Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101863/3/Bi/Fb VwSen101866/3/Bi/Fb VwSen101867/3/Bi/Fb

Linz, 06.09.1994

VwSen-101863/3/Bi/Fb VwSen-101866/3/Bi/Fb

VwSen-101867/3/Bi/Fb Linz, am 6. September 1994

DVR.0690392
E r k e n n t n i s

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den Straferkenntnissen vom 1. Februar 1994, St.-11.917/93-S, St.-13.146/93-S und St.-14.913/93-S, über den Beschuldigten wegen dreier Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 7 Tagen verhängt, sowie jeweils einen Verfahrenskostenersatz von 500 S auferlegt.

Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juli 1994, VwSen101863/2/Bi/Fb, VwSen-101866/2/Bi/Fb, VwSen-101867/2/Bi/Fb, wurde der Berufung keine Folge gegeben und wurden die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt sowie weitere Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. August 1994, Fe-1088/92, wurde dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben, der Bescheid vom 16. März 1994, Fe-1088/92, behoben und das Verfahren zum Entzug der Lenkerberechtigung eingestellt.

Auf dieser Grundlage hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Mag.

Bissenberger zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 25. Juli 1994, VwSen-101863/2/Bi/Fb, VwSen101866/2/Bi/Fb, VwSen-101867/2/Bi/Fb, wird aufgehoben.

Die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 52a Abs.1 und 45 Abs.1 lit.b VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

Dem Beschuldigten wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1994, Fe-1088/92, gemäß § 73 Abs.1 KFG die Lenkerberechtigung für 20 Monate ab 28. August 1992 am 21. August 1992 entzogen. Grundlage dafür war ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960. Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. Juli 1994, VwSen-101760/15/Bi/Fb, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Mit Bescheid vom 24. August 1994 wurde dem Antrag des Beschuldigten auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Bundespolizeidirektion Linz stattgegeben, der Bescheid vom 16. März 1994 aufgehoben und das Verfahren bezüglich des Entzuges der Lenkerberechtigung eingestellt.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, daß dem Rechtsmittelwerber am 2. September 1993, am 6. Oktober 1993 und am 19. November 1993 die Lenkerberechtigung zu Unrecht entzogen war, sodaß durch das nunmehr aufgehobene Erkenntnis das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Beschuldigten verletzt worden ist.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Auf der Grundlage der oben dargestellten Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

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