Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162548/2/Fra/RSt

Linz, 14.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K B, N, 87 W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K K und Dr. S J S, F, 87 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. September 2007, VerkR96-3639-2007-BS, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 320 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, weil er sich als Lenker der Fahrzeuge Kennzeichen LN, Lastkraftwagen N3, MAN 18., grün, Kennzeichen LN-, Anhänger 04, Gsodam offen, grün, am 4.7.2007 um 07:00 Uhr in der Gemeinde H, Landesstraße F, B bei Strkm. 22,, Lieferung von K. Nach P, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass die von ihm verwendeten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 17.990 Kg durch die Beladung um 2.950 Kg überschritten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig über die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Dem Bw wurde mit Strafverfügung vom 6.7.2007, VerkR96-3639-2007, unter Punkt 1. zur Last gelegt, sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 Kg durch die Beladung um 2.900 Kg überschritten wurde. Die nunmehr belangte Behörde erachtete dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt und verhängte gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 148 Stunden). Dieser Schuldspruch ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Im Punkt 2. dieser Strafverfügung wird dem Bw dieselbe Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Gegen dieses Faktum erhob der Bw rechtzeitig Einspruch und brachte sinngemäß vor, dass, weil der Regelungsinhalt des § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Lkw-Zuges betrifft, der Vorwurf, dass ein Teil des Lkw-Zuges, hier das Zugfahrzeug, überladen war, inkludiert sei. Es sei daher unzulässig, ihn einerseits wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lkw-Zuges zu verurteilen und andererseits noch gesondert hinsichtlich der Gewichtsüberschreitung des Lkws, da die Überschreitung eines Gesamtgewichtes notwendigerweise die Überschreitung eines Einzelgewichtes fordert.

 

Die belangte Behörde hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Der Bw vertritt jedoch nach wie vor die Auffassung, dass das in § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 angeführte Gesamtgewicht auf das gesamte Fahrzeug, sohin Zug plus Anhänger, abzielte, sohin die Überladung des Zuges nicht gesondert zu bestrafen sei.

 

Mit diesem Vorbringen ist der Bw im Ergebnis aus folgenden Gründen im Recht:

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf ua. bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 Kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist ua. die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

 

Durch die Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und durch die Übertretung des § 4 Abs. 7a KFG 1967 werden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. ua. VwGH vom 26.5.1999, 99/03/0054). Es ist zu beachten, dass § 4 Abs.7a leg.cit. Regelungen hinsichtlich der „Summe der Gesamtgewichte“ bzw. „Summe der Achslasten“ von Kraftwagen trifft, sich diese Bestimmung somit auf das Gesamtgewicht bezieht. Demgegenüber bestimmt § 101 Abs.1 lit.a leg.cit., dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn (unter anderem) das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen verschiedene Delikte und es ist von Fall zu Fall jeweils zu überprüfen, welche dieser Bestimmungen übertreten werden (vgl. VwGH vom 26.2.2003, 2001/03/0372).

 

Der Lkw-Zug wies laut Verwiegung ein Gesamtgewicht von 42.900 Kg auf. Weiters wurde das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens um 2.950 Kg überschritten. Dem Bw hätte daher einerseits eine Übertretung des § 4 Abs.7a KFG 1967 sowie andererseits eine Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 zur Last gelegt werden müssen. Es wurden ihm jedoch zwei Übertretungen nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 zur Last gelegt, wovon eine Übertretung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Es besteht daher hinsichtlich dieses Schuldspruches Bindung. Es ist weder eine Änderung der Tatumschreibung noch eine Änderung der Subsumtion zulässig. Daraus resultiert, dass dem Bw ein weiterer Vorwurf nach § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. nicht gemacht werden darf.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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