Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162283/2/Kei/Ps

Linz, 23.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der H W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J N, O, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. April 2007, Zl. VerkR96-1388-2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Bescheid vom 02.01.2007, GZ.: VerkR20-1965-2004

Tatort: Gemeinde Lichtenberg, Gemeindestraße Ortsgebiet, Libenauerstraße bis auf Höhe Haus Nr.     .

Tatzeit: 03.03.2007, 13:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, M, r

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

800,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

300 Stunden

Gemäß

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG. 1991) zu zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 880,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Juni 2007, Zl. VerkR96-1388-2007-OJ/HL, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem die Person der Berufungswerberin (Bw) betreffenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Facharztes Dr. E D vom 14. März 2007 ist zu entnehmen, dass die Bw an einer schizophrenen Psychose (paranoiden Schizophrenie) litt und leidet und dass die Bw nicht mehr ausreichend in der Lage ist, die Tragweite gewisser Handlungen des Alltages zu realisieren.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. April 2007, Zl. 8P294/06t-18(BE), wurde der Rechtsanwalt Dr. J N zum Sachwalter für die Bw bestellt.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im oben erwähnten Gutachten lag zur gegenständlichen Tatzeit eine Zurechnungsfähigkeit der Bw iSd § 3 Abs.1 VStG nicht vor und es war deshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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