Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530740/2/Bm/Sta

Linz, 20.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau M P, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 5.10.2007, Zl. Ge20-2007, betreffend Zwangsmaßnahme gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vom 5.10.2007, Ge20-238-2007, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67 Abs.1 und 58 AVG.

§ 360 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 5.10.2007 wurde Frau M P hinsichtlich des gewerbebehördlich nicht genehmigten Abstell- bzw. Lagerplatzes für Fahrzeuge sowie eines Dieseltanks auf Gst. Nr. , KG. S, die Schließung über den gewerbebehördlich nicht genehmigten Abstell- bzw. Lagerplatz für Fahrzeuge sowie des Dieseltanks auf Gst. Nr. , KG. S, verfügt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, seitens der Polizeiinspektion Mattighofen sei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. mit Schreiben vom 13.9.2007 angezeigt worden, dass Frau M P auf Gst. Nr. , KG. S, einen Abstell- bzw. Lagerplatz für Fahrzeuge sowie einen Dieseltank betreibe, obwohl hiefür keine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden sei. Frau P sei dann mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 21.9.2007 darauf hingewiesen worden, dass für den gegenständlichen Abstell- bzw. Lagerplatz bis dato keine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden sei, wobei sich die Genehmigungspflicht daraus ergebe, dass dieser auf Grund der Manipulationsarbeiten sowie An- und Zufahrten zumindest geeignet sei, Nachbarn durch Lärm zu belästigen sowie wegen etwaiger Tropfverluste von Betriebsmitteln die Beschaffenheit des Grundwassers zu beeinträchtigen. Frau P sei daher aufgefordert worden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis längstens 31.9.2007 dadurch herzustellen, als das rechtswidrige Verhalten und zwar der Betrieb des Abstell- und Lagerplatzes auf Gst. Nr. , KG. S, auf Dauer einzustellen oder so lange einzustellen sei, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Betriebes vorliegen würden. Weiters sei Frau P angedroht worden, dass die Behörde gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 die Schließung und vollständige Räumung des Abstell- und Lagerplatzes verfügen müsse, falls sie diesem Auftrag nicht nachkommen würde. Im Zuge einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion M sei am 1.10.2007 festgestellt worden, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück 2 Lkw, 1 Bagger und 1 Kleinbus abgestellt seien sowie ein Dieseltank gelagert werde. Aus diesem Grund war zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes des Abstell- und Lagerplatzes zu verfügen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung vom 11.10.2007. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, mit Schreiben vom 21.9.2007 sei die Aufforderung ergangen, besagten Abstell- bzw. Lagerplatz bis spätestens 30.9.2007 zu räumen. Diese Frist sei nicht einzuhalten gewesen, sodass vom do Amt der zitierte Bescheid ergangen sei. Nunmehr werde mit Schreiben vom 5.10.2007 die Frist für die Räumung bis 15.10.2007 verlängert. Diese Frist sei aus wirtschaftlich zumutbaren Gründen nicht einzuhalten. Mit früheren Bescheiden sei die Räumung des Grundstückes , KG. S, aufgetragen worden, sodass die Berufungswerberin notgedrungen einen anderen Stellplatz für die Fahrzeuge suchen musste. Da bekannt gewesen sei, dass der frühere Bauhof der Straßenmeisterei sich auf Grund des Platzangebotes hiefür eignen würde, sei die Berufungswerberin dorthin übersiedelt. Dies jedoch zum Missfallen der Polizeiinspektion, die die Berufungswerberin mit Argusaugen verfolge. Da von der Firma P beim Kanalbau in S Aufträge übernommen worden seien, wolle sie diese als seriöses Unternehmerin auch einhalten. Das bedeute, dass eine kurzfristig aufgetragene Räumung für die Berufungswerberin ohne Verluste der Aufträge einfach nicht zu bewältigen sei. Daher sei dem Auftrag auch nicht nachgekommen worden, ohne Gefahr zu laufen, den Auftrag zu verlieren. Einen Standort zu finden, der den behördlichen Anforderungen entspreche, sei insofern nicht leicht, als Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen seien, zumindest in der Gemeinde S Mangelwaren seien bzw. diese vom Eigentümer gar nicht zur Verfügung gestellt würden. Nunmehr sei es jedoch gelungen, eine Fläche in M und zwar in der S, Parz. Nr. , zu finden. Diese sei als Betriebsbaugebiet gewidmet. Die Verhandlungen mit dem Eigentümer würden aber nicht von einem Tag auf den anderen gehen. Nunmehr sei jedoch eine Einigung erzielt worden und werde dies zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Diese Einigung sei aber erst heute erzielt worden, sodass um Fristerstreckung ersucht werde. Es ergebe keinen Sinn, den alten Abstell- und Lagerplatz rasch zu räumen und nächsten Tag werde von der Polizei wieder Anzeige erstattet. Im Übrigen wohin sollten wir räumen. Es werde versichert, dass für den vorgesehenen neuen Standort ehestmöglich um eine Betriebsstättengenehmigung angesucht werde. Jetzt aber sofort die alte Betriebsstätte nach dorthin zu räumen, sei wiederum nicht rechtens und birge zudem die Gefahr, dass nicht bekannt sei, ob diese überhaupt erteilt werde. Es werde darauf verwiesen, dass Rechtsanwalt Dr. J P von uns beauftragt worden sei, mit Frau Dr. S in Verbindung zu treten und diese Sachlage zu klären. Dieser hätte auch versucht, dem nachzukommen. Leider habe er diese nicht angetroffen. Dies sei der Berufungswerberin erst am 11.10.2007 zur Kenntnis gelangt. Es solle uns nicht der Vorwurf treffen, es würden nicht erforderliche Schritte unternommen. In Anbetracht der Sachlage werde um eine angemessene Fristerstreckung ersucht, die es ermögliche, die Übersiedlung des Betriebes im zumutbaren und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Rahmen zu vollziehen. Es sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, den Abstell- und Lagerplatz in einer Nacht- und Nebelaktion aufzulassen. Diese würde nur die oben angegebenen Folgen nach sich ziehen, wäre aber keine Lösung des Problems.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen im Hinblick auf die eindeutige Sachlage auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 leg.cit. GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ist demnach das Vorliegen eines Verdachtes einer derartigen Übertretung.

 

Unbestritten steht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung handelt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Auffassung, dass die in Rede stehende Anlage der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt:

Eine solche Genehmigungspflicht ist nämlich bereits dann gegeben, wenn die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 erwähnten unzumutbaren Belästigungen, Gefährdungen und nachteiligen Einwirkungen auf die Gewässer hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

Der Betrieb eines Abstell- bzw. Lagerplatzes für Lkw, Pkw und Bagger sowie der Betrieb eines Dieseltankes stellen zweifellos Tätigkeiten dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg. cit. geschützten Interessen gefährden könnten. Insbesondere ist durch das An- und Zufahren und Abstellen der Fahrzeuge eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers nicht auszuschließen.

Eine entsprechende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung liegt jedoch nicht vor.

Die Gewerbebehörde I. Instanz hat somit zu Recht ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 eingeleitet und entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die Berufungswerberin mit Verfahrensanordnung vom 21.9.2007 aufgefordert, bis längstens 30.9.2007 den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

Feststeht und wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten, dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, weshalb von der Erstbehörde zu Recht mit Bescheid die Schließung über die in Rede stehende Betriebsanlage verfügt wurde.

 

Wenn von der Berufungswerberin eingewendet wird, dass sie bereits Aufträge übernommen habe und eine kurzfristig aufgetragene Räumung ohne Verlust der Aufträge nicht zu bewältigen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es die unternehmerische Sorgfaltspflicht gebietet, rechtzeitig vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit sich darüber zu informieren, welche Voraussetzungen bzw. Bewilligungen für einen rechtmäßigen Betrieb erforderlich sind. Im Übrigen ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass der Berufungswerberin sehr wohl bewusst war, dass für den Betrieb eines Abstell- und Lagerplatzes eine gewerbebehördliche Betriebsanlagen­genehmigung erforderlich ist; die Berufungswerberin hat sich jedoch über diese Erfordernisse hinweggesetzt und liegt sohin der mögliche Verlust der Aufträge in ihrem Verantwortungsbereich.

Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gefährdung der Existenz durch die Schließung einer Betriebsanlage keine Tatbestandsvoraussetzung nach § 360 GewO 1994.

 

Die in der Verfahrensanordnung von der Behörde eingeräumte Frist ist durchaus als angemessen anzusehen, um die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durchzuführen. Bei der Fristbemessung ist auf allfällige wirtschaftliche Aspekte in Zusammenhang mit der Betriebsführung nicht Bedacht zu nehmen.

 

Auch ist mit der Versicherung der Berufungswerberin, einen neuen Standort in Aussicht zu haben, nichts gewonnen, da auch für diesen Standort keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt und die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut nur unter der Voraussetzung Geltung hat, dass für das in Rede stehende Grundstück die Betriebsanlagengenehmigung von der Bezirkshauptmannschaft erteilt wird.

 

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass die Einstellung des Abstell- und Lagerplatzes nur eine Verlagerung des Problems darstellen würde, so ist ihr vorzuhalten, dass dieses Problem durch eine gewisse Uneinsichtigkeit ihrerseits aufgetreten ist.

 

Auf Grund sämtlicher dargestellter Sach- und Rechtsgründe wurde die Berufungswerberin sohin von der belangten Behörde rechtmäßig zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und ebenso rechtsmäßig, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung, eine gewerbebehördliche genehmigungspflichtige Errichtung der Betriebsanlage ohne Genehmigung durchgeführt zu haben, vorgeschrieben.

 

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass die Berufungswerberin irrt, wenn sie in der Berufungsschrift vermeint, ihr sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.10.2007 die Frist zur Räumung bis 15.10.2007 verlängert worden. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Verfahrensanordnung hinsichtlich der im Bereich des Abstell- und Lagerplatzes ebenfalls genehmigungslos betriebenen Werkstätte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum