Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521226/11/Sch/Bb/Ri

Linz, 15.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn N H, geb. …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, B, R, vom 3.2.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.1.2006, Zl. VerkR20-1071-2005/EF-WW/Rei, wegen Abweisung eines Antrages auf Austausch eines ausländischen Nicht-EU-Führerscheines, im zweiten Rechtsgang, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm § 67a AVG iVm § 23 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.1.2006,                       Zl. VerkR20-1071-2005/EF-WW/Rei wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 11.10.2005 auf Austausch seines ausländischen Nicht-EU-Führerscheines für die beantragte Klasse B gemäß § 23 Abs.3 FSG als unbegründet abgewiesen.

Begründend hielt die Bezirkshauptmannschaft Eferding fest, dass, da der Berufungswerber über keinen Aufenthaltstitel verfüge, nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet – an der Adresse     S, H - in der Absicht niedergelassen habe, diese Unterkunft zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Mangels Hauptwohnsitzes seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung bzw. den Austausch seines ausländischen Nicht-EU-Führerscheines nicht erfüllt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener First die begründete Berufung vom 3.2.2006 eingebracht. Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass die Führerscheinbehörde von einem falschen Verständnis des Hauptwohnsitzbegriffes ausgehe. Sie bezwecke damit fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu treffen und missbrauche das Führerscheingesetz, um fremdenrechtlich Druck zu erzeugen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 7.3.2006, Zl. VwSen-521226/3, die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Es wurde darin die Auffassung vertreten, dass ein ordnungsgemäßer, legaler Hauptwohnsitz nur dann vorliegen könne, wenn der Aufenthalt des Berufungswerbers im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stünde.

 

4. Durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hat der Berufungswerber in der Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 27.9.2007, Zl. 2006/11/0067-6, aufgehoben hat.

 

5. Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 
Gemäß § 5 Abs.1 FSG darf ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3, seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs.7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.
 
Gemäß § 5 Abs.2 FSG hat über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Weiters hat die Behörde auf Antrag die Fahrprüfung durch die Behörde vornehmen zu lassen, die für den Sitz der vom Antragsteller besuchten Fahrschule örtlich zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs.3 FSG darf eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen, wenn sie nachweist, dass sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt.

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.      der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2.      der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3.      keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4.      entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird oder

5.      angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

Gemäß § 1 Abs.7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind gemäß § 1 Abs.8 MeldeG insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

Aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ist nicht ableitbar, dass ein Hauptwohnsitz nur angenommen werden kann, wenn ein gültiger Aufenthaltstitel des Antragstellers vorliegt.

 

Die Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in Österreich vorliegt, hängt damit nicht davon ab, ob dessen Aufenthalt im Bundesstaat rechtmäßig ist. Es kommt im gegebenen Zusammenhang nämlich nur auf die faktischen Gegebenheiten in Ansehung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Berufungswerbers an.

 

Es war demzufolge der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu beheben, jedoch ohne über den Antrag des Berufungswerbers endgültig abzusprechen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding wird darauf hingewiesen, dass nunmehr insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten sein könnte, als der Berufungswerber offenbar den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gänzlich aufgegeben haben dürfte, da er laut Zentralem Melderegister vom 14.11.2007 seit 19.8.2007 in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet ist und offensichtlich nach Serbien verzogen ist. Sinnvoller- und zweckmäßiger Weise sind weitere diesbezügliche Erhebungen bzw. die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im Sinne des § 23 Abs.3 FSG -  die Aufrechterhaltung des Antrages auf Austausch des ausländischen Nicht-EU-Führerscheines vom 11.10.2005 durch den Berufungswerber vorausgesetzt - von der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu führen und zu prüfen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

 

 

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