Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280999/5/Re/Rd/Sta

Linz, 02.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des E P, vertreten durch M R S & Partner Rechtsanwälte OEG, H/K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.5.2007, Ge96-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle der Wortfolge "Als Arbeitgeber sind Sie" gemäß § 44a Z1 VStG zu treten hat: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwort­licher der P GmbH mit dem Sitz in L, A bei L die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der P GmbH & Co KG mit dem Sitz in L, A bei L ist, und somit als Arbeitgeber".       

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19, 44a Z1  und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.5.2007, Ge96-26-7-2007-BroFr, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500  Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d  iVm § 8 Abs.3 ArbIG verhängt.

Im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw Nachstehendes angelastet:

"Als Arbeitgeber sind Sie gemäß § 8 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind. Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die obgenannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

Sie wurden mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Linz, Pillweinstraße 23, 4021 Linz, vom 10.10.2006, Zl. 013-94/1-9/06, aufgefordert, dem Arbeitsinspektorat bis spätestens 13.11.2006 sämtliche Arbeitsaufzeichnungen aller im Betrieb beschäftigten Lenker/innen und Beifahrer/innen für den Zeitraum September 2006 zu übermitteln. Die Arbeitsaufzeichnungen des Lenkers, Herrn M A, fehlten jedoch.

Der Aufforderung des Arbeitsinspektorates sind Sie bis zum 29.1.2007 nicht nachgekommen".

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Bw die geforderten Unterlagen Herrn Mag. H übermittelt habe. Herr Mag. H habe dem Bw telefonisch mitgeteilt, dass er sich bei diesen Aufzeichnungen nicht auskenne. Der Bw solle sich an eine andere Baufirma wenden, welche über ein digitales Kontrollgerät verfüge, damit dort die digitalen Daten auf eine CD gespeichert werden können. Telefonisch sei vereinbart worden, dass der Bw das Nötige veranlassen werde und die gespeicherten Daten sofort nach Erhalt Mag. H übergeben werde. Dieser Vorgehensweise wurde seitens des Herrn Mag. H telefonisch zugestimmt. Dass nunmehr die digitalen Daten, gespeichert auf CD, erst nach dem 29.1.2007 dem Arbeitsinspektorat übergeben worden seien, sei nicht auf ein Verschulden des Bw zurückzuführen, weil die CD für ihn davor nicht verfügbar gewesen sei. Die täglichen Ausdrucke, bei welchen sich Mag. H jedoch nicht ausgekannt habe, seien sehr wohl vor dem 29.1.2007 übergeben worden und sei es zu kostenintensiv, laufend diese Aufzeichnungen auf eine CD zu speichern und sei dies wegen der hohen Kosten nach Auskunft des Steuerberaters einem Unternehmer auch nicht zumutbar.

Nach  Einvernahme des Zeugen Mag. H wäre die Verwaltungsstrafbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bw nicht rechtswidrig gehandelt habe, weil er die erforderlichen Unterlagen, nämlich die täglichen Ausdrucke, vor dem 29.1.2007 an das Arbeitsinspektorat übersandt und nur die digitalen Daten, gespeichert auf CD, erst nach dem 29.1.2007 nachgereicht habe, wobei er diese Daten vorher nicht zur Verfügung gehabt habe und dies Herrn Mag. H auch bekannt gewesen sei. Es sei daher dem Bw kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.

Es wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt und wurde in der Stellungnahme vom 24.8.2007 zum Sachverhalt wiederholend und auf die verletzte Rechtsnorm hinweisend festgestellt, dass die Arbeitsauf­zeichnungen des Herrn A M bis zum 29.1.2007 jedenfalls nicht eingelangt seien. Die gegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen seien erst nach Anzeigeerstattung und mehreren Telefonaten mit der Fa. P dem Arbeitsinspektor verspätet übermittelt worden (Stellungnahme vom 12.4.2007).

Weiters sei mitgeteilt worden, dass die Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen haben, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß § 17a Abs.2 AZG jederzeit gewährleistet sei. Sie haben dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf ihre Kosten in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Es werde daher die Abweisung der Berufung beantragt.  

 

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinlänglich geklärt ist und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

5. Der Unabhängige  Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.1 ArbIG sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrich­tungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3 ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafen von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Linz vom 10.10.2006 aufgefordert wurde, bis spätestens 13.11.2006 sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen aller im Betrieb beschäftigten Lenker/innen und Beifahrer/innen für den Zeitraum September 2006 dem Arbeitsinspektorat  Linz zu übermitteln. Der Bw ist dieser  Aufforderung nur zum Teil nachgekommen, da die den Lenker M A betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum 29.1.2007 dem Arbeitsinspektorat nicht übermittelt wurden. Weiters ist der im Akt einliegenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates zu entnehmen, dass die fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen erst nach Anzeigeerstattung (5.2.2007) und nach mehreren Telefonaten übersendet wurden. Diese geführten Telefonate wurden vom Bw auch nicht in Abrede gestellt. Es hat daher der Bw als Arbeitgeber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, zumal er innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Unterlagen nicht vollständig dem Arbeitsinspektorat übermittelt hat,  zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und war Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein Entlastungsnachweis, wie in § 5 Abs.1 VStG gefordert, ist dem Bw nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Bw nicht gemacht.

 

Dazu ist im Detail auszuführen:

Wenn der Berufungswerber hingegen vermeint, dass er die erforderlichen Unterlagen fristgerecht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt habe, diese jedoch von dem zuständigen Arbeitsinspektor nicht "gelesen" werden konnten, ist ihm entgegen zu halten, dass der Bw als Arbeitgeber gemäß § 17a Abs.2 AZG dafür Sorge zu tragen hat, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Sind die Fahrerkarte oder das digitale Kontrollgerät beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in elektronischer Form zu erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest einen Ausdruck vom Kontrollgerät vorzunehmen.

 

Vom Berufungswerber wurde weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufungsschrift geltend gemacht, dass kein digitales Kontrollgerät zum Einsatz gekommen ist bzw dass das digitale Kontrollgerät beschädigt oder Fehlfunktionen aufgewiesen hätte. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte des gegenständlichen Lenkers herunter zu laden und auf einem externen Datenträger zu übertragen sowie Sicherungskopien herzustellen. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber erwiesenermaßen nicht nachgekommen, zumal die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden konnten. So weist auch der "Rat" des Arbeitsinspektors, dass der Berufungswerber bei einem anderen Unternehmen, welches über digitale Kontrollgeräte verfügt, zur Verfügungstellung des nötigen Equipment anfragen solle, darauf hin, dass er über keines verfügt. Bedient sich der Berufungswerber Einrichtungen eines Dritten, so ändert dies nichts an seinen oben geschilderten Verpflichtungen. Er muss diesfalls für die fristgerechte Verfügbarkeit der Aufzeichnungen Sorge tragen.

 

Die weitere Verantwortung des Berufungswerbers, wonach es zu kostenintensiv sei, laufend die Arbeitsaufzeichnungen auf eine CD zu speichern und dies einem Unternehmer auch nicht zumutbar sei, kann schon deshalb nicht schuldbefreiend wirken, zumal bei Verwendung von digitalen Kontrollgeräten eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung besteht; so bestimmt § 17a Abs.4 AZG, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs.2 jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. 

 

Der Berufungswerber ist dem Verlangen des Arbeitsinspektorates zur fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen somit nicht fristgerecht nachgekommen und hat der Berufungswerber sohin den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen. Die nachträgliche Vorlage der Unterlagen beim Arbeitsinspektorat, nämlich nach Anzeigeerstattung am 5.2.2007,  kann das strafbare Verhalten nicht rechtfertigen. Die vom Bw beantragte Einvernahme des Arbeitsinspektors erschien dem Oö. Verwaltungssenat entbehrlich, zumal dem Bw die Tatsache, dass zwischen ihm und dem Arbeitsinspektor ein telefonischer Kontakt bestanden hat, nicht in Abrede gestellt wird. Dass das geführte Telefonat als Fristerstreckungsantrag zu werten gewesen sei, wurde weder vom Bw behauptet noch geht dies sonst aus dem Akteninhalt hervor. Damit hätte sich kein relevantes Beweisthema ergeben, das die Einvernahme des Arbeitsinspektors Mag. H erforderlich erschienen ließ.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 3.600 Euro – aufgrund der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2002 ist vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen – verhängt. Des weiteren wurde als straferschwerend die lange Dauer des strafbaren Verhaltens (13.11.2006 bis 29.1.2007) gewertet. Milderungsgründe konnten nicht gewertet werden. Im Übrigen ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausgegangen, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

Diese persönlichen Verhältnisse wurden vom Berufungswerber in der Berufung nicht geändert und kamen keine geänderten Umstände hervor.

Da es sich bei der gegenständlichen Vorschrift um eine wichtige Ordnungsvorschrift handelt, die der besseren Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat dient, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angepasst und ist daher nicht als überhöht anzusehen. Die Strafhöhe ist auch aus general- und spezialpräventiven Aspekten geboten.

 

Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG – wie dies vom Berufungswerber angeregt wurde – konnte nicht näher getreten werden, zumal beide Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nicht gegeben sind. Zum einen kann, und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, beim Berufungswerber nicht mehr von geringfügigem Verschulden die Rede sein und zum anderen sind die möglichen Folgen der Tat nicht unbedeutend, da den Arbeitsinspektoren eine jederzeitige Kontrolle von Arbeitszeitaufzeichnungen ermöglicht werden muss. Die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ist - insbesondere bei Lkw-Lenkern -  von beträchtlichem öffentlichem Interesse. 

 

Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Spruchergänzung im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers iSd § 9 Abs.1 VStG durchzuführen (vgl. VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0171).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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