Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110806/3/Kl/Rd/Pe

Linz, 03.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn W G, vertreten durch Rechtsanwälte D S, J S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.9.2007, VerkGe96-128-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.9.2007, VerkGe96-128-1-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG  verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B-T u L GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, am 11.7.2007 gegen 20.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B T u L GmbH, Lenker A Ü, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (17.257 kg Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass der kontrollierte Fahrer A Ü nicht vom Bw, sondern vom zweiten Geschäftsführer der B-T & L GmbH, Herrn Y B, eingesetzt worden sei. In der Zeit vor und nach dem Tattag habe sich Herr B in der Türkei befunden und habe die betriebsnotwendigen Managemententscheidungen in der Türkei getroffen, ua über den Einsatz des Fahrers für die Fahrt von der Türkei nach Deutschland. Die Auswahl des einzusetzenden Fahrers und übrige Dispositionsfragen für Transporte der Frachtführerin von der Türkei in die BRD, obliegen vor Ort in der Türkei ausschließlich dem Geschäftsführer Herrn B. Der Bw habe Büroangelegenheiten in Deutschland zu managen und sei als erster Geschäftsführer hauptsächlich für die Akquisition von Kunden in Deutschland zuständig. Der Bw habe in Erfahrung bringen können, dass Herr B dem Fahrer Ü ausdrücklich vor der Fahrt die Anweisung erteilt habe, den Transport bei der Durchfahrt durch die Republik Tschechien auszuführen. Dieser Anweisung habe sich der Fahrer aus unerklärlichen und nicht nachvollziehbaren Gründen widersetzt. Darüber hinaus habe der Bw im Juli 2007 aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes keine Disposition über den Einsatz der Fahrer in Deutschland treffen können. Der Bw sei bei der B-T & L GmbH nur als angestellter Geschäftsführer tätig und verfüge über ein monatliches Einkommen von 400 Euro.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist sowie in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und von keiner Partei des Verfahrens eine solche beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4.  Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw wird auf die Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG hingewiesen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Über Anfrage der belangten Behörde wurde vom Landrat Rhein-Kreis Neuss mitgeteilt, dass der Bw Geschäftsführer und sohin verantwortliche Person im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes der B T & L GmbH ist.

Es geht daher die Verantwortung des Bw, wonach Y B als "zweiter" Geschäftsführer als "verantwortliche Person" anzusehen ist,  insofern ins Leere, als zum einen gemäß § 9 VStG jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft (vgl. VwGH vom 14.12.1994, Zl. 94/03/0138) und zum anderen kann davon ausgegangen werden,  dass es sich bei den Aufgabenbereichen "Einsatz und Auswahl der Fahrer bzw Dispositionsfragen für Transporte von der Türkei in die BRD",  für welche Y B "zuständig" ist, um eine bloße interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung handelt, die jedoch bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit irrelevant ist (vgl. VwGH vom 5.9.1997, Zl. 97/02/0235, vom 14.9.2001, Zl. 2000/02/0181).

 

Würde man davon ausgehen, dass Y B vom Bw als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt wurde, so kann sich der Bw auch nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der ("internen") Bestellung alle Bestellungsvoraussetzungen und ein aus der Zeit vor der Tat stammender Zustimmungsnachweis vorliegen müssen. Ein solcher Zustimmungs­nachweis ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wurde vom Bw das Vorhandensein eines solchen weder behauptet noch geltend gemacht. Da es dem Bw nicht gelungen ist, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf Y B als vermeintlichen verantwortlichen Beauftragten bzw "zweiten" Geschäftsführer abzuwälzen, bleibt diese an ihm haften.

 

5.2. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sind.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, diese Verordnung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002, anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz EU-VO genannt), unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

5.3. Anlässlich der Amtshandlung wurden den Kontrollbeamten durch den Lenker Ü eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr., ausgestellt auf die B-Tt & L GmbH, gültig vom 18.10.2004 bis 17.10.2009, eine für Österreich ungültige CEMT-Genehmigung mit der Nr., zwei Frachtbriefe sowie zwei Fahrzeugscheine vorgelegt. Weiters ist unter der Rubrik "Rechtfertigung des Angezeigten/Beschul­digten" vom Lenker angegeben worden, dass er von der Firma keine Fahrerbescheinigung bekomme. Des weiteren wurde vom Landrat Rhein-Kreis Neuss mitgeteilt, dass das Unternehmen B T & L GmbH über 14 beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz verfügt und dass für den Lenker A Ü bislang noch keine Fahrerbescheinigung beantragt worden sei.

 

Als erwiesen steht daher fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B T & L GmbH mit dem Sitz in, am 11.7.2007 gegen 20.00 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug, Kz: (D), Anhänger, Kz: (D) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den türkischen Fahrer A Ü, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen. Es wurde daher vom Bw der Tatbestand gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG erfüllt und hat er diesen auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.4. Der Bw hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war daher Fahrlässigkeit zu vermuten. Ein Entlastungsnachweis ist dem Bw nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Bw aber tatsächlich gar nicht gemacht.

 

5.5. Dem Einwand des Bw, wonach die gegenständliche Güterbeförderung ausschließlich mit der CEMT-Genehmigung Nr. abgewickelt worden und daher keine Fahrerbescheinigung für den Lenker vonnöten sei, ist zu entgegnen, dass die mitgeführte CEMT-Genehmigung – wie bereits die belangte Behörde in ihrer Begründung zum Straferkenntnis ausgeführt hat – ua mit einem Rundstempel versehen ist, in welchem das "A" (für Österreich) durchkreuzt ist und sohin in Österreich keine Gültigkeit besitzt. Dies bedeutet, dass der Bw nicht berechtigt war, den gegenständlichen Transport durch Österreich mittels der CEMT-Genehmigung durchführen zu lassen. Aufgrund der mitgeführten Gemeinschaftslizenz war er hiezu berechtigt, jedoch war damit auch die Verpflichtung verbunden - da ein Fahrer aus einem Drittstaat mit der Fahrt beauftragt wurde - im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein und diese dem Lenker zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Bw nachweislich nicht nachgekommen, da er für den konkreten Lenker bei der zuständigen deutschen Behörde keinen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gestellt hat. Dies geht auch aus Schreiben des Landrates Rhein-Kreis Neuss vom 28.8.2007 hervor.

 

Auch konnte das Vorbringen des Bw, wonach der Fahrer ausdrücklich die Weisung erhalten habe, durch tschechisches Staatsgebiet zu fahren, nicht schuldbefreiend wirken, deutet auch dies doch darauf hin, dass der Bw für kein taugliches Kontrollsystem in seinem Unternehmen Vorsorge getroffen hat, da der Lenker österreichisches Staatsgebiet weisungswidrig befahren hat. Es wurde kein Vorbringen erstattet, ob, wann und wie oft der Bw den Lenker tatsächlich kontrolliert hat. Unbeschadet dessen würde auch in Tschechien, als Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 in Geltung stehen und wäre der Bw auch nicht davor gefeit, dort beanstandet zu werden.

 

Da es dem Bw nicht gelungen ist, einen Entlastungsbeweis, wie dies in § 5 Abs.1 VStG gefordert ist, zu erbringen, war das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungs­übertretung hingewiesen, insbesondere auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten sowie auf die ernste Verzerrung des Wettbewerbes zwischen Verkehrsunternehmen. Sie hat mangels Angaben durch den Bw persönliche Verhältnisse von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Vom Bw wurde diese Schätzung im Zuge des Berufungsverfahrens dahingehend relativiert,  als er als angestellter Geschäftsführer lediglich über ein monatliches Einkommen von 400 Euro verfüge. Diesbezüglich wurde auch eine "Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für August 2007" vorgelegt, die den angeführten Betrag von 400 Euro als Auszahlungsbetrag aufweist. Weiters kann der Abrechnung unter der Rubrik "Verdienstbescheinigung – Gesamt-Brutto" der Betrag von 3.200 Euro, als Bemessungsgrundlage entnommen werden. Es erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die Darstellung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 400 Euro, in Anbetracht der Tatsache, dass der Bw als Geschäftsführer fungiert, lebensfremd und wenig glaubwürdig, kommt doch noch hinzu, dass der Betrag von 400 Euro als "Aushilfslohn" auf der Abrechnung deklariert wurde.

Unbeschadet dessen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs.1 Z10 StGB, zu berücksichtigen; eine solche wurde vom Bw nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.9.2000, 2000/03/0074).

 

Von der belangten Behörde wurde weiters die Unbescholtenheit des Bw gewertet und die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Mildernde Umstände, die eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigen würden,  traten nicht hervor und wurden solche vom Bw auch nicht vorgebracht. Es war daher kein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht in Betracht kommt. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Eine Herabsetzung war daher nicht gerechtfertigt.

 

Auch kann nicht von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden, weil das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.  

            

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung

 

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