Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103129/2/Gf/Km

Linz, 06.10.1995

VwSen-103129/2/Gf/Km Linz, am 6. Oktober 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des O.

M., .............., .............., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. S., ............., ..........., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ..... vom 21.

Juli 1995, Zl. St-14277/93-R, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 3.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1171/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 350 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 21. Juli 1995, Zl. St-14277/93-R, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er am 14. Oktober 1993 auf der Innkreisautobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 25. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. August 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt durch Messung mittels eines stationären Radargerätes als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Umstand, daß der Beschwerdeführer zuvor bereits wegen mehrerer gleichartiger Delikte rechtskräftig bestraft worden sei, als erschwerend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sein Fahrzeug nur eine Bauartgeschwindigkeit von 192 km/h aufweise und er somit von vornherein nicht eine Geschwindigkeit von 201 km/h gefahren können sei. Es müsse daher beim Meßvogang ein Fehler unterlaufen sein.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl. St14277/93-R; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt.

4.2. Das zur Messung eingesetzte Radargerät der Type Multanova 6F war nach der Aktenlage zu diesem Zeitpunkt geeicht und wurde - wie sich aus der Aussage des im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde als Zeuge (und damit unter Wahrheitspflicht) einvernommenen Gendarmeriebeamten ergibt - entsprechend den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und bedient.

Inwiefern hiebei Fehler begangen worden sein sollten, wird vom Berufungswerber nicht näher konkretisiert.

Allein der Einwand, daß das verfahrensgegenständliche KFZ laut Zulassungs- und Typenschein "eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 192 km/h" aufweist, bildet gleichfalls keinen Beweis dafür, daß mit diesem tatsächlich nicht auch eine über diesem Wert gelegene Geschwindigkeit erreicht werden kann.

Die Tatbestandsmäßigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher aufgrund der Beweislage als erwiesen anzusehen.

4.3. Indem die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß geringfügig war, sondern selbst nach Abzug eines Sicherheitsfaktors noch 61 km/h betrug, kann nicht bloß von einem grob fahrlässigen, sondern muß vielmehr von einem bedingt vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden, weil diese Geschwindigkeitsüberschreitung - die bei einem derartigen Ausmaß von einem sorgfältigen KFZ-Lenker jedenfalls als solche wahrgenommen werden muß - vom Beschwerdeführer offensichtlich bewußt in Kauf genommen wurde.

4.4. Angesichts des somit gravierenden Verschuldens sowie des Umstandes, daß über ihn bereits sechts rechtskräftige Vorstrafen wegen gleichartiger Übertretungen verhängt wurden, kann der Oö. Verwaltungssenat daher grundsätzlich auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine die gesetzliche Strafdrohung zu mehr als einem Drittel ausschöpfende Geldstrafe als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Der Berufungswerber hat jedoch glaubhaft vorgebracht, nicht bloß für seine drei Kinder, sondern auch für seine Ehegattin sorgepflichtig zu sein, welcher Umstand den Oö. Verwaltungssenat dazu bewog, die Geldstrafe mit 3.500 S sowie gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1171/2 Stunden festzusetzen.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, im übrigen diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 350 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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