Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162509/12/Zo/Ps VwSen-162510/12/Zo/Ps

Linz, 03.12.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Dr. P C, geb. , W, vom 10. September 2007, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. August 2007, Zl. 2-S-3.344/07/G sowie Zl. 2-S-4331/07/G, jeweils wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 27. November 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Beiden Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat zu Zl. 2-S-3.344/07/G dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 15. Dezember 2006 von 16.56 Uhr bis 17.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WE- in Wels, Altstadt im Bereich des Hauses Nr. 12, abgestellt hatte, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung – Parken verboten“, Zusatztafel „Ausgenommen markierte Parkflächen“, kundgemachtes Parkverbot besteht und das Fahrzeug nicht auf einer besonders markierten Parkfläche abgestellt war.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

Im Verfahren zu Zl. 2-S-4331/07/G hat die Bundespolizeidirektion Wels dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 16. Dezember 2006 von 09.00 Uhr bis 09.16 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WE- in Wels, Altstadt im Bereich des Hauses Nr.     , abgestellt hatte, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung – Parken verboten“, Zusatztafel „Ausgenommen markierte Parkflächen“, kundgemachtes Parkverbot besteht und das Fahrzeug nicht auf einer besonders markierten Parkfläche abgestellt war.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass er an beiden Tagen das Fahrzeug zwar im Bereich des Parkverbotes abgestellt habe, jedoch zwischendurch mindestens zweimal versucht habe, einen anderen Parkplatz in der Adlerstraße zu finden. Das sei ihm aber nicht gelungen, weshalb er das Fahrzeug immer wieder im Bereich vor dem Haus Altstadt Nr.     abgestellt habe. Er habe sein Fahrzeug daher nicht durchgehend im Parkverbotsbereich abgestellt gehabt, weshalb er auch nicht bestraft werden dürfe.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. November 2007. Bei dieser wurde der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt und die Zeuginnen B F sowie M M einvernommen. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte sein Fahrzeug sowohl am 15. Dezember 2006 um 16.56 Uhr sowie am 16. Dezember 2006 um 09.00 Uhr im gegenständlichen Parkverbotsbereich abgestellt gehabt. Auch am 15. Dezember 2006 um 17.20 Uhr, also 24 min später, sowie am 16. Dezember 2006 um 09.16 Uhr, also 16 min später, war das Fahrzeug wieder in diesem Bereich abgestellt.

 

Strittig ist, ob der Berufungswerber in der Zwischenzeit das Fahrzeug vom Abstellplatz entfernt und es dann wieder dort abgestellt hat oder das Fahrzeug durchgehend abgestellt war.

Dazu führte der Berufungswerber aus, dass er in unmittelbarer Nähe wohnt und es immer wieder vorkommt, dass kein regulärer Abstellplatz vorhanden ist. Dann stellt er das Fahrzeug im Parkverbotsbereich ab, beobachtet jedoch laufend, ob ein Parkplatz frei wird. Ist dies der Fall, so stellt er das Fahrzeug dann auf einem regulären Parkplatz ab. Wenn das nicht der Fall ist, so fährt er nach einiger Zeit, ca. 5 min bis 10 min, wieder vom Abstellplatz weg und versucht, in der Nähe (konkret im Bereich des Adlerparkplatzes, der Adlerstraße bzw. der Kolpingstraße) einen Parkplatz zu bekommen. Auch in den beiden vorliegenden Fällen hat er sich nach seinen Angaben so verhalten. Er hat aber in beiden Fällen auch im Nahebereich keinen anderen Parkplatz bekommen, weshalb er das Fahrzeug wieder im Bereich vor dem Objekt Altstadt 12 abgestellt habe. Dabei handle es sich keinesfalls um eine außergewöhnliche Situation, sondern er praktiziere diese Vorgangsweise öfters, weil es anders nicht möglich ist, in der Nähe seiner Wohnung einen Parkplatz zu bekommen.

 

Die Zeugin M führte dazu an, dass sie sich an den konkreten Vorfall nicht im Detail erinnern könne. Auf Grund ihrer Aufzeichnungen könne sie aber aussagen, dass der Pkw mit dem Kennzeichen WE- um 16.56 Uhr vor dem Haus Altstadt Nr.      im Parkverbot abgestellt gewesen war. Sie sei dann ihre Runde weitergegangen und nach einiger Zeit zurückgekommen, wobei das Fahrzeug noch immer an derselben Stelle abgestellt gewesen sei. Sie habe daher um 17.20 Uhr das Organmandat ausgestellt. Auf konkretes Fragen, ob sie ausschließen könne, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit weggefahren und dann wieder dort abgestellt worden war, gibt die Zeugin an, dass sie das heute nicht mehr angeben könne. Sie habe das Fahrzeug nicht die ganze Zeit beobachtet.

 

Die Zeugin F führte dazu an, dass sie den Pkw um 09.00 Uhr zum ersten Mal wahrgenommen habe. Um 09.16 Uhr sei das Fahrzeug immer noch dort gestanden, weshalb sie das Organmandat ausgestellt habe. Auch diese Zeugin gab an, dass es durchaus möglich ist, dass sie in diesem 16-minütigen Zeitraum in Richtung Traungasse oder Stadtplatz weitergegangen ist und sich nicht im Bereich der Altstadt aufgehalten hat. Auch sie konnte auf konkretes Befragen nicht ausschließen, dass das Fahrzeug zwischen 09.00 Uhr und 09.16 Uhr vom Abstellplatz entfernt und dann wieder dorthin gestellt worden war.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist das Parken im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ verboten.

 

Gemäß § 2 Z28 StVO 1960 ist das Parken, das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer.

Unter Halten ist gemäß § 2 Z27 StVO 1960 eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 min oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen.

 

5.2. In den gegenständlichen Fällen kommt es also darauf an, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug länger als 10 min ununterbrochen an der selben Stelle abgestellt hatte. Nur dann hat er gegen das Parkverbot verstoßen. Sollte er mit dem Fahrzeug vor Ablauf von 10 min weggefahren sein und das Fahrzeug einige Minuten später wieder an der selben Stelle abgestellt haben, so liegt kein Parken im Sinne der StVO 1960 vor. Die Organe der Parkraumüberwachung konnten zu dieser entscheidungswesentlichen Frage keine Angaben machen, weil sie das Fahrzeug eben nicht über einen entsprechend langen Zeitraum beobachtet haben. Sie vermuteten lediglich auf Grund der Abstellposition des Fahrzeuges, dass dieses in der Zwischenzeit nicht bewegt wurde. Dem steht die im gesamten Verfahren gleichbleibende Rechtfertigung des Berufungswerbers gegenüber, wonach er mit seinem Fahrzeug vor Ablauf von 10 min weggefahren und dieses in weiterer Folge wieder im selben Bereich abgestellt hat. Diese Behauptung kann nicht widerlegt werden, weshalb dem Berufungswerber die vorgeworfenen Verwaltungs­übertretungen nicht bewiesen werden können. Seinen Berufungen war daher stattzugeben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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