Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530714/6/Re/Sta

Linz, 20.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R E, vertreten durch S D S & P A, H, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. August 2007, Zl. Ge20-2007, betreffend die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
16. August 2007, Zl. Ge20-49-20-06-2007, wird – nach Wegfall des Genehmigungsantrages – ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG;

§§ 359a und 353 Gewerbeordnung 1994 idgFGewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2007, Ge20-2007, hat die belangte Behörde über Antrag des Herrn R E, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage für die Errichtung und den Betrieb von zwei Seminarräumen am Standort W, A, Parz. Nr.  der KG. W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid hat der Konsenswerber, vertreten durch die S D S & P A, H, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die beiden Seminarräume seien schon in den Jahren 1990/91 fertig gestellt worden und liege für die Zu- und Umbauarbeiten eine Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde W und eine Benützungsbewilligung vom 1. Juli 1991 vor. Der Bescheid versuche, die Entscheidung der Baubehörde zu ändern bzw. zu ergänzen und werde die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bau- und Gewerbebehörde negiert. Er habe nie einen Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung gestellt, da die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen zwei Seminarräume keiner Betriebsanlagengenehmigung bedürften. Die vorgeschriebenen Auflagen würden baurechtliche Bestimmungen betreffen. Die Prüfung einer Betriebsanlage dahingehend, ob sie den baurechtlichen Vorschriften entspreche, falle in die ausschließliche Zuständigkeit der Baubehörde. Die Vorschreibung der angefochtenen Auflagen sei darüber hinaus auch in einem gewerberechtlichen Verfahren unbegründet. Die Auflagen seien zum Teil unbegründet, zum Teil bereits in der baubehördlichen Genehmigung vorhanden, zum Teil unbestimmt und zum Teil nicht gesetzlich gedeckt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-49-20-06-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden

            Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen

            Unterlagen  .......

 

Da es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens diese Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Ausschließlich der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Gleiches gilt auch für die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsverfahrens oder auch des Berufungsverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung eines Genehmigungsbescheides gemäß §§ 77 oder  81 GewO 1994 vor.

 

Im gegenständlichen Berufungsverfahren hat der Antragsteller und Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter zunächst die Existenz eines dem Verfahren zu Grunde liegenden Genehmigungsantrages bestritten. In der Folge hat selbiger in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 seine Meinung wiederholt, dass für die von ihm zuletzt vorgenommene geringfügige Änderung innerhalb seines Gebäudes keinerlei gewerberechtliche Genehmigung erforderlich sei. Ausdrücklich hat er im selben Schriftsatz festgestellt, dass er den Antrag zur Genehmigung für die Errichtung/Änderung und den Betrieb der Betriebsanlage vom 22. März 2007 nicht aufrecht halte und zurückziehe.

 

Da somit ein Antrag für die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht mehr vorliegt, war der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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