Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162550/2/Kei/Ps

Linz, 27.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M L, L, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 2007, Zl. VerkR96-28086-2007/Pm, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Statt „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ wird gesetzt „Polizeidienststelle“ und statt „§ 21“ wird gesetzt „§ 21 Abs.1“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Tatort:         Gemeinde Traun, Theodor-Körner-Str.     , vor dem Haus

Tatzeit:         17.06.2007, 13.00 Uhr

Fahrzeug:    KFZ,

Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes“.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2007, Zl. VerkR96-28086-2007/Pm, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Bescheides angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Angaben in der Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Linz-Land, Polizeiinspektion Traun, vom 23. Juni 2007, Zl. C2/16865/2007-Fie.

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG liegen vor.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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