Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162219/4/Fra/Sta VwSen-162220/4/Fra/Sta

Linz, 05.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B, H, R, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.  vom 27. März 2007, VerkR96-288-2007 betreffend Übertretungen des KFG 1967 und vom 27. März 2007, VerkR96-336-2007,  betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960),  zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufungen werden als verspätetet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er

am 4.1.2007 um 16.10 Uhr in Ried i.I. auf dem Voglweg als Lenker des Pkw's den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Weiters hat er als Lenker des angeführten Pkw's kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es war nicht zur Wundversorgung geeignet, und

am 13.1.2007 um 15.16 Uhr als Lenker des Pkw's auf der Haagerstraße auf Höhe des Hauses Nr. , im Ortsgebiet von Ried i.I., in Fahrtrichtung stadtauswärts, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft  Ried i.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurde laut Zustellnachweise (Rückscheine) am 30.3.2007 beim Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufungen wurden am 24. April 2007 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. abgegeben.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 13. April 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse wurden die Berufungen jedoch erst am  24. April 2007 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung der Rechtsmittel wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 18. Juni 2007, VwSen-162219/2/Fra/RSt, VwSen-162220/2/Fra/RSt, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass, sollte er einen Zustellmangel behaupten, dieser entsprechend belegt werden müsste. Diese Schreiben wurden laut Zustellnachweis am 21. Juni 2007 durch Hinterlegung zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufungen zurückzuweisen waren.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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