Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521606/25/Br/Ps

Linz, 06.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung des Herrn J K, geb., U, B, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH S, E, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.4.2007, Zl. VerkR20-975-1969, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach der am 26.9.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

      der Führerschein ist nach Zustellung dieses Bescheides bei der Behörde erster Instanz unverzüglich abzuliefern;

      der bereits in der Zeit von 10.4.2007 bis 3.5.2007 vollstreckte Entzug der Lenkberechtigung ist auf den ausgesprochenen Entzug anzurechnen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 59 Abs.1, § 64 Abs.2 AVG iVm § 7 Abs.3 Z15, § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.3, § 29 Abs.3 u. § 30a Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber ein auf die o.a. Rechtsvorschriften gestützter Entzug der Lenkberechtigung der Klassen B und F – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit – für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides (ab 10.4.2007 bis einschließlich 10.7.2007) ausgesprochen.

Einer dagegen erhobenen Berufung wurde unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem Zwischenbescheid der Berufungsbehörde v. 2.5.2007, Zl. VwSen-521606/8/Br/Ps, wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung behoben, der Entzug ausgesetzt und das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung der Vormerkakte im Wege der Bezirkshauptmannschaften Hallein, Lilienfeld u. Melk, sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung fortgesetzt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung unter wörtlicher Wiedergabe des § 24 Abs.1 FSG, § 25 Abs.3, sowie des § 7 FSG. Im Ergebnis verwies die Behörde erster Instanz auf eine zwischenzeitig dritte Eintragung einer Vormerkung bei der BH Hallein. Demnach wären drei Vormerkdelikte innerhalb von zwei Jahren begangen worden, was zu einem Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von drei Monaten zu führen habe. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer allfälligen Berufungseinbringung erachtete die Behörde erster Instanz im Wesen des Führerscheinentzuges als Sofortmaßnahme begründet.

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung. Darin wird ausgeführt:

"I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.04.2004, VerkR20-975-1969, zugestellt am 10.04.2007, wurde mir die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen.

 

II. Gegen den oben zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhebe ich durch meine bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

an die sachlich zuständige Oberbehörde und stelle den

 

ANTRAG,

 

die sachlich zuständige Oberbehörde möge den angefochtenen Bescheid vom 02.04.2007, VerkR20-975-1969 aufheben.

 

III. Meinen Antrag begründe ich im Einzelnen wie folgt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung argumentiert den angefochtenen Bescheid damit, dass ich nicht mehr verkehrszuverlässig sei und stützt sich in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 3 Zif. 15 FSG. Danach ist von einer Verkehrsunzuverlässigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 FSG rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist. Richtig ist, dass aufgrund rechtskräftiger Vormerkungen der BH Urfahr-Umgebung mit Bescheid vom 06.03.2006 eine besondere Maßnahme gemäß § 30b FSG angeordnet wurde. Es sollte sich hier um eine Nachschulung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Sicherung beim Transport von überbreiten Gegenständen handeln. Für die Nachschulung wurde von der BH Urfahr-Umgebung zunächst eine 6-monatige Frist eingeräumt, weder die Landesregierung noch die Bezirkshauptmannschaft Linz konnten Auskunft darüber geben, wo diese Nachschulung absolviert werden sollte. Letztlich wurde von mir am 12. bzw. 13.09.2006 eine 2-stündige entsprechende Schulung absolviert.

 

Die hier zu Last liegende Verwaltungsübertretung wurde jedoch vor der Nachschulung, nämlich am 28.06.2006 begangen.

 

Seit der Nachschulung bzw. seit dem 28.06.2006 habe ich mir nichts zu Schulden kommen lassen. Seit dem 28.06.2006 legte ich berufsbedingt 40.000 km mit Sondertransportern zurück.

 

Da die Übertretung noch vor der Absolvierung der besonderen Maßnahme gemäß § 30 b Abs.1 FSG geschehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass ich gemäß § 7 Abs.3 Zif.15 verkehrsunzuverlässig bin. Der Zweck des § 7 Abs.3 Zif.15 FSG kann nur darin liegen, dass derjenige verkehrsunzuverlässig ist, der nach absolvierter besonderer Maßnahme wiederum eine Verwaltungsübertretung, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, begeht.

 

Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Zif. 15 FSG ist somit dahingehend zu interpretieren, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit nur dann gegeben ist, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30 Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 FSG angeordnet und vollzogen worden ist. Verkehrsunzuverlässig kann also nur jemand sein, der sich trotz Schulung erneut strafbar macht.

 

Im gegebenen Fall war dies somit nicht der Fall.

 

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass ich meinen Lebensunterhalt seit 15 Jahren als Selbständiger damit verdiene, dass ich Sondertransporte mittels eines Traktors als Zugmaschine durchführe und auf diese Art und Weise Silos quer durch Österreich bringe. Dazu ist auszuführen, dass die Verfehlung im Juni 2006 stattfand, der nunmehrige Entzug der Lenkerberechtigung 10 Monate später und in der wichtigsten Geschäftszeit des Jahres. Im Winter werden keine Sondertransporte durchgeführt, sodass mich die Entziehung gerade zum jetzigen Zeitpunkt doppelt trifft. Die angeordnete Strafe würde für mich - insbesondere in der nunmehrigen Hauptgeschäftszeit - eine unzumutbare Härte darstellen.

 

L, am 24.04.2007                                                                                J K"

 

2.1. In einem am 3.5.2007 nachgereichten Schriftsatz weist der Berufungswerber im Ergebnis auf die Problematik der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hin, wenn das zum Entzug führende letzte Vormerkdelikt bereits im November 2006 der Behörde die Möglichkeit zu einer entsprechenden Handlung eröffnet hätte. In dieser Vorgehensweise vermeinte er eine "gewisse Willkür" seitens der Behörde erster Instanz zu erblicken. Er beantragt die Aufhebung deren Aberkennung und die Beischaffung der die Vormerkungen indizierenden Vorakte und vermeint, die Vormerkungen dürften nur im Falle einer tatsächlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit im Führerscheinregister vermerkt werden. Eine bloß nicht ausreichende Ladungssicherung reichte dafür nicht aus.

Abschließend beantragt der Berufungswerber die Aufhebung des Bescheides für den Fall, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs.2 Z12 FSG nicht gegeben waren.

In diesem Punkt kam der Berufung Recht zu, sodass der Sofortvollzug auszusetzen bzw. zu beheben war.

 

2.2. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, sowie der Erörterung der beigeschafften Verfahrensakte von den  Bezirkshauptmannschaften Melk, Lilienfeld und Hallein anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.9.2007.

Der Berufungswerber wurde als Verfahrenspartei gehört. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 67d Abs.1 AVG durchzuführen.

 

4. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaften Melk, Lilienfeld und Hallein haben mit den Strafverfügungen v. 19.10.2005, 12.12.2005, u. 4.9.2006 (Aktenzahlen: MES2-S-0522422, LFS-S-056911 u. 30206/369-14414-2006) über den Berufungswerber jeweils wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (begangen am 19.8.2005 um 13.30 Uhr, am 26.8.2005 um 09.15 Uhr und am 28.6.2006 um 14.10 Uhr) Geldstrafen in Höhe von 240 Euro, 320 Euro u. 450 Euro verhängt.

In den diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden und in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen fand sich jeweils auch ein nicht näher präzisierter Hinweis auf "die Verkehrssicherheit gefährdende Umstände." In allen Fällen führte die in Rechtskraft erwachsene Bestrafung zur Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister. In den Strafverfügungen fand sich auch der Hinweis auf die Rechtsfolge des Eintrages einer Vormerkung im Führerscheinregister (§ 30a Abs.1 letzter Satz).

Die zur dritten Vormerkung führende rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers durch die  Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 31.10.2006 wurde der Behörde erster Instanz hinsichtlich spätestens durch Abfrage des Führerscheinregisters per 7.11.2006 evident. Sie erließ folglich am 2.4.2007 den hier angefochtenen Entzugsbescheid, worin einer dagegen erhobenen Berufung wegen vermeintlicher "Gefahr im Verzug" die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Dieser Ausspruch wurde mit dem h. Zwischenbescheid vom 2.5.2007 behoben, sodass dem Berufungswerber bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Führerschein jedenfalls wieder auszufolgen war.

 

4.1. Gemäß dem nun ergänzend durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich auch aus der mit Fotos dokumentierten Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, dass der Berufungswerber den Silotransport mit zahlreichen Mängeln behaftet durchführte. So  hatte er etwa die Gesamtbreite von 2,68 m nicht gekennzeichnet und nicht gesicherte Holz- und Metallteile fanden sich am Unterbau des Anhängers verwahrt. Die Reifen des Anhängers waren schadhaft. All dies war dem Berufungswerber bekannt und er meinte gegenüber dem der Amtshandlung beigezogenen Sachverständigen, dass ihm dies leid täte. Die Weiterfahrt wurde ihm bis zur Behebung dieser Mängel untersagt.

Bereits wenige Tage später, nämlich am 26.8.2005 wurde der Berufungswerber im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld abermals wegen der Nichtkennzeichnung der Überbreite und der Nichtmitführung eines Gewichtsnachweises beanstandet. Abermals befanden sich am Unterbau des Anhängers nicht gesicherte – frei herumliegende – Holz- und Mettalteile verwahrt. Abermals wurde die Weiterfahrt bis zur Behebung dieser Mängel untersagt.

Dies belegt, dass sich der Berufungswerber offenbar über die gesetzlichen Vorschriften sehr leichtfertig hinwegzusetzen geneigt zeigte bzw. er aus den Beanstandungen der Exekutive zumindest bis dahin keine Konsequenzen zu ziehen bereit war, ihm dies offensichtlich völlig egal war.

Denn auch am 28.6.2006 um 14:10 Uhr wurde er abermals in Kuchl auf der B 159 auf der Salzachtal Straße bei Strkm 16 bei einer Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h im Ergebnis um das Doppelte (24 km/h) und dazu noch mit nicht hinreichend gesicherter Ladung betreten.

In sämtlichen Strafverfügungen fand sich der Hinweis auf "eine Gefährdung der Verkehrssicherheit" und der Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister angemerkt.

In Bindung an diese rechtskräftigen Schuldsprüche ist davon auszugehen, dass die Eintragungen der Vormerkungen zu Recht erfolgt sind, weil der Hinweis einer "Gefährdung der Verkehrssicherheit" zu Recht erfolgt ist. Sämtliche Strafverfügungen beließ der Berufungswerber unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Absolvierung einer Maßnahme wurde laut Führerscheinregister per 6.2.2006 angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs am 22.8.2006 in Rechtskraft. Selbst dies konnte den Berufungswerber nicht von einer weiteren "die Verkehrssicherheit gefährdende" Fahrt am 28.6.2006 abhalten. Dass er die angeordnete Maßnahme letztlich erst am 12. bzw. 13.9.2006 und demnach nach dem zuletzt – den Entzug bedingenden Delikt – absolvierte, vermag wohl keine rechtliche Grundlage darzustellen, von der Rechtsfolge des Entzuges der Lenkberechtigung nach dem dritten einschlägigen Verstoß abzusehen. 

Entgegen der im Zwischenbescheid vertretenen Auffassung fand sich auch in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ein entsprechender Hinweis auf die Eintragung einer Vormerkung. Dieser Hinweis befand sich wohl nicht in dem den Tatbestand umschreibenden Spruchtext – darin wurde lediglich die Gefährdung der Verkehrssicherheit als Tatbestandselement als "Hinweis" zwischen dem Spruchpunkt 2. und 3. gleichsam im Text versteckt – aufgenommen.

Demnach erweist sich auch die dritte derartige Vormerkung wegen des von der Rechtskraft erfassten Gefährdungstatbestandes als zu Recht eingetragen.

Der Berufungswerber hob anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits 15 Jahre währende Praxis von Plastiksilotransporten hervor, wobei er bereits heuer wieder 15.000 km mit seiner Zugmaschine mit solchen Transporten unbeanstandet zurückgelegt habe.

Er räumte ein bis zur Thematisierung der Ladungssicherung in der öffentlichen Diskussion zu wenig Augenmerk darauf gelegt zu haben. Den dem h. Verfahren zu Grunde liegenden Bestrafungen sei er aus Zeitgründen im Detail nicht entgegen getreten, wobei ihm der Umstand der ihm jeweils auch zur Last gelegten Gefährdungsaspekte nicht bewusst geworden sei. Ursache sei dafür auch seine Arbeitsbelastung gewesen.

Derzeit sei wegen der Maisernte für ihn Hochsaison. Daher stelle die Lenkberechtigung F zumindest bis in den November hinein die Basis für seine berufliche Tätigkeit dar. Sehr wohl erkenne er die zwingende rechtliche Grundlage für den Entzug der Lenkberechtigung wegen der drei Vormerkdelikte.

 

5. Rechtlich hat der UVS des Landes Oberösterreich nunmehr erwogen:

 

§ 7 Abs.1 FSG lautet: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit gefährden werde …

Nach Abs.3 leg.cit hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 u.a. insbesondere auch zu gelten, wenn jemand: ……

Z15 leg.cit. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wurde, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist ….

(Dies war hier mit der bescheidmäßigen Anordnung einer Maßnahme vom 6.2.2006 geschehen).

Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG ist eine Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 vorzumerken, wenn ein Fahrzeug   gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; ….

Gemäß § 30a Abs.4 FSG treten die in den § 7 Abs.3 Z14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b  genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

5.1. Als Voraussetzung der Eintragung einer Vormerkung bedarf es im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG nicht bloß der Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967, sondern zusätzlich einer dadurch bedingten "Gefährdung der Verkehrssicherheit" (vgl. Pürstl-Grundtner, FSG3, S 237, Rz 31). In aller Regel bedarf es für eine derartige Feststellung sachverständiger Schlussfolgerungen. Von solchen war hier durch die Rechtskraft der den Vormerkungen zu Grunde liegenden Schuldsprüche auszugehen.

Im Sinne Intention Gesetzgebers und der Judikatur soll mit dem Vormerksystem ein Instrument gegen unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker ein bewusstseinsbildend und sanktionierend wirkendes System geschaffen werden (BGBl. I Nr. 15/2005, Erläuterungen zum Vormerksystem, sowie Pürstl-Grundtner, FSG3, S 231).

Die Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit muss jedoch vor diesem Hintergrund anders als bei den sonstigen im § 7 FSG normierten Tatbeständen – etwa Alkodelikte – beurteilt werden. Bei Letzteren lässt die aus der Einzeltat rückschließbare Wertehaltung auf eine in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehenden "vorübergehende" Verkehrsunzuverlässigkeit schließen. Hier wurden die auf erzieherischen Effekt gestützten und dem "Sanktionsregime" unterworfenen "als erwiesen geltenden Taten" innerhalb von zwei Jahren begangen. Die plötzliche Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit lässt sich daraus weder alleine am letzten Ereignis und noch weniger erst ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Entzugsbescheides (quasi im beliebigen Dispositionszeitrahmen gelegen) knüpfen. Diese Rechtsfolge ist aber an die Summe der Verstöße innerhalb des gesetzlich definierten Zeitraums von zwei Jahren geknüpft.

Die sogenannten "Vormerkdelikte" werden als nicht so gefährlich angesehen wie die zur sofortigen Entziehung der Lenkberechtigung (insbes. § 7 FSG) führenden Übertretungen. Daher ist auch die "Gefahr im Verzug", die eine unverzügliche Handlung der Behörde verlangt, nicht gegeben (vgl. Hoffer in ÖAMTC-FI 2006/95).

Demnach wurde hier als Maßnahme der Erziehung des Berufungswerbers selbst nach längerem Zurückliegen der Setzung der letzten "bestimmten Tatsache" (einer Fahrt mit nicht ausreichend gesicherter Ladung) die Lenkberechtigung zurecht entzogen bzw. ist die Entzugsmaßnahme auch von der Berufungsbehörde zu bestätigen (s. Fallprüfungsschema, Kaltenegger, ZVR 2005/53).

 

Abschließend sieht sich die Berufungsbehörde abermals zur Feststellung veranlasst, dass dieser Fall des Entzuges der Lenkberechtigung nicht als Sicherungsmaßnahme der übrigen Verkehrsteilnehmer von einem nicht verkehrszuverlässigen Lenker, sondern in seiner Wirkung (nur mehr) als Sanktions- bzw. Erziehungsmaßnahme anzusehen ist.

 

Der bereits durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wirksam gewordene Entzug ist ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an den Berufungswerber der Entzugsdauer anzurechnen (s. h. Zwischenbescheid v. 2.5.2007, VwSen-521606/8/Br/Ps).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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