Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521776/2/Ki/Da

Linz, 15.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, S, H, gegen Punkt III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19.9.2007, VerkR21-385-2007, betreffend Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt III des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.3 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Unter Punkt III des oben zitierten Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Berufungswerber aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bei der Behörde zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Punkt I und Punkt II dieses Bescheides betreffen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten ab dem 9.9.2007, die Aberkennung des Rechtes zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich sowie ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 9.9.2008, diese Punkte wurden in Form eines Mandatsbescheides gem. § 57 Abs.1 AVG erlassen.

 

Neben einer Vorstellung gegen die Punkte I und II des zitierten Bescheides hat der Rechtsmittelwerber hinsichtlich Punkt III Berufung erhoben.

 

Nach Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems über die Vorstellung (mit Bescheid vom 11.10.2007, VerkR21-385-2007 wurden die Punkte I und II aufrecht erhalten) hat die Erstbehörde die Berufung gegen Punkt III des eingangs zitierten Bescheides dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber wurde von der Polizeiinspektion T am 9.9.2007 unter GZ. 9346/1/2007-Gru zur Anzeige gebracht, er habe am 9.9.2007 um 05.10 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l ergeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als nach dem FSG für den Berufungswerber örtlich zuständige Behörde hat in der Folge den oben zitierten Bescheid vom 19.9.2007 erlassen, dagegen hat der Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Punkte I und II Vorstellung und hinsichtlich des Punktes III Berufung erhoben.

 

Mit Bescheid vom 11.10.2007, VerkR21-385-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die Punkte I und II letztlich bestätigt und den Verfahrensakt zur Entscheidung über die Berufung hinsichtlich Punkt III der Berufungsbehörde vorgelegt.

 

Laut aktuellem Führerscheinregister ist die derzeitige – entzogene – Lenkberechtigung bis zum 5.9.2008 gültig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung u.a. die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers bis zum 5.9.2008 befristet ist. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Lenkberechtigung als erloschen und es obliegt dem Berufungswerber, um eine Neuerteilung der Lenkberechtigung anzusuchen. In diesem Falle sind seitens der Behörde wiederum die entsprechenden Voraussetzungen, so auch die Frage der gesundheitlichen Eignung, zu überprüfen und es wird daher ohnedies eine ärztliche bzw. allenfalls amtsärztliche Untersuchung notwendig sein.

 

In Anbetracht dessen, dass die Lenkberechtigung bis einschließlich 9.9.2008 entzogen ist, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass daher die Anordnung entbehrlich ist, zumal es in der Disposition des Rechtsmittelwerbers gelegen ist, ob er überhaupt die Wiedererteilung der Lenkberechtigung anstreben will. Sollte dies nicht der Fall sein, so würde sich auch eine ärztliche bzw. amtsärztliche Untersuchung hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Klasse B erübrigen.

 

Sollte die Behörde nach Ablauf der Verbotsdauer gem. § 32 FSG begründete Bedenken dahingehend haben, dass der Berufungswerber gesundheitlich nicht geeignet sein könnte, so wäre allenfalls, sofern nicht um Wiedererteilung der Lenkberechtigung angesucht wird, gem. § 24 Abs.4 FSG vorzugehen.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände war daher der Berufung hinsichtlich Punkt III des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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