Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161936/13/Kei/Ps

Linz, 21.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G Z, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Dr. W H und Mag. S W, D, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 2006, Zl. VerkR96-2939-2006 Ga, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 94 Euro (= 20 Euro + 30 Euro + 30 Euro + 14 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben am 05.04.2006 gegen 13.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Schleißheim auf der Traunuferstraße L 563 bei StrKm. 23,2 in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei Sie

1.   die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich überschritten;

2.   verbotenerweise überholten, obwohl andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden konnten;

3.   verbotenerweise überholten, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie sich nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werden können.

Dieses Fahrmanöver haben Sie unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gesetzt, da bei einem eventuellen Gegenverkehr eine Frontalkollision unvermeidbar gewesen wäre.

4.   Zuvor haben Sie bei Strkm. 22,85 im Gemeindegebiet von Schleißheim Ihr Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie zur Gänze auf der linken Seite fuhren.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.   § 20 Abs. 2 StVO iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960

2.   § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960

3.   § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960

4.   § 7 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

1.   100 Euro gem. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

2.   150 Euro gem. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

3.   150 Euro gem. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

4.     70 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

47 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 517 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Jänner 2007, Zl. VerkR96-2939-2006 Ga/She, und in das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 24. September 2007 Einsicht genommen und am 30. Oktober 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Dr. G H und D Z einvernommen und der technische Sachverständige Ing. J L äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Dr. G H und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. J L in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Dr. G H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. J L ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle vier Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.100 Euro netto pro Monat, Vermögen: ein Haus, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen sind insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu niedrig festgesetzt. Ein Hinaufsetzen der Ersatzfreiheitsstrafen war wegen dem Verbot der reformatio in peius nicht zulässig.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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