Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530721/4/Bm/Sta

Linz, 16.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der N GmbH, B, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, M, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.8.2007, Zl. 501/D, mit dem das Ansuchen der N GmbH vom 3.8.2006 um gewerbebehördliche Betriebs­anlagen­änderungsgenehmigung für die Änderung der Betriebszeit der bestehenden Diskothek auf Gst. Nr. , KG. L, abgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.8.2007, GZ. 501/D, wurde das Ansuchen der N GmbH vom 3.8.2006 um gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Änderung der Betriebszeit der bestehenden Diskothek von Donnerstag bis Samstag von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr auf Montag bis Sonntag von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr am oben genannten Standort abgewiesen. In der Begründung wurde nach Zitierung der eingeholten lärmtechnischen und medizinischen Gutachten ausgeführt, aus dem medizinischen Gutachten vom 10.5.2007, das auf dem immissionstechnischen Gutachten vom 12.3.2007 basiere, gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass durch die Erweiterung der Betriebszeit zur Nachtzeit bei den benachbarten Objekten eine erhebliche Belästigung der Nachbarn hervorgerufen werde. Es würden daher Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn in den benachbarten Objekten nicht ausgeschlossen werden können, sodass die beantragte Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zu versagen sei.

 

Dagegen wurde von der N GmbH durch den anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

"Der erstinstanzliche Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass dem Vertreter der Akt nur teilweise bekannt ist, erfolgt die Berufungsausführung innerhalb der nächsten 14 Tage. Es wird beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die von der Berufungswerberin beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung aus­zu­sprechen."

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 67d Abs.2 AVG).

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da die von der N GmbH im Wege ihres Rechtsanwaltes am 12. September 2007 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung zwar einen Berufungsantrag, aber keine Ausführungen enthält, womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, und diese damit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs.3 AVG nicht entspricht, wurde die Berufungswerberin vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 22.10.2007, aufgefordert, die Berufung entsprechend zu begründen; als Frist hiefür wurden der Berufungswerberin 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 25.10.2007 von der Anwaltskanzlei des ausgewiesenen Vertreters persönlich übernommen und gilt damit als zugestellt. Es begann daher mit 25.10.2007 die Frist von 2 Wochen zu laufen und endete diese am 8.11.2007. Bis am heutigen Tag wurde von der Berufungswerberin die in der Aufforderung vom 22.10.2007 geforderte Begründung der Berufung nicht nachgereicht, weshalb sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig erweist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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