Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162624/7/Ki/Jo

Linz, 04.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, W, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W Z, W, S, vom 22.10.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.10.2007, VerkR96-17334-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2007 durch Verkündung  zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden            herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich Tatort die Bezeichnung „…., Autobahn, Ansfelden Nr. 1….“ durch die Bezeichnung „A 1“ ersetzt wird.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 8 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.      

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.10.2007, VerkR96-17335-2007, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 07.04.2007, 12:26 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr.     bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien mit dem Fahrzeug „Kennzeichen W-, Personenkraftwagen M1“ die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12 Euro  (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22.10.2007 Berufung. Es wird die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die wesentliche Herabsetzung der verhängten Vermögensstrafe angestrebt.

Im Wesentlichen werden Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren moniert und behauptet, dass das Messgerät zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht geeicht gewesen wäre.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2007. Weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter sind zur Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde CI. G B (Landesverkehrsabteilung OÖ.) einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 17.04.2007 zu Grunde. Die Geschwindigkeit wurde durch Messung mit einem stationären Radargerät (Type MUVR 6FA 1401, Nummer 04) festgestellt.

Der als zuständiger Referent bei der Landesverkehrsabteilung fungierende Meldungsleger legte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme den Eichschein betreffend das verwendete Messgerät und die Radarfotos vor und bestätigte die ordnungsgemäße Auswertung der Fotos.

 

Der Zeuge machte bei seiner Einvernahme einen äußerst kompetenten Eindruck, es handelt sich um ein erfahrenes Organ der Straßenaufsicht. Es bestehen keinerlei Bedenken, hinsichtlich der gegenständlichen Messung, sodass letztlich die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Hinzuweisen ist, dass es sich lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH bei einer Radarmessung um ein taugliches Verfahren zur Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeit handelt.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm aber nicht gelungen, den Tatvorwurf wirksam zu entkräften. Dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hat, wird nicht bestritten.

 

Laut handschriftlichem Vermerk auf der Anzeige scheinen gegen den Bw keine Vormerkungen auf.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, u.a. wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Dieses Zeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
 
Das unter Pkt. I/4 dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat. Er hat das im Spruch bezeichnete Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des angeführten Tatortes gelenkt, durch eine taugliche Messung mit einem ordnungsgemäß funktionierenden stationären Radarmessgeräte wurde festgestellt, dass er mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h unterwegs war, obwohl für den Bereich des Tatortes eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von bloß 100 km/h verordnet war. Was die subjektive Tatseite betrifft, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.
Die Spruchkorrektur wurde zur ordnungsgemäßen Konkretisierung des Tatvorwurfes vorgenommen. 

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten insbesondere auf Autobahnen eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, zumal es durch derartige Verhaltensweisen immer wieder zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen kommt. Zum Schutze der Rechtsgüter Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer ist daher durchaus eine strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um die Verkehrsteilnehmer allgemein zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Zwecke zu berücksichtigen, der Bw soll durch eine für ihn empfindliche Bestrafung zur Einhaltung der Vorschriften motiviert werden.

 

Zu berücksichtigen war allerdings, dass – jedenfalls laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen – der Bw unbescholten ist, was als Strafmilderungsgrund zu werten ist. Tatsächlich hat die Erstbehörde als strafmildernd keinen Umstand gewertet.

 

Unter Berücksichtigung der unbestritten angenommenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse erachtet es die erkennende Berufungsbehörde als für vertretbar, in Anbetracht des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und auch der Tatsache, dass keine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden kann, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den dargelegten Präventionsgründen nicht vertretbar.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

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