Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310332/7/Kü/Hu

Linz, 16.11.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H C, B, S, vom 8. Juni 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29. Mai 2007, Zl. UR96-21-2007, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29. Mai 2007, Zl. UR96-21-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnis­verordnung eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er zumindest im Zeitraum von 27.2. bis 19.4.2007 auf der Wiesenfläche des Gartens der Liegenschaft S, B, ein Altfahrzeug der Marke Ford, Type Escort 1,6D, Farbe silber, Baujahr 1988, samt Motoröl und somit gefährlichen Abfall gemäß § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung 2003, Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, Schlüsselnummer 35203, verbotenerweise außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert hat.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass es sich bei dem im Spruch angeführten Autowrack um gefährlichen Abfall handle und sich dies aus der Abfallverzeichnisverordnung und aus den im gegenständlichen Strafakt einliegenden Lichtbildern ergebe. Auf diesen sei ersichtlich, dass es sich bei dem Altfahrzeug um ein regelrechtes Wrack handle, welches nicht mehr mit vertretbarem Aufwand in einen Zustand übergeführt werden könne, der eine bestimmungsgemäße Verwendung erlaube. Das Vorhandensein von umweltrelevanten Flüssigkeiten sei von dem erhebenden umweltkundigen Polizeibeamten in dessen Erhebungsbericht dokumentiert worden.

 

Da auf dem Grundstück S, B, keine Abfallbehandlungsanlage bestehe bzw. bewilligt worden sei, habe der Bw den gefährlichen Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten zweifelsfrei erwiesen und bedürfe es somit zur objektiven Tatseite keiner weiteren Begründung.

 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Mai 2007 sei dem Bw die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen, jedoch sei innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung erfolgt.

 

Zum Unrechtsgehalt der Tat sei festzustellen, dass es als grober Verstoß gegen die Interessen des Umweltschutzes anzusehen sei, wenn ein Altauto samt Betriebsmittel einfach im Freien gelagert würde, wodurch die Gefahr einer Beeinträchtigung von Boden oder Luft durch austretende gefährliche Stoffe nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Die Höhe der verhängten Geldstrafe sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG schuldangemessen und entsprechende der gesetzlich bestimmten Mindeststrafe.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses, und sollte es hiezu nicht kommen, eine spürbare Herabsetzung des Strafbetrages beantragt wird.

 

Begründend führte der Bw aus, dass es richtig sei, dass in der angegebenen Zeit im Februar, März, April das Fahrzeug Marke Ford, Type Escort, Farbe silber, Baujahr 1988, auf einer Wiesenfläche abgestellt gewesen sei.

Seiner Meinung nach sei aus diesem Pkw kein Motoröl ausgetreten.

 

Der Altwagen sei von ihm ungefähr im März oder April entsorgt worden und zwar habe er das Auto der Firma A, A, übergeben. Wenn ihm Fotos aus der Polizeianzeige vorgehalten würden, so gebe er dazu an, dass nach seinem Wissen kein Öl ausgetreten sei, sondern vielleicht die Wiesenbeeinträchtigung durch abfallenden Rost entstanden sei. Er weise auch darauf hin, dass das Auto früher weiter vorne gestanden sei und deshalb mangels Sonneneinstrahlung das Gras nicht mehr wachsen hätte können. Später sei der Wagen zurückversetzt worden. Das abgestorbene Gras sei nach seinem Wissen nicht von austretendem Öl verursacht worden.

 

Für ihn habe die vorübergehende Fahrzeuglagerung kein Umweltproblem dargestellt. Er habe die Umwelt auch durch die kurzfristige Abstellung seiner Meinung nach nicht beeinträchtigt.

 

Deshalb sei er auch der Auffassung, dass die Höhe der Geldstrafe absolut ungerechtfertigt sei. Er sei Alleinverdiener und habe für eine Gattin und fünf minderjährige Kinder zu sorgen. Er habe hohe Schulden. Wenn ihm vorgehalten würde, dass er die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Mai 2007 nicht befolgt habe, so könne er dazu nur angeben, dass er während der Woche immer in Linz arbeite und erst immer sehr spät am Abend zurückkomme. Zu dieser Zeit seien die Ämter geschlossen. Er habe den RSa-Brief deshalb nicht abholen können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2007. Der Bw hat trotz ordnungsgemäßer Ladung (Hinterlegung der Ladung erfolgte am 5.10.2007) nicht an der Verhandlung teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 27.2.2007 wurde von Organen der Polizeiinspektion A auf der Liegenschaft B, S, einen Lokalaugenschein durchgeführt und wurde dabei im Garten des Wohnhauses der Pkw Marke Ford, Type Escort 1,6D, Farbe silber, Baujahr 1988, auf der Wiesenfläche abgestellt vorgefunden. Laut Feststellungen der Organe der Polizeiinspektion A hat das Fahrzeug bereits starke Rostschäden aufgewiesen. Bei der Kontrolle des Ölstandes im Motor wurde vom Erhebungsbeamten festgestellt, dass der Ölstand am Ölmessstab eindeutig über der Maximalmarkierung lag. Die Wiese unterhalb des Motorraumes des Fahrzeuges wies bereits braune Flecken auf.

 

Der Innenraum des Kfz war mit Müll und diversen Abfällen verunreinigt. Beim Öffnen einer Fahrzeugtür verbreitete sich übel riechender Gestank.

 

Am 30.3.2007 wurde von Organen der Polizeiinspektion A nochmals ein Lokalaugenschein auf der gegenständlichen Liegenschaft vorgenommen, wobei festgestellt werden konnte, dass das Fahrzeug nach wie vor abgestellt ist. Auch bei einer neuerlichen Nachschau am 19.4.2007 war das Fahrzeug noch auf unbefestigter Fläche abgestellt.

 

Im Zuge der Lokalaugenscheine wurden von den Beamten der Polizeiinspektion A auch Lichtbilder angefertigt, die den Zustand des Altfahrzeuges sowie den Zustand des Bodens unter dem Motorraum dokumentieren.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige der Polizeiinspektion A, welcher die Lichtbilder über dem Fahrzeugzustand angeschlossen sind.

 

Zudem ist festzuhalten, dass der Umstand der Lagerung des Altfahrzeuges in der Zeit von Februar bis April 2007 vom Bw grundsätzlich nicht bestritten wird. Aus dem Berufungsvorbringen des Bw, wonach aus diesem Pkw kein Motoröl ausgetreten ist, ist jedenfalls die Feststellung der erhebenden Polizeibeamten, wonach sich noch Motoröl im Motor befunden hat, als eindeutig erwiesen anzusehen.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 erster Satz ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, solange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

 § 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) " auf, welche in der Spalte Hinweise mit "g" gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Altfahrzeug, welches entsprechend der Fotodokumentation mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht mehr instandgesetzt werden kann, zwei Monate lang auf unbefestigter Wiesenfläche abgestellt gewesen ist. Feststeht auch, dass sich im Motorraum noch Motoröl befunden hat. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Bw selbst nicht davon spricht, dass er das Fahrzeug noch in bestimmungsgemäßer Verwendung hat, oder beabsichtigt, es entsprechend zu reparieren. Vielmehr verantwortet sich der Bw damit, dass aus dem Kraftfahrzeug kein Motoröl ausgetreten ist und somit keine Umweltbeeinträchtigung gegeben sei.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162 und 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217) erkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmittel aus vorgefundenen Autowracks.

 

In Anlehnung an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Sache des Bw gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Annahme der Abfalleigenschaft im gegenständlichen Fall für das besagte Autowrack nicht zutrifft. Der Bw führt allerdings in seinem Berufungsvorbringen lediglich aus, dass seines Wissens nach noch kein Öl ausgetreten ist und deshalb seiner Meinung nach keine Umweltbeeinträchtigung vorliegt. Dies steht allerdings im Widerspruch zu der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass das vorgefundene Altfahrzeug, in welchem sich nachweislich Betriebsmittel befunden haben, aufgrund der Tatsache, dass es auf unbefestigter Wiesen­fläche abgestellt ist, geeignet ist, die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs.3 Z4 AWG 2002 zu beeinträchtigen, weshalb es sich beim gegenständlichen Autowrack um Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 handelt. Aufgrund der Tatsache, dass sich noch Motoröl im Motor des Fahrzeuges befindet, handelt es sich beim gegenständlichen Altfahrzeug um gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs.2 Z2 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung.

 

Der Bw betreibt nach den Verfahrensergebnissen unter der Adresse B, S, erwiesenermaßen keine Abfallbehandlungsanlage, weshalb der Bw den in § 15 Abs.3 AWG 2002 auferlegten allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, wonach Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, zuwidergehandelt hat. Mithin ist dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurden im Zuge des Berufungsverfahrens kein Vorbringen erstattet, welches Beweise dafür liefern könnte, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Vorbringen, dass keine Umweltbeeinträchtigung bislang eingetreten ist, kann der Bw – wie bereits weiter oben ausgeführt – jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Tat ist dem Bw somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Wie aus der oben zitierten Strafbestimmung des § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 ersichtlich ist, wurde von der Erstinstanz im gegenständlichen Verfahren die Mindeststrafe in Höhe von 730 Euro verhängt. Aus diesem Grund erübrigt sich eine nähere Begründung dahingehend, ob die Erstinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. Festzuhalten ist, dass im Verwaltungsstrafverfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen sind, die es rechtfertigen würden, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu unterschreiten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof 2005/15/0106, 2005/02/0086, 2000/03/0074).

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 730 Euro festgelegt, welche ca. 2 % der vorgesehenen Höchststrafe (36.340 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Woche nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 2 % (konkret 50 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

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