Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106522/2/Gf/Km

Linz, 03.08.1999

VwSen-106522/2/Gf/Km Linz, am 3. August 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F K, vertreten durch die RAe Dr. R M und Dr. J K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 28. Mai 1999, Zl. VerkR96-6372-1998, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 221/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 auf 200 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG..

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 28. Mai 1999, Zl. VerkR96-6372-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 52 Stunden) verhängt, weil er sich als Zulassungsbesitzer geweigert habe, eine Lenkerauskunft zu erteilen.

1.2. Gegen dieses ihm am 28. Juni 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Juli 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es als erwiesen anzusehen sei, daß der Rechtsmittelwerber seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht entsprochen habe, wenn er lediglich mitgeteilt habe, daß für den fraglichen Zeitpunkt mehrere Personen als Lenker in Frage kämen, letzterer jedoch aufgrund des inzwischen verstrichenen langen Zeitraumes nicht mehr eruiert werden könne.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen, während Erschwerungs- oder Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder im Hinblick auf die Tatzeit noch im Hinblick auf den Tatort dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot entspreche. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, ihm ein allenfalls angefertigtes Radarfoto zur Eruierung jener Person, die zum Tatzeitpunkt das verfahrensgegenständliche KFZ tatsächlich gelenkt hat, zu übermitteln. Davon abgesehen treffe ihn aber jedenfalls deshalb kein Verschulden, weil in seinem Heimatstaat eine dem § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes vergleichbare Rechtsvorschrift vornehmlich deshalb nicht existiere, weil sie fundamentalen Rechtsgrundsätzen widersprechen würde. Schließlich erweise sich auch das Strafausmaß jedenfalls als überhöht.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Zl. VerkR96-6372-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 146/1998 (im folgenden: KFG), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer über eine entsprechende schriftliche Aufforderung der Behörde hin den Namen und die Anschrift jener Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt sein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug selbst gelenkt hat oder eine dementsprechende Auskunft erteilen kann, nicht binnen zwei Wochen bekanntgibt.

4.2.1. Wenn der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 24. November 1998 lediglich mitgeteilt hat, daß sein PKW im Vorfallszeitraum von mehreren Personen gelenkt worden sei und sich so nach zwei Monaten nicht mehr rekonstruieren lasse, wer diesen zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt habe, so hat er damit offenkundig die ihn gesetzlich treffende Auskunftspflicht nicht erfüllt.

Dies wird im Grunde auch von ihm selbst gar nicht bestritten, wenn er auf der Tatbestandsebene lediglich einwendet, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Nichtangabe eines Tatortes und einer Tatzeit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entspreche.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich jedoch entgegenzuhalten, daß der Spruch sowohl die anfragende (belangte) Behörde als Erfüllungsort der geschuldeten Auskunftspflicht als auch den Tatzeitraum - zwei Wochen, gerechnet ab dem 17. November 1998 (Tag der Zustellung der Lenkeranfrage) - enthält. Damit steht aber die Tat insoweit unverwechselbar fest, sodaß der Berufungswerber weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist noch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde (vgl. auch die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 985 f).

4.2.2. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Beschuldigten ein Radarfoto o.ä. zu übermitteln, hätte für die belangte Behörde selbst dann nicht bestanden, wenn ein solches im gegenständlichen Fall angefertigt worden wäre. Um der ihn treffenden Auskunftspflicht leichter entsprechen zu können, ordnet § 103 Abs. 2 KFG vielmehr an, daß der Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat, wenn andernfalls die geforderte Auskunft nicht erteilt werden kann (abgesehen davon, daß es dem Rechtsmittelwerber als Partei des Verfahrens offengestanden wäre, gemäß § 24 VStG i.V.m. § 17 AVG Akteneinsicht bei der belangten Behörde zu nehmen).

4.3. Auch auf der Ebene des Verschuldens vermag der Beschwerdeführer mit der von ihm ins Treffen geführten Unkenntnis der Strafbestimmung - nämlich: des § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG - nichts für sich zu gewinnen, weil sich ein Ausländer, insbesondere als Teilnehmer am Straßenverkehr, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorhinein über die österreichischen Rechtsvorschriften informieren muß (vgl. schon VwSlg 7297 A/1968 sowie die weiteren Nachweise bei W. Hauer, O. Leukauf, a.a.O., 783).

Indem er seiner Auskunftsverpflichtung bloß oberflächlich nachgekommen ist, obwohl ihn die belangte Behörde in ihrer Lenkeranfrage ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß bereits ein derartiges Verhalten einen strafbaren Tatbestand erfüllt, hat der Berufungswerber sohin zumindest grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Im Zuge der Strafbemessung hat hingegen die belangte Behörde übersehen, daß - da im vorgelegten Verwaltungsakt keine Vorstrafen dokumentiert sind - die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers einen Milderungsgrund darstellt.

Davon ausgehend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, im gegenständlichen Fall die Geldstrafe mit 2.000 S und gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 221/2 Stunden festzusetzen.

4.5. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 221/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 auf 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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