Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162465/9/Zo/Jo

Linz, 04.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E C, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, H, vom 13.08.2007, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24.07.2007, Zl. S-7715/07-4, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 17.02.2007 um 21.40 Uhr als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen LL-

1)     in Linz, Umfahrungsstraße Ebelsberg, stadteinwärts fahrend, Kreuzung mit der Traundorferstraße das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe sowie

2)     in Linz, Umfahrungsstraße Ebelsberg stadteinwärts, Mona-Lisa-Tunnel, die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit mindestens 85 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 sowie zu 2) nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen. Es wurden Geldstrafen in Höhe von 150 Euro zu 1) bzw. 60 Euro zu 2) und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er zwar damals den PKW gelenkt habe, allerdings das Rotlicht bei der Kreuzung mit der Traundorferstraße nicht missachtet habe. Im Übrigen könne der Anzeiger diesen Verstoß gar nicht wahrgenommen haben. Der Berufungswerber habe nach dem Durchfahren des Mona-Lisa-Tunnels die Lunzerstraße überquert und sei in Richtung Turmstraße weitergefahren. Auf Höhe einer Tankstelle habe er einen PKW überholt, wobei sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass es sich dabei um einen Zivilstreifenwagen gehandelt habe. Es sei richtig, dass er im Bereich zwischen Linzerstraße und Turmstraße die vorgeschriebene Geschwindigkeit geringfügig überschritten habe.

 

Nach dem Überholen des Zivilstreifenwagens sei ihm dieser auf der linken Spur ohne Blaulicht nachgefahren. Bei der Kreuzung mit der Turmstraße, als er sein Fahrzeug wegen Rotlicht habe anhalten müssen, sei der Anzeiger auf der Gegenfahrbahn an seinem stehenden Fahrzeug vorbeigefahren und habe sein Fahrzeug vor ihm quergestellt und in weiterer Folge das Blaulicht betätigt.

 

Bereits aus der Anzeige ergebe sich, dass die Vorwürfe völlig überzogen seien. Dem Berufungswerber sei ursprünglich auch vorgeworfen worden, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei, was aber falsch ist. Auch die anderen Vorwürfe seien völlig überzogen. Der Berufungswerber habe den Zivilstreifenwagen erst nach dem Mona-Lisa-Tunnel überholt, weshalb es nicht möglich sei, dass der Anzeiger den angeblichen Rotlichtverstoß vor dem Tunnel habe feststellen können. Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung im Mona-Lisa-Tunnel sei so nicht feststellbar gewesen.

 

Die Angabe des Anzeigers, dass er bei der Nachfahrt im Mona-Lisa-Tunnel eine Geschwindigkeit von 100 km/h festgestellt habe, sei viel zu ungenau, weil die Tachoabweichung nicht berücksichtigt sei. Außerdem habe der Anzeiger nicht angegeben, über welche Fahrstrecke er in konstantem Tempo nachgefahren sei. Er habe logischerweise sein Fahrzeug beschleunigen müssen und eine bestimmte Zeit benötigt, um das vorausfahrende Fahrzeug einzuholen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann aber mittels Nachfahrt nur dann festgestellt werden, wenn in gleichbleibendem Abstand über einen längeren Zeitraum nachgefahren wird. Diese Angaben würden in der Anzeige völlig fehlen.

 

In weiterer Folge werde in der Anzeige geschildert, dass der Berufungswerber nach Durchfahren des Mona-Lisa-Tunnels bis auf ca. 150 km/h beschleunigt habe. Entsprechend diesen Ausführungen müsse der Anzeiger von der Traundorferstraße bis zur Turmstraße hinter dem Berufungswerber nachgefahren sein und es sei unverständlich, warum der Anzeiger trotz der angeblich bereits festgestellten 2 Verstöße nichts zur Verhinderung weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen getan habe. Insbesondere hätte er ihn bereits im Bereich der Lunzerstraße stoppen können.

 

Sollte der Anzeiger tatsächlich das Fahrzeug des Berufungswerbers im Bereich der Traundorferstraße erblickt haben, als es bei Rotlicht in den Mona-Lisa-Tunnel einfuhr, so musste der Anzeiger sein Fahrzeug zuerst beschleunigen, um einen gleichbleibenden Abstand mit gleicher Geschwindigkeit herzustellen. Im Hinblick auf die Kürze des Mona-Lisa-Tunnels sei es jedenfalls nicht möglich, dass er bereits im Tunnel mit einem gleichmäßigen Abstand hinter dem Berufungswerber nachgefahren ist. Im Übrigen fehlen Angaben zur Nachfahrt dahingehend, wo der Anzeiger den Berufungswerber einholte, in welchem Bereich er in gleichbleibendem Abstand nachfuhr und eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung sei aufgrund der kurzen Fahrstrecke gar nicht möglich.

 

Dazu beantragte der Berufungswerber die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens sowie die Einvernahme der Zeugin S P.

 

3. Der Bundespolizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2007, bei welcher der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters befragt und die Zeugen Oberstleutnant F und S P unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der B1 von Pichling kommend über den Kreisverkehr auf die Umfahrungsstraße Ebelsberg und in weiterer Folge über die bei der Kreuzung mit der Traundorferstraße befindliche Verkehrsampel in den Mona-Lisa-Tunnel. Er befuhr die Umfahrungsstraße Ebelsberg bis zur Kreuzung mit der Turmstraße, wo er links abbog. Als Beifahrerin befand sich Frau S P im PKW des Berufungswerbers. Der Anzeiger stand mit seinem Fahrzeug bei der Kreuzung der Traundorferstraße mit der Umfahrungsstraße Ebelsberg und wollte nach rechts auf diese abbiegen. Er fuhr in weiterer Folge hinter dem Fahrzeug des Angezeigten bis zur Kreuzung mit der Turmstraße nach und hielt ihn dort an. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle wies der Berufungswerber den Zulassungsschein sowie einen Personalausweis vor, der Anzeiger hat offenbar vergessen, den Personalausweis nach Abschluss der Amtshandlung zurückzugeben, weshalb ihn die Freundin des Berufungswerbers einige Tage später bei der Polizeiinspektion abholen musste.

 

Strittig ist, welches Licht bei der Verkehrsampel der Kreuzung der Umfahrungsstraße Ebelsberg mit der Traundorferstraße aufleuchtete und welche Geschwindigkeiten der Berufungswerber in weiterer Folge einhielt. Zu diesen Fragen führte der Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung zusammengefasst Folgendes aus:

 

Er sei von Pichling kommend hinter mehreren anderen Fahrzeugen, auch einem LKW, in Richtung Mona-Lisa-Tunnel gefahren. Bei der Ampel vor dem Mona-Lisa-Tunnel sei er sicher nicht bei Rotlicht eingefahren. Im Tunnel selbst sei er hinter den anderen Fahrzeugen nachgefahren und deshalb nicht zu schnell gewesen. Erst nach der nächsten Ampel, welche ebenfalls rot gewesen sei, und nach welcher die Fahrbahn zweispurig ist, sei er zu schnell gefahren. Dort habe er auch einige Fahrzeuge überholt. Die Beifahrerin beim gegenständlichen Vorfall, Frau P, gab dazu an, dass sie von Pichling kommend durch den Mona-Lisa-Tunnel in Richtung Stadtzentrum gefahren seien. Bei der Ampel unmittelbar vor dem Mona-Lisa-Tunnel sei Grünlicht gewesen. Durch den Mona-Lisa-Tunnel seien sie möglicherweise geringfügig zu schnell gefahren, jedenfalls aber nicht besonders schnell. Bei der ersten Ampel nach dem Mona-Lisa-Tunnel sei es ebenfalls grün gewesen, erst die nächste Ampel bei der Turmstraße sei rot gewesen. In diesem Bereich zwischen Lunzerstraße und Turmstraße dürfte der Angezeigte etwas zu schnell gefahren sein, möglicherweise um 10 bis 15 km/h. Die Zeugin führte weiters aus, dass sie eine sehr bewusste Beifahrerin ist und auch als Beifahrerin auf den Verkehr achte.

 

Der Anzeiger führte zum Vorfall an, dass er an der Kreuzung der Traundorferstraße mit der Umfahrungsstraße Ebelsberg zum Rechtsabbiegen eingeordnet war. Die Ampel habe für ihn gerade auf Grünlicht umgeschaltet und er wollte wegfahren, als er von links das Fahrzeug des Berufungswerbers in die Kreuzung einfahren sah. Daraus habe er geschlossen, dass dieser bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, von einer Ampelstörung sei ihm  nichts bekannt gewesen. Er habe deshalb die Nachfahrt aufgenommen und im Bereich der Kreuzung mit der Lunzerstraße auf den Angezeigten aufgeschlossen. Diese Ampel dürfte grün gewesen sein, sie seien dort gleich durchgefahren. Bei der weiteren Nachfahrt sei ihm aufgefallen, dass der Berufungswerber sehr schnell gefahren sei, weshalb er sein Fahrzeug ebenfalls beschleunigt habe, um eine Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand durchführen zu können. Die genaue Geschwindigkeit konnte der Zeuge nicht mehr angeben.

 

Nachdem dem Zeugen seine Angaben in der Anzeige zur Kenntnis gebracht wurden, wonach der Berufungswerber bereits im Mona-Lisa-Tunnel eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h eingehalten habe und der Zeuge dies durch Nachfahrt festgestellt habe, gab er an, dass er im Bereich zwischen Ende des Mona-Lisa-Tunnels und der Lunzerstraße auf das Fahrzeug aufgeschlossen habe. Es sei möglich, dass er bereits in diesem Bereich eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h beim Nachfahren festgestellt habe.

 

Zur Verkehrsampel bei der Kreuzung der Umfahrungsstraße Ebelsberg mit der Lunzerstraße führte der Zeuge aus, dass er nicht direkt auf die Ampel für den Berufungswerber sehen konnte. Weil aber seine Ampel gerade auf grün umschaltete, schloss er daraus, dass die Ampel für den Berufungswerber bereits seit ca. 2 sek. rot war.

 

4.2. Zu diesen einander widersprechenden Aussagen wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung Folgendes festgehalten:

 

Der Zeuge hatte in seiner Anzeige geschildert, dass der Angezeigte bereits im Mona-Lisa-Tunnel eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h eingehalten habe. Bei der Berufungsverhandlung führte er vorerst aus, dass er den Angezeigten erst im Bereich der Kreuzung mit der Lunzerstraße, also ca. 600 m nach dem Ende des Mona-Lisa-Tunnels eingeholt hatte. Nach Vorhalt der Anzeige korrigierte er sich dahingehend, dass er den Angezeigten möglicherweise bereits zwischen Ende des Mona-Lisa-Tunnels und der Lunzerstraße eingeholt und bei der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 100 km/h festgestellt habe.

 

Der Zeuge schilderte weder in seiner Anzeige noch bei seiner mündlichen Einvernahme, wo er genau auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen hat und auf welcher Strecke er in einem gleichbleibenden Abstand nachgefahren ist. Diese Angaben wären aber für eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt von wesentlicher Bedeutung. Sollte der Angezeigte tatsächlich – so wie es der Zeuge schildert – bereits mit relativ hoher Geschwindigkeit die Kreuzung bei der Traundorferstraße überquert und in weiterer Folge sein Fahrzeug im Mona-Lisa-Tunnel bis auf 100 km/h beschleunigt haben, während der Anzeiger selbst bei der Kreuzung mit der Traundorferstraße gestanden ist und erst wegfahren musste, so erscheint es doch sehr unwahrscheinlich, dass der Anzeiger den Berufungswerber bis zum Ende des Mona-Lisa-Tunnels auf einer Fahrtstrecke von weniger als 800 m einholen konnte und bereits mit gleichbleibendem Abstand nachfahren konnte.

 

Bezüglich des Überfahrens des Rotlichtes ist anzuführen, dass der Anzeiger von seinem Standort aus die für den Berufungswerber geltende Ampel gar nicht sehen konnte. Er hat aufgrund des Umstandes, dass die Ampel in seine Fahrtrichtung gerade auf Grünlicht umgeschaltet hat, geschlossen, dass eben die Ampel für den Berufungswerber seit ca. 2 sek. rot war. Auch zu diesem für die Entscheidung wesentlichen Umstand fehlen sämtliche Angaben in der Anzeige. Auch der Umstand, dass der Anzeiger – nachdem er bei der Amtshandlung vergessen hatte, den Personalausweis zurückzugeben – nicht von sich aus tätig geworden ist, um dieses Versehen zu korrigieren und dem Angezeigten, dessen Adresse ihm ja bekannt war, den Ausweis möglichst schnell zurückzugeben, spricht gegen die Unvoreingenommenheit des Anzeigers.

 

Für die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren ist es erforderlich, dass das nachfahrende Fahrzeug nach dem Einholen des vorausfahrenden Fahrzeuges mehrere Sekunden im gleichbleibenden Abstand hinter diesem nachfährt, weil das aufholende Fahrzeug ja vorerst schneller gefahren ist und die Tachoanzeige sich erst nach einigen Sekunden an die Nachfahrgeschwindigkeit nach dem Aufholen anpasst. Es ist daher eine Nachfahrt über mehrere Sekunden erforderlich und dann kann erst die Geschwindigkeit vom Tacho abgelesen werden, wobei ein mehrmaliges Ablesen wiederum über mehrere Sekunden notwendig ist, um eine einigermaßen verlässliche Geschwindigkeitsmessung durchführen zu können. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Anzeiger im Zuge seiner Nachfahrt bereits bis zum Ende des Mona-Lisa-Tunnels die von ihm in der Anzeige angeführte Geschwindigkeit von bis zu 115 km/h laut Tacho erreicht hat, daraus kann aber keinesfalls auf die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges geschlossen werden, weil eben eine längere Nachfahrt in einem gleichbleibenden Abstand entsprechend der Aussage in der mündlichen Verhandlung zumindest im Bereich des Mona-Lisa-Tunnels nicht durchgeführt wurde. Bereits für diesen Bereich wurde aber die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige gebracht. Die weitere Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen der Lunzerstraße und der Turmstraße wurde dem Berufungswerber im Straferkenntnis nicht vorgeworfen, weshalb dazu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.

 

Hinsichtlich des angezeigten Rotlichtes ist festzuhalten, dass der Anzeiger das Rotlicht selber nicht gesehen hat sondern lediglich aufgrund des für ihn im Querverkehr ersichtlichen Umschaltens der Ampel auf Grünlicht daraus geschlossen hat, dass der Berufungswerber bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr. Ein derartiger Schluss ist zwar durchaus naheliegend und kann im Einzelfall auch für den Beweis eines strafbaren Verhaltens ausreichen, dies setzt aber jedenfalls eine einwandfreie Dokumentation der Wahrnehmung bereits in der Anzeige sowie eine Überprüfung des Schaltplanes der konkreten Verkehrslichtsignalanlage voraus. All das hat der Anzeiger unterlassen, weshalb auch dieser Vorwurf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 38 Abs.5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich des Mona-Lisa-Tunnels aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Widersprüche zwischen der Anzeige und der mündlichen Verhandlung nicht als erwiesen angesehen werden. Bezüglich dieses Vorwurfes war das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Berufungswerber habe das Rotlicht der Kreuzung der Umfahrung Ebelsberg mit der Traundorferstraße missachtet. Auch diesbezüglich sind die Beweisergebnisse für eine Bestrafung nicht ausreichend. Der in der Anzeige weiters enthaltene Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Umfahrungsstraße Ebelsberg im Bereich zwischen Lunzerstraße und Turmstraße ist im Straferkenntnis nicht enthalten, weshalb dieser im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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