Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521582/14/Br/Ps

Linz, 23.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., H, T, vertreten durch die Rechtsanwälte S, N, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. März 2007, Zl. VerkR21-203-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67d Abs.1 AVG iVm § 26 Abs.3 u. § 7 Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, gestützt auf die o.a. Rechtsvorschriften, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung entzogen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf das irrtümlich als in Rechtskraft erwachsene angenommene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau v. 14.2.2007, AZ: S-3951/06. Dieses Verfahren ist aber noch im Stadium des Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Kärnten, Zl. KUVS-295/2007, anhängig. Diesem liegt eine dem Berufungswerber angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von Mallnitz, vom 3.5.2006 um 15:36 Uhr, zu Grunde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Kärnten führte am 16.4.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, wo hinsichtlich der Einwände über die Sichtbarkeit bzw. einer allfälligen Entfernung der Ortstafel noch die Durchführung weiterer Erhebungen beschlossen wurde.

Diese liegen zwischenzeitig in mehreren, sich teils widersprechenden Schreiben seitens der ÖBB u. einer Abteilung des Amtes der Landesregierung Kärnten (Straßenmeisterei Mölltal) vor. Eine abschließende Entscheidung des UVS-Kärnten steht aber immer noch aus.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meine bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 15.03.2007, AZ VerkR21-203-2007,  sohin in offener Frist das Rechtsmittel der

 

B e r u f u n g

 

und wird hiezu ausgeführt wie folgt:

 

Ich bekämpfe den Bescheid seinem ganzen Inhalt nach. Dem Bescheid haften Mängel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des unrichtig festgestellten Sachverhaltes sowie Verfahrensmängel an.

 

Die Behörde I. Instanz will mir mit diesem Bescheid die Lenkerberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von zwei Wochen entziehen und geht in dem von ihr festgestellten Sachverhalt davon aus, dass ich aufgrund einer Messgeschwindigkeitsübertretung – welche ich bestreite –  rechtskräftig  von der BH Spittal/Drau mit Straferkenntnis vom 14.02.2007, ZL S-3951 / 06 bestraft worden wäre.

 

Dies ist nachweislich falsch; ich habe gegen den zitierten Bescheid der BH Spittal/Drau fristgerecht durch meine bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, so dass keinesfalls eine rechtskräftige Bestrafung meiner Person vorliegen kann. Darüber hinaus hätte mir die BH Vöcklabruck jedenfalls mein Recht auf Parteiengehör einräumen müssen, was ebenfalls nachweislich nicht geschehen ist, so dass auch Verfahrensmängel dem Bescheid anhaften. Hätte die Behörde I. Instanz mein Parteiengehör nicht verletzt, wäre der nunmehr bekämpfte Bescheid erst gar nicht erlassen worden, da ich klarerweise der BH Vöcklabruck hätte nachweisen können, dass eine rechtskräftige verwaltungsrechtliche Verurteilung meiner Person bei Bescheiderlassung nicht vorliegt. Der Führerscheinentzug für die Dauer von zwei Wochen wurde daher aus mehreren Gründen zu Unrecht ausgesprochen, so dass der Berufung Folge zu geben sein wird.

 

Beweis:            eigene Einvernahme;

Ladungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 08.03.2007, welche Urkunde vorgelegt wird mit der Bemerkung, dass selbstverständlich ein Ladungsbescheid nur dann erlassen wird, wenn eine fristgerechte Berufung erstattet worden ist;

Akt KUVS-295/2/2007 des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, dessen amtswegige Beischaffung hiemit beantragt wird;

Berufung, welche gegen das Straferkenntnis der BH Spittal/Drau vom 14.02.2007, Zahl S 3951/06 erstattet wurde;

diese Rechtsmittelschrift wird unter einem ebenfalls vorgelegt.

 

Ich stelle daher durch meine bevollmächtigten Rechtsvertreter nachstehende

 

A N T R Ä G E :

 

Die Berufungsbehörde wolle

1.)     der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen;

 in eventu:

2.)     der Berufung Folge geben, den Bescheid aufheben und der Behörde I. Instanz eine neuerliche Entscheidung auftragen.

 

S, am 26.03.2007                                                                            J K"

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht!

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde im Führerscheinverfahren hat angesichts des obigen Berufungsvorbringens die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens beim UVS-Kärnten in Erfahrung gebracht. Dort war für den 16. April 2007 eine öffentliche Berufungsverhandlung anberaumt. Die Bekanntgabe des Sachausganges dieses Verfahrens wurde bereits mit dem h. Ersuchen vom 2. April 2007 (Subzahl 3 d. Aktes) beantragt.

In der Folge ergingen mehrere Urgenzen über den Erledigungsstand.

Letztlich wurden mit Blick auf die bereits deutlich überzogene gesetzliche Entscheidungsfrist diese dem Berufungswerber jedoch angesichts des präjudiziellen Sachausganges des Verwaltungsstrafverfahres mit h. Schreiben vom 23. Juli 2007 (Subzahl 6 d. Aktes) zur Kenntnis gebracht. Mit h. Schreiben vom 13.11.2007 (Subzahl 7) wurde die Übersendung einer Kopie der beim UVS-Kärnten verfügbaren Verfahrensakte angefordert, um die hier den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens (für dieses Verfahren) darstellende Vorfrage für diese Entscheidung im Sinne des § 38 AVG unmittelbar als Hauptfrage zu lösen. Die Akte langten am 21.11.2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. ein.

Fernmündliche Rücksprache wurde schließlich noch mit der ÖBB u. der Straßenmeisterei Mölltal gehalten (AV v. 21.11.2007, 14.50 Uhr).

Den Parteien wurde letztlich über die Basis der Entscheidungsgrundlage noch rechtliches Gehör eingeräumt, wobei insbesondere die Behörde erster Instanz angesichts der Ausgangslage der Bescheidbehebung positiv gegenüber trat.

 

3.1. Als unstrittig kann auf Grund des umfassend vorliegenden Beweismaterials gelten, dass der Berufungswerber zur fraglichen Zeit das Fahrzeug auf der B 105 in Mallnitz gelenkt hat. Das den Gegenstand der Berufungsverhandlung dominierende Vorbringen zur Lasermessung kann hier auf sich bewenden. Hervorzuheben ist nur, dass dem Meldungsleger die damalige Baustelle nicht bekannt gewesen sein dürfte, weil er die Verkehrszeichen als so angebracht angibt, wie diese sich auf den offenbar erst nach diesem Vorfall angefertigten Fotos darstellen. Wann diese Fotos vom Meldungsleger aufgenommen wurden, ist nicht bekannt.

Der Meldungsleger beschrieb in der Anzeige u. in seiner Zeugenaussage den Messvorgang schlüssig und belegte die Messstelle mit fünf Fotos, die er – wie oben erwähnt – offenbar erst nach der Konfrontation mit dem Rechtsmittelverfahren machte. Darauf sind Straßenbauarbeiten in einem Kreuzungsbereich, an dem der Berufungswerber im Ortschaftsbereich von Mallnitz in die B105 offenbar eingebogen ist, nicht (mehr) ersichtlich. An der Richtigkeit der Lasermessung ist ob deren umfassenden Dokumentation nicht zu zweifeln, wobei dies vor dem Hintergrund der fraglichen Beschilderung auf sich bewenden kann. Der Meldungsleger erklärt auch, dass er durch die hier zur Last liegende Übertretung mangels einer Gefährdung an eine sofortige Führerscheinabnahme nicht zu denken gewesen sei.

Die im Akt erliegenden und vom Berufungswerber offenbar unmittelbar nach dem Vorfall selbst aufgenommen Fotos belegen die Bauarbeiten mit möglichen Sichteinschränkungen auf den Bereich der Ortstafel. Diese Feststellung ist jedenfalls für die Beurteilung der Schuldfrage eine zwingende Voraussetzung.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Kärnten wurde schließlich eine Erkundung hinsichtlich der Situation in diesem Baustellenbereich im Wege der ÖBB beantragt.

Diese wurde durch mehrere Anfragen und auch diesbezüglicher Beantwortung von einer Dienststelle der ÖBB in Wien mit dem Ergebnis beauskunftet, dass die ÖBB keine in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Baustelle betrieben habe.

Dieses Ergebnis wurde über h. fernmündliche Anfrage am 21.11.2007 von Herrn Dr. S abermals bestätigt.

Schon im Verfahrensakt des UVS-Kärnten findet sich die Mitteilung der Straßen- u. Brückenabteilung vom 26.4.2007, AZ: 296/1/2007 Dull/Bach, wonach die "50 km/h Beschränkung" – wie auf den Bildern des Meldungslegers dargestellt – erst am 16.5.2006 (also nach dem h. zu beurteilenden Vorfall) aufgestellt wurden.

Auf einem der vom Berufungswerber offenbar noch zum Zeitpunkt der aufrechten Baustelle vor der Einmündung in die B105 aufgenommenen Fotos zeigt sich etwa auch, dass auf einer Säule vier Verkehrszeichen angebracht sind. Nämlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h (§ 52a Z10a StVO), ein Überholverbot mit Zusatztafel "Ortsgebiet" und einem in beide Richtungen zeigenden Pfeil sowie ein Gebotszeichen mit Pfeil (zu benützender Fahrstreifen [§ 52 Z15]) nach rechts. Die Ortstafel Mallnitz ist auf dem Foto (die Stelle ist jedenfalls von einem offenkundig an der Baustelle eingesetzten Lkw verdeckt) nicht sichtbar. Aus dem Schreiben der Straßenmeisterei vom 26.4.2007 kann daher nur der Schluss auf eine zumindest unklare Beschilderung und nicht auszuschließende Verdeckung gezogen werden.

Dieser Eindruck wird mit Blick auf eine weitere Mitteilung der Straßenmeisterei v. 21.8.2007 (AZ: 296/2/2007/Dull/Bach) an den UVS-Kärnten einmal mehr evident, wenn dort nun abermals unter Hinweis auf ein Lichtbild (welches?) von Asphaltierungsarbeiten für die Abfahrtsrampe der ÖBB seitens der Eisenbahn verwiesen wird und man damit (das Amt der Landesregierung Kärnten) nicht involviert gewesen und es nicht nachvollziehbar sei, ob allenfalls die Ortstafel verdeckt war.

Diese Mitteilung steht zumindest in inhaltlicher Substanz einerseits im Widerspruch zur Mitteilung vom 26.4.2007 aber auch zu jener der ÖBB vom 6.9.2007, 13.9. u. 12.10.2007.

 

3.2. Diese Korrespondenz belegt anschaulich, dass hier offenbar erhebliche Unklarheiten über die Baustelle einerseits und die Beschilderung bzw. deren Wahrnehmbarkeit andererseits bestehen. Diese vielen Anfragen sind letztlich ein Beweis dafür, dass sich offenbar die zur Entscheidung berufene Behörde bislang selbst nicht mehr in der Lage sieht, den wahren Sachverhalt festzustellen, was insbesondere mit Blick auf rechtsstaatliche Überlegungen im Rahmen eines Führerscheinentzugsverfahrens nicht zu Lasten des Betroffenen gehen darf.

Das vom Berufungswerber vorgelegte Fotomaterial belegt nämlich recht anschaulich, dass hier offenbar von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer beim Passieren dieser Kreuzung die Erkennbarkeit sich nach dem Links- oder Rechtsabbiegen in einem Ortsgebiet zu befinden objektiv nicht wirklich war. Zu Recht verweist in diesem Zusammenhang der Berufungswerber auf das Erkenntnis des VwGH, Zl. 86/02/0109, welches besagt: "…kann ein Verkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden, so liegt eine gehörige Kundmachung der zu Grunde liegenden Verordnung nicht vor (Hinweis E 25.4.1985, 84/02/0267). Für die Erkennbarkeit der gegenständlichen Verkehrszeichen sind neben deren Aufstellungsort und ihrer Anbringungsart (parallel oder in einer Normale zum Fahrbahnrand) auch der absolute Abstand der Verkehrszeichen voneinander, die Tiefe der Verbreiterung der Straße und der Winkel, in dem die Verbreiterung erfolgt, maßgeblich."

Vor diesem Hintergrund kann hier – neben nicht zu prüfender möglicher Kundmachungsmängel an sich – von einem Tat- und Schuldbeweis "des den Entzugstatbestand begründenden Verhaltens" nicht ausgegangen werden.

Dem Berufungswerber war seiner bereits von Anbeginn im Ergebnis gleichbleibenden Verantwortung, die er offenkundig rein vorsorglich in seiner Rechtsüberzeugung auch fotografisch dokumentierte, mit gutem Grund zu folgen.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen ...

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die ... Z2 verkehrszuverlässig sind (§7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird.    

Gemäß § 7 Abs.3 hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

Z4: die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

4.1.1. Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Nach § 26 Abs.4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs.3 erst ausge­sprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Straf­bescheid  abgeschlossen ist.

Da ein rechtskräftiger Schuldspruch noch immer nicht vorliegt war nun der Sachverhalt von der Berufungsbehörde im Führerscheinverfahren im Sinne des § 38 AVG zu prüfen.

Auf Grund des obigen Beweisergebnisses kann eine Tatbegehung hier nicht als erwiesen gelten.

 

4.2. Diese selbst (vier Verkehrszeichen auf einer Säule mit verschiedenen Rechtsgrundlagen einer Geschwindigkeitsbeschränkung) – was hier nicht mehr gesondert zu beurteilen ist – könnten an sich schon rechtlich als fragwürdig eingestuft werden.

Der Vorfall der anlassbezogenen Fahrt liegt nun mehr als 1/½ Jahre zurück und bei diesen mehreren Anhaltspunkten für Zweifel ist der Entzug einer Lenkberechtigung für zwei Wochen wohl kaum mehr mit dem den sogenannten Kurzzeitentzügen inhärenten Zweck (dem Erziehungsfaktor) in Einklang zu bringen (vgl. VfSlg 16855). Der Charakter einer Erziehungsmaßnahme kann letztlich auf ein Einzelereignis mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot und demnach in verfassungskonformer Gesetzesanwendung nicht über einen beliebigen Zeitraum erstreckt werden ohne diesen nur mehr als weitere Strafe zur Wirkung zu bringen (Hinweis auf VfSlg. 10455/1985, 11616/1988).

Empirisch besehen würde ein Entzug nach so langem Zurückliegen des hier ohnedies nicht erweisbaren Entzugsereignisses auch bereits mit dem von der EMRK geschützten Prinzip des Doppelbestrafungsverbotes in Konflikt geraten.

 

Der Entzugsbescheid war hier aber mangels Tatnachweis ersatzlos zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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