Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310338/7/Kü/Hu

Linz, 06.12.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn P R, K, O, vom 20. März 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 5. März 2007, Zl. UR96-5-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 5. März 2007, Zl. UR96-5-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnis­verordnung eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er seit August 2006 bis zumindest 15. Jänner 2007 auf dem Grundstück K, O, auf der Wiese hinter dem Haus ein Altfahrzeug (VW Jetta, weiß) samt Betriebsmittel und somit gefährlichen Abfall gemäß § 4 Abs.2 Abfallverzeichnis­verordnung 2003, Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, Schlüsselnummer 35203, verbotenerweise außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert hat.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass es sich bei dem im Spruch angeführten Autowrack um gefährlichen Abfall handle und sich dies aus der Abfallverzeichnisverordnung und aus dem im gegenständlichen Strafakt einliegenden polizeilichen Erhebungsbericht ergebe. Diesem zufolge habe der Bw das nicht mehr zum Verkehr zugelassene Altfahrzeug auf der Wiese hinter dem Haus K in O neben dem dortigen Bezirksaltenheim und Pfarrhof abgestellt. Im Bereich des Motors sei Motoröl ausgetreten und hätte er deshalb bereits völlig unfachmännisch Zeitungen unter das Fahrzeug gelegt. Das nicht zum Verkehr zugelassene Altfahrzeug, bei welchem teilweise die Verglasung gefehlt habe, habe bereits Rostschäden aufgewiesen und sei im Fahrgastraum beschädigt gewesen, zudem habe die Stoßstange gefehlt. Zusammenfassend sei dieses Fahrzeug somit als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Das Vorhandensein von umweltrelevanten Flüssigkeiten sei ebenfalls vom erhebenden umweltkundigen Polizeibeamten festgestellt worden und in dessen Erhebungsbericht dokumentiert worden.

 

Da auf dem Anwesen K, O, keine Abfallbehandlungsanlage bestehe bzw. bewilligt worden sei, habe der Bw den gefährlichen Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten zweifelsfrei erwiesen und bedürfe es somit zur objektiven Tatseite keiner weiteren Begründung.

 

Zum Unrechtsgehalt der Tat sei festzustellen, dass es als grober Verstoß gegen die Interessen des Umweltschutzes anzusehen sei, wenn ein Altauto samt Betriebsmittel einfach im Freien gelagert würde, wodurch die Gefahr einer Beeinträchtigung von Boden oder Luft durch austretende gefährliche Stoffe nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Die Höhe der verhängten Geldstrafe sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG schuldangemessen und entsprechende der gesetzlich bestimmten Mindeststrafe.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der um Aufhebung des Bescheides ersucht wird.

 

Begründend führte der Bw aus, dass das Auto auf keinen Fall einen gefährlichen Abfall darstelle. Es sei ein voll funktionsfähiges Fahrzeug. Ihm seien lediglich aufgrund eines scheinbar unerlaubten Umbaus von der Polizei Obernberg, Herrn D, die Kennzeichen abgenommen worden.

 

Da er bereits einen Käufer für das Auto habe, würde dies in den nächsten Tagen vom Grundstück entfernt. Es sei kein Tropfen Öl oder Benzin ausgelaufen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Schreiben vom 10. Juli 2007 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2007. An der Verhandlung hat ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. teilgenommen und wurde GI K D von der Polizeiinspektion Obernberg am Inn als Zeuge einvernommen. Der Bw hat trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche am 10.10.2007 übernommen wurde, nicht an der Verhandlung teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 15.1.2007 wurde von GI K D von der Polizeiinspektion Obernberg am Inn eine Dienstverrichtung im Bezirksaltenheim durchgeführt. Noch vor dem Betreten des Bezirksaltenheims bemerkte Herr D, dass auf einer an das Bezirksaltenheim anschließenden unbefestigten Fläche ein Pkw der Marke VW Jetta, weiß, ohne Kennzeichen, abgestellt war. Neben dem Fahrzeug war ein Auspufftopf gelagert, die vordere Stoßstange war abmontiert, außerdem lagerten neben dem Fahrzeug Reifen samt Felgen. Am Fahrzeug waren auch keine Außenspiegel montiert.

 

Herr D konnte sich beim Anblick dieses Fahrzeuges daran erinnern, dass er dem Bw im Zuge einer Verkehrskontrolle, welche am 28.7.2006 stattgefunden hat, aufgrund von technischen Mängeln die Kennzeichen des Fahrzeuges abgenommen hat. An Mängeln bei der damaligen Verkehrskontrolle wurden festgestellt, dass die Reifen verschiedene Größen hatten, die Laufflächen der Vorderreifen glatt waren, die Hinterreifen überdimensioniert waren, der linke Außenspiegel nicht den Verkehrsvorschriften entsprochen hat und das Lenkrad ein nicht zugelassenes Sportlenkrad war. Außerdem hat das Fahrzeug Beleuchtungsmängel ausgewiesen und waren nicht typisierte Auspuffteile montiert.

 

Da von Herrn D dieses Fahrzeug wieder erkannt wurde, hat er mit dem Bw bzw. dessen Großvater Kontakt aufgenommen und diesen mitgeteilt, dass das Fahrzeug von der unbefestigten Fläche zu entfernen ist. Nachdem der Bw auf diese Vorgaben nicht reagierte, wurde von Herrn D Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Ried erstattet.

 

Im Zuge der Besichtigung des Fahrzeuges am 15.1.2007 wurde vom erhebenden Organ ein Erhebungsbogen ausgefüllt. Außerdem wurden Lichtbilder vom Fahrzeug angefertigt. Beim Lokalaugenschein am 15.1.2007 war das Fahrzeug versperrt. Vom erhebenden Organ wurde beobachtet, dass unter dem Motorblock Zeitungen aufgelegt waren, die mit Öl betropft waren. Von außen war ersichtlich, dass das Armaturenbrett des Fahrzeuges demontiert gewesen ist, da viele Kabel herausgehangen sind. Am Fahrzeug konnten weiters Rostschäden an den Türen festgestellt werden.

 

Der VW Jetta wurde offensichtlich vom Bw unmittelbar nach der Kennzeichen­abnahme im Juli 2006 auf der unbefestigte Fläche im Nahbereich seiner Wohnung abgestellt.

 

Von der Polizeiinspektion Antiesenhofen wurde am 10. Juli 2007 neuerlich ein Lokalaugenschein auf der gegenständlichen Fläche durchgeführt. Ein Vergleich mit der Anzeige der Polizeiinspektion Obernberg am Inn hat ergeben, dass das Altfahrzeug immer noch unverändert auf dem Abstellplatz abgestellt war. Beobachtet wurde, dass die linke vordere Seitenscheibe zerbrochen war und Regenwasser ungehindert in das Fahrzeuginnere eindringen konnte. Es wurde der Motorraum geöffnet und konnte gesehen werden, dass die Fahrzeugbatterie noch vorhanden war und am Ölmessstab ein Ölstand auf Höhe der Maximummarkierung festgestellt bzw. abgelesen werden konnte. Außerdem wurden Lichtbilder angefertigt, die dokumentieren, dass das Altfahrzeug von Unkraut umwachsen war, welches bereits über die Dachfläche des Fahrzeuges reichte.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen bzw. aus der von ihm verfassten Anzeige vom 18.1.2007. Anhand der Lichtbilder sind die Aussagen des Zeugen eindeutig nachvollziehbar.

 

Weiters dokumentiert der Bericht der Polizeiinspektion Antiesenhofen vom 10. Juli 2007, dass das gegenständliche Altfahrzeug an gleicher Stelle wie am 15.1.2007 situiert war und massive Beschädigungen aufgewiesen hat. Außerdem wurde dokumentiert, dass die Fahrzeugbatterie und das Motoröl noch im Fahrzeug vorhanden sind. Die Ausführungen des Bw, wonach er bereits einen Käufer für das Auto gefunden hat und dies in den nächsten Tagen, gemeint war die Zeit Ende März 2007, entfernt wird, entsprechen daher jedenfalls nicht den Tatsachen.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 erster Satz ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, solange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

 § 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) " auf, welche in der Spalte Hinweise mit "g" gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Der Bw verantwortet sich damit, dass es sich um ein voll funktionsfähiges Fahrzeug handle, kein Tropfen Öl oder Benzin ausgelaufen sei und er bereits einen Käufer für dieses Auto habe und dieses vom Grundstück entfernt würde.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162 und 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217) erkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks.

 

In Anlehnung an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Sache des Bw gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Annahme der Abfalleigenschaft im gegenständlichen Fall für das besagte Autowrack nicht zutrifft. Der Bw führt in seinem Berufungsvorbringen lediglich aus, dass kein Öl und Benzin ausgelaufen sei. Dem gegenüber stehen die Feststellungen des erhebenden Beamten, wonach auf dem unter dem Motorblock liegenden Zeitungspapier bereits Ölspuren erkennbar waren. Feststeht, dass im Fahrzeug noch Motoröl sowie auch die Starterbatterie vorhanden gewesen sind. Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist der Austritt von Betriebsflüssigkeiten zu Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht erforderlich. Aufgrund der Tatsache, dass das vorgefundene Fahrzeug auf unbefestigter Wiesenfläche abgestellt war, ist dies geeignet, die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs.3 Z4 AWG 2002 zu beeinträchtigen.

 

Die Ausführungen des Bw, wonach dieser einen Käufer für das Fahrzeug gefunden hat und dieses noch im März 2007 von der unbefestigten Fläche entfernt wird, entbehren jeglicher Grundlage. Feststeht vielmehr, dass sich das Fahrzeug auch am 10.7.2007 noch auf der selben Fläche befunden hat und bereits von Unkraut umwachsen gewesen ist und vermehrte Beschädigungen aufgewiesen hat. Wenn das Fahrzeug im Jänner 2007 noch mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand instand gesetzt werden hätten können, hätte der Bw das Fahrzeug sicherlich nicht auf diese Weise verkommen lassen, sondern tatsächlich einen Käufer gefunden. Im Hinblick auf die Nacherhebungen durch die Polizeiinspektion Antiesenhofen ist allerdings für den Unabhängigen Verwaltungssenat erwiesen, dass das Fahrzeug bereits zum vorgeworfenen Tatzeitraum nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand instand gesetzt werden und somit in bestimmungsgemäße Verwendung übergeführt werden konnte. Beim gegenständlichen Altfahrzeug handelt es sich daher um gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs.2 Z2 AWG iVm § 4 Abs.2 der Abfallverzeichnisverordnung. Da auf den Lichtbildern eindeutig ersichtlich ist, dass das Fahrzeug nicht im Bereich einer Abfallbehandlungsanlage gelagert war, ist davon auszugehen, dass der Bw die in § 15 Abs.3 Z1 AWG 2002 auferlegten allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, wonach Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, zuwider gehandelt hat. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurden im Zuge des Berufungsverfahrens kein Vorbringen erstattet, welches Beweise dafür liefern könnte, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Vorbringen, dass keine Umweltbeeinträchtigung bislang eingetreten ist, kann der Bw – wie bereits weiter oben ausgeführt – jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Tat ist dem Bw somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Wie aus der oben zitierten Strafbestimmung des § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 ersichtlich ist, wurde von der Erstinstanz im gegenständlichen Verfahren die Mindeststrafe in Höhe von 730 Euro verhängt. Aus diesem Grund erübrigt sich eine nähere Begründung dahingehend, ob die Erstinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. Festzuhalten ist, dass im Verwaltungsstrafverfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen sind, die es rechtfertigen würden, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu unterschreiten.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 730 Euro festgelegt, welche ca. 2 % der vorgesehenen Höchststrafe (36.340 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Woche nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 2 % (konkret 50 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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