Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162536/2/Kei/Ps

Linz, 29.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des E L, K, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. September 2007, Zl. VerkR96-1995-2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „(30 m“ wird gesetzt „30 m“ und

statt „Kraftfahrzeuggesetz“ wird gesetzt „Kraftfahrgesetz“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 22.7.2007 um 3.00 Uhr in der Gemeinde Auberg, Verbindungsstraße Auberg-Hollerberg (30 m vor Krzg mit dem Güterweg Hollerberg das KFZ, Type N, welches mit dem Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da ein entgeltlicher Heimbringerdienst durchgeführt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 45 Abs 4 2. Satz Kraftfahrzeuggesetz (KFG) 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

100,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

42 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. Oktober 2007, Zl. VerkR96-1995-2007, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Aussagen des Zeugen Revierinspektor M N in der Niederschrift vom 29. August 2007. In dieser Niederschrift hat Revierinspektor M N auch auf die gegenständliche Anzeige hingewiesen. Den erwähnten niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Zeugen Revierinspektor M N wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für drei Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist insgesamt angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde deutlich zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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