Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521679/2/Fra/Sta

Linz, 02.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, W, 40 L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.6.2007, AZ.: FE-2007, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung und zur Erbringung der zur Erstattung des ärztlichen Gutachten erforderlichen Befunde,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid in seiner Bestätigung des Mandatsbescheides vom 23.5.2007, AZ: FE-2007, den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) Folgendes erwogen:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinem Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

2.2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz stützt den angefochtenen Bescheid auf die Strafanzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 13.5.2007 wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz, §§ 27 Abs.2 und 28 Abs.1, wonach der Bw am 20.2.2007 um 16.20 Uhr in L, R, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L gelenkt hat und zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Auf Grund des starken Cannabisgeruchs wurde eine Intensivkontrolle des Pkw durchgeführt. Dabei wurden unter dem Beifahrersitz ca. 224,7 g Cannabiskraut sowie für den grammweisen Weiterverkauf benötigte Plastikklammsäckchen vorgefunden und sichergestellt. Die bei der Einlieferung ins PAZ Linz am 20.2.2007 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung (Drogenschnelltest-Urin) ergab ein positives Ergebnis auf THC.

 

Der Bw bringt vor, er sei erstaunt, dass die Behörde seine Fahrfähigkeit in Zweifel ziehe. Er werde aus dem Zwischenfall wichtige Lektionen für die Zukunft ziehen. Er möchte jedoch erwähnen, dass er nie in einen Unfall verwickelt war und nie eine Katze überfahren habe, geschweige Menschen und er werde auch in de Zukunft sicherlich nie Schuld sein, da er seine Grenzfähigkeit gut kenne und nie überschritten habe. Zuletzt verspreche er, nie wieder zu konsumieren. Seine Naivität, anderen Freunden zu dienen sowie unter dem Gruppeneinfluss habe er konsumiert.

 

Laut oa Anzeige ist auch am 20.2.2007 eine freiwillige Nachschau in 40 P, K, durchgeführt worden und dabei wurde eine Cannabismühle sowie 44 g Cannabiskraut, versteckt im Kleiderschrank vorgefunden und sichergestellt. Weiters wurden unter dem Bett getrocknete Pflanzenteile vorgefunden und sichergestellt. Der Bw habe unmittelbar nach seiner Anhaltung am 20.2.2007 um 16.24 Uhr den Beamten des LKA-EGS angegeben, dass das in seinem Pkw sichergestellte Cannabiskraut sowie die Plastikklemmsäckchen ihm gehören würden. Bei seiner Ersteinvernahme am 20.2.2007 um 19.22 Uhr habe der Bw angegeben, dass sowohl die in seinem Pkw sichergestellten 224,7 g Cannabiskraut sowie die in seiner Wohnung sichergestellten ca. 44 g Cannabiskraut sowie Klemmsäckchen und Cannabismühle ihm gehören und er das Cannabiskraut weiterverkaufen habe wollen. Das Cannabiskraut habe er von unbekannten Schwarzafrikanern in Wien angekauft.

 

2.2.2. Zur Beantwortung der Frage, ob Umstände vorliegen, welche geeignet sind, begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG zu wecken, hat der Umstand, dass im Fahrzeug sowie in der Wohnung des Bw Cannabiskraut gefunden wurde, außer Betracht zu bleiben. Daher kann es in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob das Cannabiskraut tatsächlich ihm gehörte oder nicht. Allerdings könnte der Umstand, dass der durchgeführte Drogenschnelltest ein THC-positives Ergebnis erbrachte, von Belang sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein gelegentlicher oder lange zurückliegender Suchtmittelkonsum noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedürfte dazu vielmehr konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Art und Menge des konsumierten Suchtmittel (VwGH 22.3.2002, ZVR 2004/95 und VwGH v. 22.2.2007, 2004/11/0096).

 

Im gegenständlichen Fall ist lediglich ein THC-positives Ergebnis evident. Dieses Ergebnis ist sohin vor dem Hintergrund der Judikatur noch nicht ausreichend, begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu hegen.

 

Sollten der belangten Behörde neuerliche Ergebnisse bekannt werden, die sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht wusste, könnte dies ein Grund für eine allfällige amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sein.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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