Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521736/5/Zo/Ps

Linz, 20.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. J G, geb. , V, vom 17. September 2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31. August 2007, Zl. 07, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Verpflichtung, in einjährigen Intervallen einen Augenfacharztbefund einzuholen und der Bezirkshauptmannschaft
Urfahr-Umgebung vorzulegen, aufgehoben.

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid aufrecht (Befristung bis
30. August 2012).

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG iVm § 5 Abs.5, § 8 FSG sowie § 8 Abs.5 und § 24 Abs.3 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen B, C1, C und F bis 30. August 2012 befristet und weiters vorgeschrieben, dass der Berufungswerber in einjährigen Intervallen einen Augenfacharztbefund einzuholen und der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen hat.

 

2. Der Berufungswerber erhob gegen die Auflage, in jährlichen Intervallen einen Augenfacharztbefund vorlegen zu müssen, rechtzeitig Berufung. Er führte aus, dass das amtsärztliche Gutachten die Notwendigkeit dieser Auflage nicht begründe. Auf telefonische Nachfrage habe ihm der Amtsarzt mitgeteilt, dass dies auf Grund seines Alters erforderlich sei, was er aber nicht nachvollziehen könne, da er erst 28 Jahre alt sei. Es sei daher aus Altersgründen keinesfalls eine Verschlechterung seiner Sehfähigkeit zu erwarten. Auch der von ihm vorgelegte Augenfacharztbefund bestätige, dass keine progrediente Augenkrankheit bestehe. Die Verkürzung der Kontrollabstände auf ein Jahr sei deswegen nicht gerechtfertigt. Auch im Augenfacharztbefund ist eine Nachuntersuchung erst in fünf Jahren vorgesehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des erstinstanzlichen Amtsarztes zur Begründung der vorgeschlagenen Einschränkung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F. Diese wurde erstmals am 19. August 1997 befristet erteilt, wobei die aktuelle Befristung am 19. August 2007 abgelaufen ist. Der Berufungswerber beantragte rechtzeitig die Verlängerung der Lenkberechtigung. Bei der amtsärztlichen Untersuchung legte er eine augenfachärztliche Stellungnahme Dris. S vom 28. Juni 2007 vor. Entsprechend dieser Stellungnahme beträgt der Visus mit Korrektur 1,0 (mit Kontaktlinse 0,8), es ist der vordere Augenabschnitt reizfrei, optische Medien sind klar, der Augenhintergrund und das Dämmerungssehen sowie das Gesichtsfeld sind ohne Befund. Es liegt eine funktionelle Einäugigkeit vor, wobei derzeit keine progrediente Augenkrankheit besteht. Demnach ist eine augenfachärztliche Nachuntersuchung in fünf Jahren erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser augenfachärztlichen Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, dass der Berufungswerber befristet für fünf Jahre geeignet zum Lenken der angeführten Kraftfahrzeuge ist. In jährlichen Intervallen ist eine Kontrolluntersuchung mit Augenfacharztbefund erforderlich.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde der Amtsarzt aufgefordert, sein Gutachten dahingehend zu begründen, warum eine Nachuntersuchung mit Augenfacharztbefund in jährlichen Intervallen erforderlich ist. Der Amtsarzt wurde ersucht anzugeben, ob Anzeichen einer beginnenden Erkrankung des sehenden Auges vorhanden sind oder aus sonstigen Gründen mit einer Verschlechterung beim sehenden Auge zu rechnen ist. Dazu führte der Amtsarzt aus, dass der Visus des gesunden Auges gerade noch 0,8 beträgt, was noch ausreichend ist. Für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse C bestehe ein enormes Ausmaß an Verantwortung im Straßenverkehr, weshalb das gesunde Auge jährlich kontrolliert werden müsse. Der Umstand, dass derzeit keine fortschreitende Augenkrankheit vorliege, sei nur eine Momentaufnahme, weshalb vor allem bei Besitzern des Führerscheins der Gruppe 2 engmaschig kontrolliert werden müsse.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

§ 8 Abs.5 FSG-GV lautet:

Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann.

 

Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 24 Abs.3 FSG-GV darf Personen, die vor dem 1. November 1997 eine Lenkberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen bei Erteilung der Lenkberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs.5 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C + E oder die Unterklasse C1 oder C1 + E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F, jeweils befristet bis 30. August 2012 erteilt wurde. Gegen die Erteilung der Lenkberechtigung bzw. die Befristung wurde keine Berufung erhoben, sodass diese rechtskräftig sind.

 

Auf Grund der Berufung ist lediglich zu prüfen, ob die jährlichen Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Dazu führt § 8 Abs.5 FSG-GV aus, dass Anzeichen einer beginnenden Erkrankung des sehenden Auges dahingehend beurteilt werden müssen, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist. Entsprechend der augenfachärztlichen Stellungnahme liegen keinerlei Anzeichen für eine beginnende Erkrankung des sehenden Auges vor. Der Amtsarzt konnte trotz Aufforderung dazu ebenfalls keine nachvollziehbaren Angaben machen. Dass beim 28-jährigen Berufungswerber bereits auf Grund seines Alters mit einer Verschlechterung der Sehleistung zu rechnen ist, kann wohl ausgeschlossen werden. Zu der erhöhten Lenkverantwortung beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C ist anzuführen, dass der Berufungswerber auf Grund der Übergangsbestimmung des § 24 Abs.3 FSG zum Lenken derartiger Kraftfahrzeuge berechtigt ist. Es ist richtig, dass beim Lenken eines Lkw ein besonders umsichtiges und vorsichtiges Fahrverhalten notwendig ist. Auch auf Grund der Größe und des Gewichts dieser Fahrzeuge kann zu Recht von einer höheren Verantwortung eines Lkw-Lenkers gegenüber einem Pkw-Lenker ausgegangen werden. Für das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist aber nicht nachvollziehbar, warum die Anforderungen an die Sehleistung beim Lenken eines Lkw wesentlich anders sein sollen als beim Lenken eines Pkw. § 8 Abs.5 FSG-GV regelt die Dauer der gesundheitlichen Eignung für den Fall der Einäugigkeit eindeutig. Engmaschige Kontrolluntersuchungen sind nach dieser Bestimmung nur möglich, wenn Anzeichen einer beginnenden Erkrankung des sehenden Auges vorhanden sind. Dafür gibt es aber – insbesondere unter Berücksichtigung der augenfachärztlichen Stellungnahme – keine Hinweise, weshalb eben auch derartige Kontrolluntersuchungen nicht vorgeschrieben werden dürfen. Der Berufung war daher stattzugeben.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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