Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200277/2/BMa/Mu/Se

Linz, 08.11.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der F A GmbH, H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 9. Juli 2007, Zl.Agrar96-14-2006-Wg/Am, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des Pflanzenschutzmittelgesetztes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 83/2004, gegenüber Mag. K F wie folgt abgesprochen:

 

"Sehr geehrter Herr Mag. F!

 

Wie Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei einer am 1. Juni 2006 um 14.36 Uhr durchgeführten Kontrolle feststellten, haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der F A GmbH mit Sitz in H, gemäß § 9 Abs.1 VStG folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Die F A GmbH hat in ihrem Betrieb an der Adresse F, zum Kontrollzeitpunkt entgegen § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 folgende Pflanzenschutzmittel, welche nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind, zum Verkauf vorrätig gehalten und damit in Verkehr gebracht im Sinne des § 2 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz:

 

40 x 5 Liter des Präparates Terbuthylazin unter Angabe der deutschen Zulassungsnummer 4469-00. die Zulassungsnummer ist dem deutschen Pflanzenschutzmittel Click zugeordnet. Das Pflanzenschutzmittel Terbuthylazin ist weder in Deutschland noch in Österreich zugelassen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 in Verbindung mit § 34 Abs.1 Z1 lit.a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF. iVm § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von:         2.000 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden

 

gemäß § 34 Abs.1 PMG.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF (VStG) zu zahlen:

200 Euro (als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe)

Ferner haben Sie gemäß § 6 Abs.1 Ziff. 4 iVm Abs.6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) zu zahlen:

·        393,68 Euro für die Kosten für die Bearbeitung vor Ort, das Kontrollverfahren und die Beschlagnahme am 1. Juni 2006 (Code Nr. 12010, 12011 und 12012 des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit für die Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

·        310,80 Euro für die Kosten des Gutachtens der Überprüfung der Anforderungen für Stellungnahmen zu Anzeigen (Stellungnahme des BAES vom 16.10.2006, Code Nr. 12014 des oben zitierten Gebührentarifes).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.904,48 Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf die gutachtliche Stellungnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 16. Oktober 2006 verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, es sei ausgeschlossen und auch nicht zulässig, dass das aus Deutschland stammende Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung "Click", welches in Österreich gemäß § 3 Abs. 4 PMG von anderen Erst-In-Verkehr-Setzern angemeldet ist, mit der Kennzeichnung des beschlagnahmten Präparates (Terbuthylazin) in Verkehr gebracht werde.

Das letztgenannte Pflanzenschutzmittel sei weder in Deutschland noch in den Niederlanden zugelassen, die Bestimmung des § 12 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 sei nicht anwendbar. Das Pflanzenschutzmittel Terbuthylazin hätte nur bei Vorliegen einer Zulassung gemäß § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz in Verkehr gebracht werden dürfen.  Damit sei die Bestimmung des § 12 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 nicht anwendbar. Das Pflanzenschutzmittel " Terbuthylazin" hätte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Zulassung gemäß

§ 3 Abs.1 PMG vorgelegen wäre.

Nach Ausführungen zur Strafbemessung wurden die nach dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 25/2007), vorgeschriebenen Gebühren begründet.

 

1.2. Dieser Bescheid wurde Mag. K F zu Handen seiner Rechtsvertreter am 10. Juli 2007 zugestellt. Der Bescheid ist auch an die F A GmbH, die österreichische Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH und die Abteilung III bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding übermittel worden.

 

1.3. Mit Fax vom 24. Juli 2007 und der am gleichen Tag zur Post gegebenen Briefsendung wird die Berufung von Mag. K F und der F A GmbH, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht.

 

1.4. Die Berufung beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend wird auf die Bestimmungen der Art. 28, 29 und 30 des EG-Vertrages, sowie auf mehrere Urteile des EuGH und Art. 3 Abs.2 der Richtlinie 91/414/EWG hingewiesen.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, es läge eine Verwaltungsübertretung vor, so wäre dem Beschuldigten ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute zu halten. Außerdem würden alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vorliegen, weil die Tat keinerlei Folgen nach sich gezogen und ein allfälliges Verschulden als minimal zu bezeichnen sei. Jedenfalls sei die verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen.

Der angenommene "Tatzeitpunkt" sei offensichtlich willkürlich (gewählt) und durch keine Beweisergebnisse gedeckt. Ein entsprechender Tatzeitpunkt sei dem Beschuldigten bisher auch nie vorgehalten worden.

Für die Vorschreibung von Gebühren bestehe keine ordnungsgemäße gesetzliche Grundlage.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Agrar96-14-2006 und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Beurteilung der Berufung der F A GmbH nach der Aktenlage hinlänglich geklärt erscheint und zur Lösung des Falls im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ( § 51c erster Satz VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akt:

Das Straferkenntnis vom 9. Juli 2007 wurde Herrn Mag. K F zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellt. Dieser Bescheid ist auch an die F A GmbH (offenbar zur Kenntnis) ergangen. Im gesamten erstinstanzlichen Strafverfahren wurde die F A GmbH nicht beigezogen. So erging die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Juli 2006 an Mag. K F ebenso wie die Verständigung von der Beweisaufnahme vom 2. November 2006. Im Straferkenntnis vom 9. Juli 2007 erfolgte auch kein Abspruch über die Haftung der juristischen Person, diese ist nicht einmal in der Begründung des Bescheids erwähnt.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Die Berufung der F A GmbH wurde – erschließbar – wegen der in § 9 Abs.7 VStG normierten Solidarhaftung erhoben. Gemäß dieser Bestimmung haften juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, sowie die im Abs.3 genannten natürlichen Personen, für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der VwGH vertritt im Erkenntnis vom 21. November 2000, 99/09/0002, die Rechtsauffassung, dass die Partei als Haftungspflichtiger voll in jenes Verfahren einzubinden ist, in welchem die Grundlage und der Umfang seiner Haftung ermittelt und festgesetzt wird. Der Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedarf es nicht. Vergleichbare Lösungen finden sich etwa im Mediengesetz und im Finanzstrafgesetz.

 

Eine Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die als Berufungswerber auftretende Person zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert ist. Das Straferkenntnis vom 9. Juli 2007 ist an Mag. K F als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach zur Vertretung nach außen befugtes Organ der F A GmbH gerichtet. Diesem wird aufgrund seiner in § 9 Abs.1 VStG verankerten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung von Verwaltungsbestimmungen eine Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zur Last gelegt.

Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 411/1).

Der Strafbescheid wurde nicht gegenüber der juristischen Person erlassen, sondern ihr nur – ohne Einbindung in das vorangegangene Verfahren – zugestellt. Die bloße Zustellung an eine im Bescheid nicht erwähnte und durch diesen nicht beschwerte Person ist zur Begründung einer Parteistellung nicht ausreichend.

Dadurch kann das Straferkenntnis keine Wirkung gegenüber der juristischen Partei gemäß § 9 Abs.7 VStG entfalten und diese ist mangels Beschwer nicht rechtsmittellegitimiert.

 

Dieser Fall unterscheidet sich von jenem der übergangenen Partei, die im Rechtsmittelweg noch alle Einwendungen erheben kann, die von der Berufungsbehörde ihrem Verfahren beizuziehen ist, und der gegenüber der Bescheid der Berufungsbehörde zu erlassen ist (Rudolf Thienel2 Verwaltungsverfahrensrecht

S 268) dadurch, dass im konkreten Fall die juristische Person nicht beschwert und in keinen Rechten verletzt ist.

 

Aus der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich auch kein Recht der strafrechtlich verantwortlichen natürlichen Person auf Solidarhaftung durch die juristische Person.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 3. Juli 2009, Zl.: B 2402/07, B 2403/07, B 2422/07 und B 2405/07-6

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