Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521792/2/Br/Ps

Linz, 04.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, geb., H, N, gegen den Bescheid der Bezirks­haupt­mannschaft Linz-Land vom 13. November 2007, AZ. 73288-2006, zu Recht:

 

Der Berufung wird im Umfang der Anfechtung Folge gegeben, als der Ausspruch zu Punkt 2.) – Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (bis 18.5.2009) und die Abgabe des Führerscheins – behoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 und §§ 4a, 4b Abs.3 u. 4c Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber aufgefordert, im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase bis spätestens 13.3.2008 binnen einem Tag

1.)    ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch  zu absolvieren.

2.)    Ferner wurde festgestellt, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 18.5.2009 verlängere und er den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Behörde erster Instanz, abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheins (für die Probezeiteintragung) zu beantragen habe.

 

Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 4b u. § 4c Abs.2 FSG und § 4a Abs.3 FSG.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin führt er sinngemäß aus, er habe wegen der Operation am linken Handgelenk nichts machen können.

 

3.1 Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, die Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und niederschriftliche Gewährung eines Parteiengehörs gegenüber dem Berufungswerber.

 

3.2. Sachverhalt:

Der Berufungswerber erwarb am 18.5.2006 die Lenkberechtigung für die Klassen A u. B. Diese Berechtigung ist als sogenannter Probeführerschein bis 18.5.2008 eingeschränkt.

Die erste Perfektionsfahrt nach Aufforderungsschreiben der Behörde betreffend die Lenkberechtigung B erfolgte am 7.5.2007, das Fahrsicherheitstraining am 27.5.2007 und die zweite Perfektionsfahrt am 8.8.2007, jeweils bei der Fahrschule D.

Im Führerscheinregister findet sich per 13.11.2007 das fehlende Fahrsicherheitstraining (gemeint wohl für die Klasse A) vorgemerkt. Über die Hindernisse, dieses zu absolvieren, machte der Berufungswerber der Behörde bis zum Aufforderungsschreiben keine Mitteilung. Er übermittelte lediglich im Wege einer mit ihm befreundeten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die im Akt erliegenden Befunde an diese Behörde. Das dieser Aufforderung vorangegangene Verständigungsschreiben findet sich nicht im Akt.

Die Absolvierung der Perfektionsfahrt für das Motorrad scheiterte bislang daran, dass der Berufungswerber seit über einem Jahr an einem gesundheitlichen Problem am Handgelenk leidet. Dies wurde anlässlich eines stationären KH-Aufenthaltes idZ v. 5. bis 7.9.2007 durch eine operative Ganglionentfernung behandelt, sodass er diese Verpflichtung bislang in unvermeidbarer und unverschuldeter Weise nicht  termingerecht absolvieren konnte.

 

3.2.1. Diese vom Berufungswerber aufgezeigte Befundlage ergibt sich nachvollziehbar durch die Arztbriefe vom 20.10.2006 u. 23.8.2007, mit dem darin geführten Nachweis über einen chirurgischen Eingriff am Handgelenk sowie die Bestätigung vom 17.9.2007 des A Linz. In der Zeit vom 5.9. bis 7.9.2007 befand sich der Berufungswerber demnach nach dem operativen Eingriff am Handgelenk im stationären Krankenhausaufenthalt.

Gegenwärtig verfügt er laut eigenen Angaben über ausreichend Kraft in der linken Hand, wobei sich jedoch dzt. schon wieder Probleme bemerkbar machen. Er hofft aber ehest, die erforderlichen Einheiten der Mehrphasenausbildung für die Klasse A nachholen zu können. Dem Berufungswerber wurde im Rahmen der Niederschrift am 4.12.2007 auch die Rechtslage ausführlich erörtert.

Diese gesundheitlichen Beschwerden wurden demnach als Grund für die bislang nicht mögliche Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings glaubhaft und schlüssig nachvollziehbar dargelegt.

Der Berufungswerber erklärte ferner mit seinem Vorbringen lediglich die ausgesprochene Verlängerung der Probezeit, nicht jedoch die Fristsetzung bekämpfen zu wollen.

Es wurden demnach die für die Klasse "A" im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Stufen der Mehrphasenausbildung innerhalb der gesetzlichen Frist von neun und einer weiteren Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung in nicht schuldhafter Weise bislang unterlassen.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 leg.cit. anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 FSG vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben eine zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klasse zu durchlaufen.

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrs­psychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b leg.cit. genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von 12 Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz.

 

4.1. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber  – wie bereits oben dargelegt – die vorgeschriebenen Perfektionsfahrten für die Klasse B innerhalb der gesetzlichen Frist absolviert.  Demnach fehlte es offenkundig nicht an der erforderlichen Bereitschaft dies auch für die Klasse A zu absolvieren.

Betreffend die Verlängerung der Probezeit bei unabwendbaren Gründen an der fristgerechten Absolvierung sieht das Führerscheingesetz keinerlei Regelung vor. Eine Säumnis führt gemäß dem Wortlaut des Gesetzes, ungeachtet deren Ursache, zu einer Verlängerung der Probezeit. Mit Blick auf die gesetzliche Bestimmung des § 4c Abs.2 vorletzter Satz FSG, welche vorsieht, dass die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass innerhalb der festgesetzten Frist der oder die fehlenden Teil(e) nicht absolviert werden konnte(n), erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. auch betreffend die Probezeitverlängerung sachlich nicht gerechtfertigt, die unverschuldete Nichterfüllung der Mehrphasenausbildung unberücksichtigt zu lassen.

In verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift ist diese daher nur so auszulegen, dass hinsichtlich der vorgesehenen als "Sanktion" wirkende Rechtsfolge (Verlängerung) der Probezeit auch die Verschuldensfrage nicht unbeachtlich bleiben kann.

 

4.1.1. Durch Vorlage der Krankenblätter hat der Berufungswerber nachweislich solche besonders berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 4c Abs.2 FSG dargetan. Er war an der fristgerechten Absolvierung der Perfektionsfahrt verletzungsbedingt gehindert, weshalb ihn letztlich an der Nichtdurchführung kein Verschulden treffen konnte.

Er wird dies jedoch binnen der nun eröffneten Frist nachzuholen haben.

 

Da somit den Berufungswerber an der nicht fristgerechten Absolvierung der Perfektionsfahrt kein Verschulden traf, würde er durch die Verlängerung der Probezeit in seinen Rechten verletzt werden (vgl. Erkenntnis des UVS-Tirol, vom 10.12.2004, Zl. 2004/17/209-1).

 

In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall keine Verlängerung der Probezeit eintritt, ist auch die Anordnung, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein bei der BH Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung) nicht gerechtfertigt (vgl. h. Erk. vom 24.4.2006, VwSen-521288/2/Sch/Bb/Hu). Der Punkt 2.) war demnach ersatzlos zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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