Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162567/6/Ki/Ps

Linz, 20.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn T S,
S, A, vertreten durch Rechtsanwalt A, L, H, vom 2. Oktober 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. September 2007, Zl. VerkR96-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. November 2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 60 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 6 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 20. September 2007, Zl. VerkR96-2006, für schuldig befunden, er habe am 29. September 2006 um 11.19 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  auf der A8 Innkreisautobahn bei Km. 50,330, Gemeinde Peterskirchen in Richtung Wels gelenkt und die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 Berufung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Sache auszuführen sei, dass der Betroffene bestreite, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Ein weiterer Sachvortrag bleibe ausdrücklich vorbehalten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. November 2007. An dieser Verhandlung nahm lediglich ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst bzw. ein Vertreter der belangten Behörde sind – ohne Angabe von Gründen – nicht zur Verhandlung erschienen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 5. Oktober 2006 zu Grunde, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Abstandsmessgerätes VKS 3.0 festgestellt.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung wurde vom Rechtsmittelwerber beeinsprucht, ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 blieb unbeantwortet, weshalb auch diesbezüglich eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten erlassen wurde, welche jedoch ebenfalls beeinsprucht wurde. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das der Bestrafung zu Grunde liegende Messergebnis nicht bestritten, es wurde jedoch auf das Berufungsvorbringen, wonach der Beschuldigte bestreitet, das Fahrzeug gelenkt zu haben, verwiesen. Ein weiterer Sachvortrag, wie er in der Berufung angekündigt wurde, ist unterblieben und es konnte auch nicht bekanntgegeben werden, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt haben sollte.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers wies darauf hin, dass von rechtlicher Bedeutung sein könnte, dass auch eine Strafverfügung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ergangen ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht den Abs.1, Abs.1a, Abs.1b, Abs.2, Abs.2a, Abs.2b oder Abs.4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Dazu wird zunächst in rechtlicher Hinsicht festgestellt, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ausschließlich die zur Last gelegte Übertretung der StVO 1960 ist. Inwieweit bei der Erstbehörde auch noch ein Verfahren im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 anhängig ist, ist für die vorliegende Berufungsentscheidung nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht von Relevanz.

 

Im gegenständlichen Fall bestreitet der Berufungswerber lediglich, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt haben soll, wird jedoch nicht bekanntgegeben.

 

Dazu wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von ihrer Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (VwGH 1998/21/0137 vom 20.09.1999).

 

Im gegenständlichen Fall reicht es somit nicht hin, dass der Beschuldigte lediglich bestreitet, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Weder im erstbehördlichen Verfahren noch in der Berufung und auch nicht in der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Beschuldigte ohne Angabe von Gründen selbst nicht teilgenommen hat, wurde bekanntgegeben, wer tatsächlich anstelle des Beschuldigten das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug entsprechend dem Tatvorwurf gelenkt haben soll. Der Berufungswerber ist sohin der auch ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es erachtet die erkennende Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass letztlich doch der Beschuldigte selbst Lenker des Kraftfahrzeuges war und somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Umstände, welche im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, der Schuldspruch ist sohin zu Recht erfolgt.

 

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Generell ist zunächst festzustellen, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere auch auf Autobahnen, immer wieder zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen führt, weshalb im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

Ebenso sind bei der Strafbemessung spezialpräventive Überlegungen anzustellen, der Beschuldigte soll durch eine entsprechende Bestrafung auf das Unrechtmäßige der Tat entsprechend hingewiesen werden bzw. soll durch die Bestrafung die Begehung weiterer Übertretungen hintangehalten werden.

 

Allerdings erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. der – unbestritten angenommenen – Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Geld- bzw. auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch insbesondere aus den erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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