Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280348/16/Ga/Ha

Linz, 18.12.1997

VwSen-280348/16/Ga/Ha Linz, am 18. Dezember 1997 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des Kommerzialrates Leopold D in T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. März 1997, Zl. Ge96-176-1995/Ew, wegen Über-tretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), nach öffentlicher mündlicher Verhand-lung am 12. Dezember 1997 entschieden:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit in allen drei Fakten aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber in drei Fällen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Gesellschaft m.b.H., Sitz in T, verwaltungsstrafrechtlich für Übertretungen des AZG im Zuge einer LKW-Transportfahrt vom 14. auf den 15. Dezember 1994 durch einen namentlich bezeichneten Arbeitnehmer als Lenker einzustehen habe. 1.2. Die dagegen erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 16. April 1997 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt wer-den, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im Berufungsfall war die strafbare Tätigkeit mit 15. Dezember 1994 abgeschlossen. Mit Ablauf des 15. Dezember 1997 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungs-behörde zu beheben ist. Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungs-strafverfahrens hinsichtlich aller drei Fakten zu verfügen.

4. Strittig in diesem Fall war die konkrete Gestaltung des Fahrtauftrages und der damit verbunden gewesenen Anordnungen für den involvierten Lenker aus dem Blickwinkel der hier zugrunde gelegten Straftatbestände des AZG idF der Novelle BGBl.Nr. 446/1994. Zur Aufhellung wesentlicher Tatumstände erwies sich der förmliche Zeugenbeweis durch Vernehmung des Lenkers in der gerichtsförmigen Berufungsverhandlung als unverzichtbar (wegen bestimmter aufklärungsbedürftiger Passagen in der niederschriftlich festgehaltenen Aus-sage des von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung als ersuchte Behörde am 21.11.1995 durchgeführten Vernehmung des Lenkers, die der Berufungswerber in der Folge ausdrücklich bestritten hatte). An der Ver-handlung nahmen zwar der Berufungswerber und das Arbeitsinspektorat teil, der (im übrigen bald nach dem in Rede stehenden Vorfall entlassene) Lenker erschien zum Verhandlungstermin trotz Ladung (mit Angabe des Beweis-themas) und nachfolgendem Ladungsbescheid jedoch nicht. Die Aufhellung der strittigen Umstände konnte daher nicht (mehr) herbeigeführt werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens (je gesondert): Anlage (Akt) Mag. Gallnbrunner

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