben durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich die amtsärztliche Untersuchung verweigert hat und somit der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht erfüllt ist.

 

Zur subjektiven Tatseite wird festgestellt, dass ein allfälliger Rechtsirrtum nur dann entlasten könnte, wenn dieser nicht auf einem fahrlässigen Verhalten beruhen würde. Im vorliegenden Falle muss darauf hingewiesen werden, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, welcher nicht im Besitze einer Lenkberechtigung ist, sich bevor er die Risken des Straßenverkehrs auf sich nimmt über die entsprechend geltenden gesetzlichen Vorschriften informiert. Darüber hinaus wurde er, wie bereits dargelegt, vom Meldungsleger auch entsprechend belehrt. Ein allfälliger Rechtsirrtum könnte daher nicht entlasten und es sich auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass die Übertretungen der Bestimmungen des § 5 StVO 1960 grundsätzlich als schwerwiegende anzusehen sind und der Gesetzgeber daher einen entsprechend strengen Strafrahmen festgelegt hat. Durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigte Verkehrsteilnehmer stellen eine gravierende Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit dar, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist, um die Bevölkerung entsprechend für ein rechtskonformes Verhalten zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem konkreten Beschuldigten durch eine entsprechende Bestrafung bewusst zu machen, dass sein Verhalten nicht zu akzeptieren ist.

 

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so hat der Beschuldigte bei der Berufungsverhandlung angegeben, er erhalte lediglich als Notstandshilfe ca. 400 – 500 Euro monatlich, er habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

Straferschwerungsgründe werden keine festgestellt, ein expliziter Strafmilderungsgrund kann jedoch auch nicht festgestellt werden, zumal doch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (allerdings nur geringfügiger Art) aufscheinen.

 

Insgesamt gesehen erachtet die Berufungsbehörde, dass im vorliegenden Falle, insbesondere auch in Anbetracht der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die Mindeststrafe vertretbar ist.

 

Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG sind jedoch ausgeschlossen, zumal einerseits kein Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt (§ 20 VStG) bzw. andererseits auch von einem geringen Verschulden nicht die Rede sein kann (§ 21 VStG).

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bezüglich Faktum 1 sowie hinsichtlich der nunmehr festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Hingewiesen wird der Berufungswerber darauf, dass gem. § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein derartiger Antrag wäre seitens des Berufungswerbers bei der Bundespolizeidirektion Wels einzubringen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

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