Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162610/2/Zo/Ps

Linz, 20.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H P F, geb. , vom 8. Oktober 2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von
Linz-Land vom 28. September 2007, Zl. VerkR96-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 28. April 2007 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei. Der Vorfall habe sich in Leonding auf der Kornstraße vor Hausnummer 1 ereignet.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.3d KFG eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass im Jahr 1971 die Gattin seines besten Freundes bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Hochzeitsreise im Auto verbrannt sei. Aus diesem Grund würde er sich in der Stadt nicht anschnallen, weil ihm das Risiko zu hoch sei. Bei Überlandfahrten schnalle er sich sehr wohl an.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28. April 2007 den Pkw mit dem Kennzeichen
 in Leonding. Bei einer Verkehrskontrolle im Bereich des Objektes Kornstraße 1 wurde festgestellt, dass er während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt verwendete. Der Berufungswerber verweigerte die Zahlung einer Organstrafverfügung, weshalb vom Polizeibeamten die Anzeige erstattet wurde. In der Anzeige fehlt allerdings die Uhrzeit der Verwaltungsübertretung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ daraufhin eine Strafverfügung, in welcher dem Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde. Auch in dieser Strafverfügung ist die Tatzeit lediglich mit 28. April 2007 angegeben, eine nähere Konkretisierung der Uhrzeit fehlt. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, auch in diesem fehlt die Uhrzeit der Verwaltungsübertretung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungswerber den Sicherheitsgurt nicht verwendete. Die von ihm dafür angegebene Begründung rechtfertigt aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes nicht. Unabhängig davon war die Berufung im Ergebnis aus folgenden Gründen erfolgreich:

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung so genau umschreiben, dass der Beschuldigte in der Lage ist, den konkreten Tatvorwurf zu widerlegen und er wegen desselben Vorwurfs nicht nochmals belangt werden kann. Bei Verkehrsübertretungen gehört zur möglichst genauen Tatumschreibung in aller Regel auch die Uhrzeit der Verwaltungsübertretung. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Berufungswerber am 28. April 2007 die Kornstraße in Leonding mehrmals befahren hat und dabei jeweils nicht angegurtet war. Nachdem die Tatzeit aber mit 28. April 2007 nur datumsmäßig beschrieben, hinsichtlich der Uhrzeit aber nicht konkretisiert wurde, ist nicht ausreichend klar, welches Verhalten dem Berufungswerber konkret vorgeworfen wird.

 

Ein entsprechend konkreter Tatvorwurf muss dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgehalten werden. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren war dies nicht der Fall, weil eben in sämtlichen Verfolgungshandlungen die Uhrzeit fehlt. Es ist daher bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum