Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162643/4/Br/Ps

Linz, 23.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, geb., S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.9.2007, Zl. VerkR96-7481-2007, zu Recht:

 

I.        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 6 Abs.1 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden verhängt.

Es wurde wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen, wie bei einer Verkehrskontrolle am 27.06.2007 um 14.50 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 24,900 in Fahrtrichtung Wels/Graz festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal die Bremsventile durch großem Luftverlust des Steuerventils der Feststellbremse einen schweren für den Lenker erkennbaren Mangel aufwiesen. Gemäß § 6 KFG müssen Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird."

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis auf Seite 23 auszugsweise (Seite 22 findet sich dem vorgelegten Akt nicht angeschlossen) aus:

"Gemäß § 103 Abs. 1 2. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehrnigungen oder- Bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 6 Abs.l KFG 1967 müssen die Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit Ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirkung erreicht wird.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103 Abs. 1 Zf.l KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) dar. Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst ständig überprüft, ob das Kraftfahrzeug dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Mängel hiutangehalten werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die z.B. Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen oder Mängel zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung die ausgewählten Personen in Ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua.).

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenkers nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und aufweiche Weise von Ihnen Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 19.09.1990, 89/03/0231; 17.01.1990, 89/03/0165; 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Bei der Strafbemesseung wurde, wie im Schreiben vom 17.08.2007 angeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, sowie der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Erschwerende gleichartige Umstände konnten keine festgestellt werden. Als mildernd wurde gewertet, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestreiten und verwaltungsstrafrechtlich bei der hs. Behörde unbescholten sind.

 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse im Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnte (VwGH 14.1.1981, Zahl: 3033/80).

Der verhängte Strafbetrag liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; ist unter den vorstehend genannten Prämissen als angemessen zu betrachten, stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf dem Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den Bescheid vom 6.9.07 zu o. g. Aktenzeichen, einge­gangen am 20.9.07, lege ich hiermit Berufung ein. Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens.

 

Begründung: Wie bereits im Schreiben vom 30.8.G7 ausgeführt, werden die Fahrzeuge im regelmässigen Rhythmus gewartet. Diese Kundendienste werden von Mechanikern in eigener Werkstatt durch­geführt. Im Zuge dieser Kundendienste wird die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge überprüft- Die Ausführung der Arbeiten wird stichprobenmässig überprüft. Zusätzlich werden die Fahrzeuge alle 6 Monate bei einem anerkannten Bremsendienst überprüft. Außerdem wird einmal jährlich eine Hauptuntersuchung durch eine an­erkannte Überwachungsorganisation - TÜV oder DtKRA - durchge­führt. Zusätzlich haben wir, wie schon im Schreiben vom 30.8.07 ausgeführt, für Schäden, die zwischen den Wartungsintervallen auftreten und die nicht am Betriebssitz festgestellt werden, die Regelung getroffen, dass nach Kenntnisnahme dieser Schäden eine Reparatur veranlasst wird. Die Kenntnis für Schäden, die zwischen den Wartungsintervallen auftreten, erhalten wir üblicherweise vom Fahrer, wenn sich das Fahrzeug nicht am Betriebssitz be­findet und unterwegs ist.

 

Es ist keinesfalls so, dass die Verantwortlichkeit dem Fahrer übertragen ist. Dem Fahrer ist nur übertragen worden, Mängel, die er feststellt, umgehend zu melden, damit eine Mängelbesei­tigung organisiert werden kann.

Die von uns durchgeführten Wartungsarbeiten entsprechen den Vor­gaben der Hersteller bzw. es werden von uns mehr Wartungsar­beiten in kürzeren Intervallen durchgeführt, als die Hersteller vorschreiben.

 

Wie ebenfalls in unserem Schreiben vom 30.8.07 ausgeführt, werden durch diese Maßnahmen unsere Sorgfaltspflichten als Halter vorbildlich erledigt.

 

Mit freundlichem Gruß (e.h. Unterschrift des Berufungswerbers).

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier angesichts einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe und eines nicht gesonderten diesbezüglichen Parteienantrages nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3.1 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Ergänzend dazu wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 8.11.2007 die Sach- u. Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet.  Dazu äußerte er sich mit FAX vom 20.11.2007.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Mangel wurde anlässlich einer in Beiziehung eines Sachverständigen durchgeführten Schwerpunktkontrolle von Lastkraftwagen am Verkehrskontrollplatz der A8 in Kematen, am 27. September 2007, festgestellt. Laut dem Akt beigeschlossenen Gutachten des Amtssachverständigen der Prüfstelle des Landes Oö. waren diese Mängel auch für den Lenker (dieser war M P N) erkennbar.

 

4.1. Wenn der Berufungswerber, wie bereits in der Berufung, wiederum auch im Rahmen seines Parteiengehörs darauf hinweist, das Fahrzeug regelmäßig zu warten, vermag er damit dem Tatvorwurf weder rechtlich noch inhaltlich entgegen zu treten. Wenn er nämlich betreffend dieses Fahrzeug eine Kundendienstbestätigung vom 19. Jänner 2007 vorlegte, macht er damit den ihn auch als Fahrzeughalter treffenden Sorgfaltsmaßstab keineswegs glaubhaft. Vielmehr scheint er damit darzulegen, dass er Belange über den technischen Zustand der Fahrzeuge und Wartungsarbeiten an die Werkstätte und die Fahrer zu delegieren scheint, aber keinerlei System einer internen Kontrolltätigkeit – die hier an der österreichischen Rechtsordnung zu messen ist –vorgehalten wird.

 

5. Rechtlich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen von der Behörde erster Instanz zitierten Rechtsvorschriften des Kraftfahrgesetzes verwiesen werden.

Zutreffend wird darin unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems seitens eines Fahrzeughalters ausgegangen.

Diesbezüglich vermögen in der Rechtfertigung des Berufungswerbers keine Anhaltspunkte für ein derartiges System erkennen lassen. Wenn etwa in der Berufung vermeint wird, dass betreffend Schäden, die zwischen den Wartungsintervallen auftreten, die Firma "üblicher Weise" vom Fahrer erfährt, müsste dies logischer Weise dazu führen, dass diese nicht spontan aufgetretenen Mängel auch dem Berufungswerber zumindest bekannt gewesen sein müssten. Wenn schon dies nicht der Fall war, wird von einer wirkungsvollen Kontrolle letztlich nicht die Rede sein können. Dem Berufungswerber ist daher dieser Mangel ebenfalls als schuldhaft zuzurechnende rechtswidrige Unterlassung vorzuwerfen.

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Wenn hier nur 50 Euro an Geldstrafe ausgesprochen wurden, handelt es sich hierbei ohnedies nur um eine symbolische Strafe, die lediglich mit der nahezu als entschuldigt gewertete Rechtsunkenntnis des Berufungswerbers begründet werden kann.

Ein Ermessensfehler mag daher bei diesem Strafausmaß nicht geortet werden.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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