Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162704/4/Br/Ps

Linz, 06.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige  Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das  Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S K, geb., M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Oktober 2007, Zl. VerkR96-12953-2006/Bru/Pos, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 u. § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem obigen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden ausgesprochen und folgenden Spruch erlassen:

"Sehr geehrte Frau K!

Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "Abschleppzone" gehalten. Zudem sind die Abschleppkosten von 150 Euro zu entrichten.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Haid/Köttsdorferstraße - entlang EKZ "Haidcenter", zwischen Zufahrt, Center Haid und Napoleonstraße Tatzeit: 13.02.2006, 07:30 Uhr".

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 25.04.2006 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfügung vom 10.07.2006 haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, den Sie folgendermaßen begründeten:

 

„Richtig ist und außer Streit gestellt wird, dass ich am 13.02.2006 um ca. 7.30 Uhr mit meinen PKW AM-         im „Haidcenter" war.

Am 13.02.2006 fuhr ich mit meiner Schwester zum Möbelhaus IKEA, zumal dort ein „Totalabverkauf stattfand. Auf der Fahrt auf der A 1 Richtung Linz hörten wir schon im Radio, dass das Möbelhaus total „ausgeräumt" ist. Wir beschlossen daher gar nicht hinzufahren, sondern wieder retour zu fahren. Vor der nächsten Ausfahrt in Haid staute sich plötzlich der Verkehr wegen eines Verkehrsunfalles. Wir mussten schrittweise dem Verkehr folgen und hatten keine Möglichkeit umzudrehen. Aufgrund der extremen Verkehrsverhältnisse mussten wir schrittweise dem Verkehr folgen und konnten erst im Haidpark wenden. Meiner Schwester, die schon seit dem Jahre 1992 an Angst- und Panikattacken und der damit verbundenen Atemnot leidet, wurde diese Fahrt „zuviel". Es wurde ihr extrem übel und klagte sie pausenlos über den Druck in ihrer Brustgegend und Atembeschwerden. Im Haidpark herrschte ein totales Verkehrschaos, wie man es noch nie gesehen hat. Hunderte von Menschen und Autos blockierten das gesamte Gelände. Meine Schwester musste jedoch unbedingt auf die Toilette und kurz mal aus dem Auto um Luft zu holen, da es ihr nicht gut ging. Es waren mehrere „Einweiser" auf dem Gelände und fragte ich einen dieser Herren, ob ich mal kurz in der Verbots­zone stehen bleiben kann, zumal es meiner Schwester nicht gut geht. Er sagte „Ja, heute ist es wirklich egal, aber ich solle im PKW verbleiben". Meine Schwester ging in Richtung Toilette und ich verweilte in der Zwischenzeit im PKW. Da meine Schwester nach ca. 15 Minuten noch immer nicht zurück war und ich mir bereits Sorgen um sie machte, stieg ich aus und sah nach ihr. Erst nach ca. 15 Minuten fand ich sie endlich in diesem Gemenge. Wir liefen dann sofort zu meinem PKW zurück und sahen, dass das dritte Auto vor uns gerade vom Abschleppdienst aufgeladen wurde, zumal in dieser Verbotszonze mehrere PKW parkten. Wir stiegen sofort ein und fuhren los.

Beweis: M H, geb. , S, T, einzuholende Krankengeschichte des W, einzuholende Krankengeschichte Dris.E, Psychologe in S, med.-SV,

Mein PKW wurde nicht abgeschleppt und bekam ich auch kein Strafmandat, weshalb es mir völlig unerklärlich ist, dass ich eine Strafverfügung deswegen erhalte.

Ich kann auch keine Abschleppkosten bezahlen, wenn ich nicht abgeschleppt wurde und auch keine Geldstrafe wegen „Halten und Parken verboten", wenn ich kein Strafmandat erhalten habe.

Außerdem möchte ich erwähnen, dass es eine „Gemeinheit" ist, dass sich der Abschleppdienst, der die Verkehrssituation noch dazu erheblich belastete, überhaupt an einem solchen Tag, wo nur Chaos herrschte und man froh sein sollte, dass Unfälle ohne Personenschäden passierten, bereichern muss. Ich ersuche daher höflich das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 22.09.2006 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid folgende Angaben machte:

„Auf der Köttstorferstraße in 4053 Haid ist ganzjährig ab der Kreuzung mit der unbenannten Zufahrtsstraße zum "Haid Center" bis zur Napoleonstraße beidseitig ein Halte -und Parkverbot mit der Zusatztafel „Abschleppzone" verordnet.

Das ggst. Fahrzeug war am 13.2.2006 im do. Bereich vorschriftswidrig abgestellt.

Von der PL Ansfelden wurde der Abschleppdienst verständigt, um diesen Sicherheitsbereich frei zu machen. Bezüglich der Tätigkeiten des Abschleppdienstes kann ich nur auf die Rechnung der Fa. M verweisen. Tatsache ist, dass der Abschlepp-Auftrag für dieses Fahrzeug von uns erfolgte und auch die Anzeige dahingehend erstattet wurde. Ein Organmandat ist für derartige gravierende Verwaltungsübertretungen nicht vorgesehen.

Angeführt wird noch, dass bei Herbeiholung eines Abschleppdienstes bereits Kosten anfallen. In diesem Fall wurden bereits Maßnahmen zum Abschleppen gesetzt (Lt. Fa. M wurde das Fahrzeug mittels LKW und Gurt vom Straßenrand herausgezogen).

Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht gehalten."

 

Mit Schreiben vom 25.09.2006 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 13.10.2006 brachten Sie folgende Stellungnahme ein:

„Ich halte meine Ausführungen im Einspruch vom 01.08.2006 voll aufrecht. Wie bereits angeführt, habe ich mein Fahrzeug an gegenständlicher Stelle nicht gehalten um „einkaufen" zu gehen, sondern weil es sich um gesundheitliche Probleme meiner Schwester handelte. Was hätte ich auch noch beim „Ikea" getan, wo doch das Geschäft zum gegenständlichen Zeitpunkt bereits ausgeräumt war (es wurde ja ständig im Radio durchgegeben). Hätte meine Schwester nicht ihren „Panikattackenanfall" gehabt, wären wir sicherlich nie stehen geblieben bei dieser Situation.

Bezüglich meiner Schwester möchte ich noch angeben, dass diese bereits seit dem Jahre 1992 an dieser Krankheit leidet und täglich Medikamente deswegen einnimmt. Sie steht auch unter ärztlicher Behandlung und können jederzeit die erforderlichen Atteste angefordert werden. Meine  Schwester vermeidet deswegen großteils Menschenansammlungen und wären wie sicherlich nicht zum Haidpark gefahren, wenn wir dies gewusst hätten. Aber mit so einem Andrang haben wir „bei Gott" nicht gerechnet. Beweis: wie bisher, med. SV.

Auch ist es nicht richtig, dass mich der Abschleppdienst zur Seite geschoben hat. Als ich mit meiner Schwester zu meinem PKW zurückkam, war der Abschleppdienst mit dem dritten vor mir stehenden PKW gerade beschäftigt. Es lagen lediglich mehrere Seile am Straßenrand. Innerhalb der 15 Min, indem ich meinen PKW verlassen hatte, hatte ich auch noch keinen Abschleppdienst weit und breit gesehen. Er kann in dieser kurzen Zeit auch nicht einen PKW aufladen   und   die   anderen   zur   Seite   schieben.   Ich   sagte   auch   zu   dem   Herren   vom Abschleppdienst, dass ich schon weg fahre. Er gab mir lediglich zur Antwort, dass er meine Autonummer sowieso schon aufgeschrieben habe.

Ich  beantrage  daher  nochmals,   dass  gegen  mich  eingeleitete  Verwaltungsstrafverfahren

einzustellen."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten. Im gegenständlichen Fall war die Zusatztafel „Abschleppzone" angebracht.

 

Sie bestreiten in Ihrem Einspruch nicht, Ihr Fahrzeug an der angeführten Stelle abgestellt zu haben. Sie rechtfertigen sich lediglich damit, dass Ihre Schwester eine Panikattacke gehabt hätte, weshalb Sie Ihr Fahrzeug an besagter Stelle abgestellt hätten. Sie geben an ca. 15 Minuten im Fahrzeug verblieben zu sein. Da Ihre Schwester danach noch immer nicht zurückgewesen sei und Sie sich Sorgen gemacht hätten, seien Sie ausgestiegen um sie zu suchen.

 

Die Behörde ist der Ansicht, dass in Ihrer Rechtfertigung keinerlei Gründe zu finden sind, die die Übertretung selbst entschuldigen könnten.

Sie geben selbst an, dass Ihre Schwester seit vielen Jahren an solchen Panikattacken leidet und daher größere Menschenansammlung meidet. Nach Ansicht der Behörde musste bei einem Ausverkauf in diesem Ausmaß in jedem Fall mit einer großen Menschenansammlung gerechnet werden und wurde dies auch in den Medien entsprechend verbreitet.

Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass Sie unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

 

Hinsichtlich des Einsatzes des Abschleppdienstes wird auf die beiliegende Rechnung verwiesen, wonach das Fahrzeug mittels LKW und Gurt vom Straßenrand herausgezogen worden sei. Während des Umstellens des LKWs seien Sie schnell weggefahren. Der Aufforderung stehen zu bleiben seien Sie nicht nachgekommen. Bei diesem Einsatz seien Kosten in Höhe von 150,00 Euro angefallen.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefahrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro monatlich, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine

 

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk sowie die lange Verfahrensdauer zu werten, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer als verspätet eingebracht zu qualifizierenden Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstatte ich innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 10.10.2007 nachstehende

 

Berufung :

 

Ich halte meine bisherigen Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.

Wenn mir die angerufene Behörde zur Last legt, dass bei einem derartigen Ausverkauf in diesem Ausmaß auf jeden Fall mit einer großen Menschenansammlung gerechnet werden muß und dies auch entsprechend in den Medien verbreitet wurde, so muß ich dazu festhalten, dass ich bei einem derartigen Ausverkauf noch nie war und ich mit einer solchen Menschenansammlung wahrhaftig nicht gerechnet habe. Auch habe ich in den Medien (sprich Radio) erst davon Kenntnis erlangt, als ich schon, wie bereits ausgeführt, im Stau stand und aufgrund des starken Verkehrsaufkommens nicht wenden konnte.

 

Ferner wird angeführt, ich sei vom Abschleppdienst aufgefordert worden stehen zu bleiben und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Dazu möchte ich anfuhren, dass ich keinesfalls aufgefordert worden bin stehen zu bleiben und auch keine Veranlassung dafür vorlag. Ich sehe daher nicht ein, weshalb mir Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden, obwohl ich nicht abgeschleppt wurde. Es können nur Leistungen in Rechnungen gestellt werden, die auch tatsächlich erbracht wurden. Dies trifft im gegenständlichen Fall sicherlich nicht zu.

 

B e w e i s: wie bisher.

Was meine Einkommens- und Familienverhältnisse betrifft möchte ich angeben, dass mein mtl. Einkommen € 650,— beträgt und ich zwei mj. Kinder habe.

Ferner beantrage ich, was die angerufene Behörde bisher unterlassen hat, die Einvernahme der Zeugin M H, T, , im Rechts­hilfeweg durch die BH Amstetten, Außenstelle S.

 

Ich beantrage daher nochmals die Einstellung des Verfahrens.

 

S, 12.11.2007                                                                        S S"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Daraus ergibt sich unter Hinweis auf das mündliche und schriftliche – einvernehmlich mittels FAX am 28.11.2007 um 11:23 Uhr übermittelte – Parteiengehör und das ergänzende Erhebungsergebnis der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

 

5. Wie im h. Schreiben an die Berufungswerberin vom 28.11.2007 festgestellt, wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein nach einem Zustellversuch am 24.10.2007, das Straferkenntnis für die Berufungswerberin ab 25.10.2007 beim Postamt zur Abholung bereit gehalten. Behoben hat sie diese Sendung ebenfalls noch am 25.10.2007 bei diesem Postamt (s. AV auf Rückschein der Aktenseite 14).

Sie hat die Berufung jedoch erst am 12.11.2007, 08:09 Uhr, der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

6.1. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis am 24.10.2007gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz beim Postamt hinterlegt und ab 25.10.2007 zur Abholung bereit gehalten. Es gilt demnach mit diesem Datum als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete demnach mit Ablauf des  8.11.2007.

Die Berufung wurde jedoch erst am 12.11.2007 an die Behörde erster Instanz abgesendet und langte am 13.11.2007 dort ein.

Da die Berufungswerberin  dem mit ihrem Einverständnis per FAX übermittelten Parteiengehör (Verspätungsvorhalt) vom 28.11.2007, 11.23 Uhr, nichts entgegen zu halten vermochte, war von der rechtmäßigen Zustellung und von der verspätet erhobenen Berufung auszugehen. Wenn sie mit ihrer fristgerechten Beantwortung einen Irrtum über den Fristenlauf aufzuzeigen versucht, ist damit für die Berufungswerberin rechtlich nichts zu gewinnen.

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

Es ist daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz auseinander zu setzen.

Die Berufung war daher nach gewährtem Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen.

 

6.2. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird an dieser Stelle noch bemerkt, dass Abschleppkosten weder zu den im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenden Barauslagen im Sinne des § 64 Abs.3 VStG zählen und auch nicht als Spruchbestandteil des Parkdeliktes aufzunehmen sind, sondern gegebenenfalls gemäß § 89a Abs.7 StVO vorzuschreiben wären (VwGH 12.5.1977, 2405/76, VwSlg 9320 A/1977). Hiebei ist – sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt – die Zuständigkeitsbestimmung des § 94d StVO zu beachten (VwGH 20.2.1991, 90/02/0147, mit Hinweis auf VwGH 13.6.1988, 88/18/0079).

An eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über das den Abschleppgrund indizierende Verhalten besteht Bindungswirkung. Die über die Kostenvorschreibung zur Entscheidung berufene Behörde kann diese Frage nicht mehr selbst beurteilen, sondern ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 19. Juni 1996, Zl. 96/03/0121).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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