Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162675/2/Ki/Da

Linz, 21.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, F, I B, vom 26.10.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.6.2007, VerkR96-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-2007 vom 8.3.2007) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 16.3.2007 vom Berufungswerber übernommen. Mit Eingabe vom 5.6.2007 hat der Rechtsmittelwerber gegen die Strafverfügung einen Einspruch erhoben und mitgeteilt, er hätte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an eine namentlich genannte Person vermietet.

 

Auf einen Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hin, hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, er habe den Einspruch in einem normalen Brief an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichtet, jedoch hiefür keine Beweise vorliegen. Er ersuche den Vorgang an die von ihm bezeichnete Person weiterzuleiten.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.6.2007, VerkR96-2007, wurde der Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass er das Fahrzeug nicht gesteuert hätte. Die Forderung sei an den von ihm bekannt gegebenen Fahrer zu richten.

 

Der verspäteten Einbringung des Einspruches wird nicht mehr entgegen getreten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorlegen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gem. § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein dem Rechtsmittelwerber am 16.3.2007 zugestellt und es begann mit diesem Datum die gem. § 49 Abs.1 VStG mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 30.3.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst im Juni 2007 eingebracht. Das ursprüngliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er hätte den Einspruch in einem normalen Brief an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichtet, konnte von ihm nicht belegt werden.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

           

 

 

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