Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106532/2/Gf/Km

Linz, 05.08.1999

VwSen-106532/2/Gf/Km Linz, am 5. August 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K K, vertreten durch RA Dr. M L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 9. Juli 1999, Zl. VerkR96-1370-1997-Ja, wegen zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 9. Juli 1999, Zl. VerkR96-1370-1997-Ja, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen von jeweils 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt, weil er am 22. Jänner 1997 um 14.45 Uhr bei einem Verkehrsunfall ein Brückengeländer beschädigt und es sowohl unterlassen habe, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter zu verständigen, als auch, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb er gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e einerseits und nach § 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 145/1998 (im folgenden: StVO), andererseits zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. Juli 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Juli 1999 bei der Erstbehörde eingelangte - und damit jedenfalls rechtzeitig (in dem von der BH Freistadt vorgelegten Akt fehlt das entsprechende Kuvert !) zur Post gegebene - Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund der Wahrnehmungen eines Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß der Rechtsmittelwerber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sondern vielmehr sich und sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe, obwohl sich in unmittelbarer Nähe ein Sägewerksbetrieb mit Telefonanschluß befunden hätte.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen, während Erschwerungs- oder Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er zunächst sein Fahrzeug, das bei dem Unfall um 14.45 Uhr verkehrsbehindernd zum Stillstand gekommen sei, von der Fahrbahn verbracht, es in 50 Meter Entfernung abgestellt und sich sodann von seinem Bruder unmittelbar darauf zum Gemeindeamt in L bringen lassen habe, um dort gegen 15.15 Uhr die Beschädigung des Brückengeländers zu melden. Da das Gemeindeamt zu diesem Zeitpunkt - es war ein Mittwoch nachmittags - bereits geschlossen gewesen sei, sei er sodann zur Gendarmerie gefahren, die aber durch einen zwischenzeitig - um 15.05 Uhr - zufällig an der Unfallstelle vorbeikommenden Beamten bereits in Kenntnis über den Vorfall gewesen sei. Sohin habe er seiner Meldepflicht jedenfalls entsprochen, während im übrigen eine Mitwirkung zur Sachverhaltsfeststellung schon deshalb nicht bestanden habe, weil er den Unfallhergang und sein Verschulden daran nie in Abrede gestellt habe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. VerkR96-1370-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis jeweils lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zu den Deliktskonkurrenzen:

4.1.1. Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. c StVO - dieses Delikt wurde dem Beschwerdeführer zu Z. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet - begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß § 4 Abs. 1 StVO die Pflichten der Unfallbeteiligten zunächst nur allgemein - in den lit. a bis c - festlegt und dann (teilweise) in den folgenden Absätzen näher präzisiert. Und zwar in Bezug auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung (§ 4 Abs. 1 lit. c StVO) dahin, daß entweder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort (§ 4 Abs. 2 StVO) bzw. ohne unnötigen Aufschub (§ 4 Abs. 5 StVO) zu verständigen ist oder die Unfallbeteiligten bzw. Geschädigten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Die Verständigung der Sicherheitsdienststelle verkörpert sohin den Regelfall der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung, wenngleich daneben auch denkbar ist, daß diese Obliegenheit z.B. in gleicher Weise durch eine Lageveränderung des Unfallfahrzeuges, durch Verwischen von Spuren, durch (sich) Entfernen vom Unfall-ort etc., verletzt werden kann.

4.1.2. Wenn nun die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber im Spruch des Straferkenntnisses anlastet, es unterlassen zu haben, "an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil" er "das Fahrzeug von der Unfallstelle wegbringen ließ und sich von dort entfernte, obwohl es zu einer amtlichen Aufnahme des Verkehrsunfalles zu kommen hatte", und dadurch (Entfernen des Fahrzeuges, Verlassen der Unfallstelle, Nichtverständigung der Sicherheitsdienststelle) jeweils § 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO (bzw. § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO) verletzt zu haben, so wird ihm damit gleichartig realkonkurrentes Verhalten (vgl. zu den Begriffsbildungen hier und auch im Folgenden jüngst H.P. Fuss, Scheinkonkurrenz im Verwaltungsstrafrecht, ZfV 1999, 346) unterstellt, das eine Prüfung dahin, inwieweit hier zwischen dem echte oder bloß Scheinkonkurrenz vorliegt, erfordert.

Mit der belangten Behörde ist zunächst davon auszugehen, daß im gegenständlichen Fall gemäß § 4 Abs. 5 StVO eine sicherheitsbehördliche Verständigung erfolgen hätte müssen, weil hier ein wechselseitiger Identitätsnachweis - mangels Anwesenheit eines Vertreters des Straßenerhalters, dessen Verkehrssicherungseinrichtung (Brückengeländer) beschädigt wurde - faktisch von vornherein nicht möglich war.

Um der Meldepflicht nach dieser Bestimmung zu entsprechen, war es aber auch unerläßlich, den Unfallort zu verlassen; eine gesonderte Bestrafung wegen der Entfernung von der Unfallstelle scheidet sohin nach den Umständen des vorliegenden Falles aus, wenn diese - was auch von der belangten Behörde zugestanden wird -lediglich zum Zweck der Erfüllung der Verständigungspflicht erfolgte. Insoweit liegt keine echte, sondern - aufgrund von Spezialität - bloß scheinbare (also bloß vorläufige, nicht aber endgültige) Konkurrenz vor.

Die Wegschaffung des Fahrzeuges vom Unfallort stellt demgegenüber ein neben der Nichterfüllung der Meldepflicht (§ 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO) gesondert - nämlich gemäß § 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO - strafbares, im Ergebnis sohin real konkurrierendes Verhalten dar.

4.1.3. Mit Z. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber darüber hinaus angelastet, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung des Brückengeländers zu verständigen.

Mit H.P. Fuss (a.a.O., 354) ist davon auszugehen, daß die in der StVO letztlich Gesetz gewordene Regelungstechnik dazu führt, daß § 31 Abs. 1 StVO einerseits und § 99 Abs. 2 lit. e StVO jeweils unterschiedliche Straftatbestände enthalten, wobei eine Übertretung der ersteren Norm nicht nach letzterer, sondern nach der - einen geringeren Strafrahmen aufweisenden - Bestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a (oder b) StVO zu bestrafen ist; trotz nahezu vollständiger Identität der Tatbestände unterscheidet sich nämlich § 99 Abs. 2 lit. e StVO von § 31 Abs. 1 StVO wesentlich dadurch, daß erstere Norm beim Vorliegen eines Unfalles einen Strafausschließungsgrund für den Fall der Mitteilung der Beschädigung durch den Täter an die Sicherheitsbehörden oder den Straßenerhalter normiert:

Nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO begeht nämlich u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, der Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs beschädigt, außer wenn diese Beschädigung bei einem Verkehrsunfall entstanden ist und er die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub verständigt hat.

Demgegenüber begeht nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO u.a. derjenige, der - auch wenn kein Verkehrsunfall vorliegt; wenn jedoch ein solcher gegeben ist, dann ohne daß gleichzeitig die Voraussetzungen des in § 99 Abs. 2 lit. e StVO normierten Strafausschließungsgrundes (Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bzw. des Straßenerhalters von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Schädigers ohne unnötigen Aufschub) gegeben sind - Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, insbesondere Geländer, beschädigt, bzw. u.a. derjenige, der in anderer als der in § 99 Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen § 4 StVO verstößt, insbesondere indem er den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet, jeweils eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10.000 S zu bestrafen.

Diese Strafbestimmungen stehen zueinander zufolge einer dementsprechenden expliziten Anordnung in § 99 Abs. 3 lit. a und b StVO in einem Verhältnis der ausdrücklichen Subsidiarität, und zwar so, daß eine Bestrafung nach den letztgenannten Bestimmungen jeweils nur dann zum Tragen kommen kann, wenn § 99 Abs.  2 lit. e StVO nicht greift.

Liegt also - wie hier - ein Verkehrsunfall vor und geht man davon aus, daß der Meldepflicht an die Sicherheitsbehörde bzw. an den Straßenerhalter entsprochen wurde, so scheidet sowohl eine Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO - wegen des dort explizit normierten Strafausschließungsgrundes - als auch eine solche gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO - aufgrund der in dieser Norm selbst angeordneten aprioristischen Zurückdrängung durch § 99 Abs. 2 lit. e StVO - als auch eine solche nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO - mangels Tatbestandsmäßigkeit - aus.

Um diesen infolge einer zusammenhanglosen Gesetzgebungstechnik jedenfalls für den durchschnittlichen Rechtsanwender, erst recht aber für den Normadressaten stark verschleierten Zusammenhang nicht noch weiter zu komplizieren, kann an diesem Punkt festgestellt werden, daß auch die belangte Behörde das wechselseitige Verhältnis der hier in Rede stehenden Normen offensichtlich verkennt, wenn sie dem Rechtsmittelwerber insoweit anlastet, durch seine Tat die "Rechtsvorschriften ..... des § 31 Abs. 1 und § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 ..... verletzt" zu haben.

Im Ergebnis bleibt durch einen derartigen Spruch nämlich gerade die entscheidende Frage, ob die Bestrafung nun wegen § 31 Abs. 1 (i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a [oder b]) StVO oder wegen § 99 Abs. 2 lit. e StVO erfolgt ist.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist aber evident, daß unter solchen Umständen dem Konkretisierungs(Zitierungs)gebot des § 44a Z. 2 VStG entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. z.B. VwGH v. 23. Februar 1990, 85/18/0185, sowie die weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 1009), bzw. anders gewendet: hier der Spruch zu Z. 2) des bekämpften Straferkenntnisses diesem nicht gerecht zu werden mag, weil er den Beschuldigten eben nicht wirksam vor einer - infolge bloßer Scheinkonkurrenz letztlich unzulässigen - Doppelbestrafung schützt.

4.1.4. War daher der Berufung insoweit schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen, so bleibt dennoch die Frage zu prüfen, ob gegenständlich nicht die zuvor unter 4.1.2. als prinzipiell möglich angesehene Bestrafung wegen Nichterfüllung der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO hier nicht aufgrund § 99 Abs. 2 lit. e StVO gehindert ist.

Die erstere Norm - hier wird eine allgemeine Verletzung der Meldepflicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall pönalisiert - steht zur letzteren, in der es zudem um eine Beschädigung einer Verkehrssicherungseinrichtung geht, in einem Verhältnis der Interferenz (vgl. H.P. Fuss, u. 354), das (nur) bei real konkurrierendem Verhalten (Tatmehrheit) auch eine jeweils gesonderte Bestrafung ermöglicht.

Die sachverhaltsmäßige Klärung der im gegenständlichen Fall entscheidenden Frage, ob der Rechtsmittelwerber in diesem Sinne überhaupt mehrmals gehandelt hat und die Verständigung der Gendarmeriedienststelle (bzw. des Straßenerhalters) hier "ohne unnötigen Aufschub" erfolgte und sohin der Strafausschließungsgrund des § 99 Abs. 2 lit. e StVO vorlag, kann hier jedoch schon deshalb auf sich beruhen, weil dem Beschwerdeführer mit Z. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich ohnehin nur eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung), damit aber eben keine Verletzung der Meldepflicht (nach § 99 Abs. 2 lit e StVO und/oder nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO), angelastet wurde.

Wenngleich - wie bereits zuvor unter 4.1.2. dargestellt - im Spruch u.a. auch davon die Rede ist, daß "es zu einer amtlichen Aufnahme des Verkehrsunfalles zu kommen hatte", ist es nämlich - wie bereits unter 4.1.3. dargestellt - mit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 2 VStG von vornherein unvereinbar, daß ein durch diese Wendung allenfalls angelasteter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO keine ausdrückliche Erwähnung unter den als verletzt anzuführenden Verwaltungsvorschriften findet.

4.2. In der Sache:

4.2.1. Vor diesem Hintergrund bleibt sohin im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob der Tatvorwurf, daß der Berufungswerber seine Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung dadurch verletzt hätte, daß er "sein Fahrzeug von der Unfallstelle wegbringen ließ", zu Recht besteht.

4.2.2. Diesbezüglich wendet er ein, daß sein KFZ einerseits eine konkrete Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt hätte, wenn er es in der Unfall-endlage belassen hätte; andererseits sei der Sachverhalt ohnedies klar und ohne Schwierigkeiten zu rekonstruieren gewesen und die Unfallschuld von ihm nie in Abrede gestellt oder zu verschleiern versucht worden.

Diesem durch seine - versuchte - Meldung der Beschädigung des Brückengeländers am Gemeindeamt sowie dadurch, daß das KFZ ohnehin in einer Entfernung von bloß 50 Metern von der Unfallstelle abgestellt wurde, erhärteten Vorbringen ist die belangte Behörde weder in der Sache entgegengetreten noch haben sich im gesamten Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieses nicht den Tatsachen entsprechen würde.

Davon ausgehend kann aber in einem derartigen Verhalten auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 29. Jänner 1992, 92/02/0009 sowie die weiteren Nachweise bei H. Grundtner, Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 20. Novelle, Wien 1998, 48) keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO durch Entfernen des Fahrzeuges von der Unfallstelle erblickt werden.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 StVO einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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