Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530640/14/Wim/Hu

Linz, 29.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der D R GmbH, vertreten durch Dr. W S Rechtsanwalt GmbH, S, vom 27.3.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19.3.2007, Zl. Ge21-Wg, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25.5. und 17.7.2007  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der im erstinstanzlichen Spruch in den Punkten 1.,  2. und 7. bis 11.  angeführten Flächen behoben wird.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ausgenommen der Rechtsgrundlagen wird abgeändert und lautet nunmehr:

 

Der D R GmbH, B, A, wird aufgetragen, entweder bis längstens 31.1.2008 um wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Beregnungswässern  sowie von Niederschlagswässern aus den nachstehenden Flächen im Bereich der D, E,  I, unter Vorlage eines dem Stand der Abwassertechnik entsprechenden Projektes anzusuchen oder die Einleitung aus diesen Flächen bis zum 31.1.2008 einzustellen:

 

Grundstücke  Nr. …, …, … und …, alle KG E, abzüglich der im Plan M 1:500 der H Baugesellschaft mbH handschriftlich datiert mit 11.5.83, klausuliert mit Stempel und Rundsiegel des Amtes der Oö. Landesregierung als dem wasserrechtlichen Bescheid vom 15.6.1984, Zahl Wa-1826/1-84 zugrunde liegend, dargestellten grau hinterlegten Flächen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 32 und 138 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 jeweils in der geltenden Fassung.  

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgender wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs.2 WRG 1959 erlassen:

 

„Der D R R GesmbH als Komplementär der D R R GesmbH & Co.KG., E, I, wird aufgetragen, entweder bis längstens 30. Juni 2007 um wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Beregnungswässern des Rundholzlagerplatzes sowie von Niederschlagswässern aus den nachstehend angeführten Flächen in die E unter der Vorlage eines dem Stand der Abwassertechnik entsprechenden Projektes anzusuchen oder die Einleitung aus diesen Flächen, die derzeit über ein Absetzbecken erfolgt, bis zum 30. Juni 2007 einzustellen.

Im Detail handelt es sich um Niederschlags- und Beregnungswässer aus den Flächen

      1.       des Bürogebäudes, des Sägewerkes und des Vorplatzes (Parkplatzes) auf Gst.Nr. …; KG E, im Ausmaß von ca. 8074 ,

      2.       der Bau- und Grünfläche auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 3053 ,

      3.       des Rundholzlagers auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 1355 ,

      4.       des Rundholzlagers auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 21837 ,

      5.       des Rundholzlagers auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 1294 ,

      6.       des Rundholzlagers auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 10028 ,

      7.       des Rundholzlagers/Grünfläche auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 126 m²,

      8.       des Rundholzlagers/Grünfläche auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 9 m²,

      9.       des Rundholzlagers/Grünfläche auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 117 m²,

 10.       des Rundholzlagers/Grünfläche auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 12 m²,

 11.       des Rundholzlagers/Grünfläche auf Gst.Nr. … im Ausmaß von ca. 95 m².

 

Diese Flächen haben lt. DKM ein Ausmaß von ca. 46.000 , 34.873 davon betreffen Flächen des Rundholzlagerplatzes bzw. Randflächen des Rundholzlagerplatzes. "

 

 

2.1.   Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin zunächst vorgebracht, dass für die Einleitung der Beregungswässer vom bestehenden Rundholzlagerplatz sehr wohl die wasserrechtliche Genehmigung vorliege; vom stillgelegten Absetzbecken keine Wässer mehr abfließen würden; die Messung vom 16.10.2006 an der Ausleitungsstelle keine Grenzwertüberschreitungen aufweise; durch keine der bisher im Vorfluter vorgenommenen Messungen eine Belastung des Gewässers nachgewiesen werden konnte, weshalb diese unterhalb messbarer Grenzen liege.

 

2.2.   In der vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.5.2007 wurde durch den Rechtsvertreter der Berufungswerberin noch zusätzlich vorgebracht, dass der Amtssachverständige Ing. P wegen Befangenheit abgelehnt werde, weil er an der Erstellung des Gutachtens für den gegenständlichen erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag mitgewirkt habe und zudem dieses Gutachten auch der Anlass gewesen sei, dass ein gerichtliches und ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin eingeleitet worden sei. Das Gerichtsverfahren sei nach § 90 Abs.2 StPO zurückgelegt worden.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass mit Einbringungsvertrag vom 28.9.2005 der Betrieb der ehemaligen D R R GesmbH & Co KG in Form einer Rechtsnachfolge in die Berufungswerberin eingebracht und diese anschließend in „D R GmbH“ umbenannt worden sei.

 

Aus dem wasserrechtlich bewilligten Rechtsbestand ergebe sich, dass die angesprochenen Flächen bereits wasserrechtlich bewilligt seien. Insbesondere sei mit dem Bescheid vom 15.6.1984, Wa-1826/2-1984/Spe/Au, auch der gesamte asphaltierte Rundholzlagerplatz mit den Grundstücken Nr. …, …, …, …, …, …, …, … und … genehmigt worden, da dieser bereits in der Natur bestanden habe und es sich hier um eine nachträgliche Genehmigung des vorhandenen Zustandes der Wasserbeseitigung gehandelt habe.

 

Das Grundstück Nr. … sei erst in den Jahren 1996/97 durch eine Abschreibung von Grundstück Nr. … entstanden und bereits durch den Bescheid vom 3.2.1977 ursprünglich genehmigt worden.

Grundstück Nr. … sei durch den Bescheid vom 15.3.2005, Zl. Ge21-2005, genehmigt worden und nur durch ein Versehen explizit nicht angeführt worden.

 

Das bestehende Absetzbecken sei außer Betrieb genommen worden und es seien daher die dahingehenden Feststellungen, tatsachen- und aktenwidrig und würden jeder Grundlage entbehren.

 

Die bestehende Altanlage sei nicht sanierungspflichtig, sondern entspreche gemäß § 33c Abs.8 WRG voll und ganz dem Stand der Technik. Dies belege auch eine aktuelle Untersuchung der E im Bereich des gegenständlichen Betriebsareals vom  25.4.2007.

 

2.3.   In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.6.2007 bekräftigte die Berufungswerberin nochmals ihre Ablehnung des Amtssachverständigen wegen Befangenheit und beantragte einen anderen Sachverständigen aus dem Bereich der Wasserbautechnik beizuziehen und mit der Erstattung eines neuen Gutachtens zu beauftragen.

Aus einer Formulierung in einem E-Mail der erstinstanzlichen Sachbearbeiterin an den Amtssachverständigen, in dem sich die Formulierung findet: „Ich ersuche Sie um Stellungnahme, ob für unser Lieblingswasserrechtsverfahren ein Anpassungsbedarf besteht und welche Veranlassungen bei R konkret erforderlich wären …“ sei klar erkennbar, dass nicht mit einer für eine objektive Beurteilung und Entscheidung erforderlichen Unvoreingenommenheit vorgegangen worden sei. Dies begründe nicht nur eine Befangenheit des Amtssachverständigen, sondern auch der Bearbeiterin erster Instanz.

 

Soweit in dem durch den Sachverständigen Ing. P am 25.5.2007 erstatteten Gutachten eine rechtliche Beurteilung oder Interpretation verbunden sei, sei dieses Gutachten unzulässig, da dieser beauftragt worden sei, zu klären, welche der im gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag angeführten Flächen in den planlichen Unterlagen der einzelnen wasserrechtlichen Bewilligungen erfasst sein könnten. Soweit sich der Gutachtensauftrag nur auf die Beurteilung der planlichen Unterlagen beziehe, falle dies zwar in den Aufgabenbereich des Sachverständigen, die Auffassung, dass allein oder vorrangig aus den planlichen Unterlagen der Bewilligungsgehalt eines Bescheides zu ergründen sei, sei aber verfehlt, da richtigerweise ein Plan bei der Auslegung des Bescheides nur von nachrangiger Bedeutung sei und bei Zweifeln die verbale Beschreibung des Bescheides maßgeblich sei. Die Auslegung von Bescheiden richte sich nach den Grundsätzen für die Auslegung von Rechtsnormen generell. Es gehe darum, den objektiven Sinngehalt von Bescheiden zu ermitteln.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Lage des Sägewerkes seit der Inbetriebnahme 1977 im Grunde nicht geändert habe, insbesondere die räumliche Ausdehnung.

Die Abwassersituation des Betriebes sei bereits mehrmals Gegenstand behördlicher Amtshandlungen gewesen und bisher niemals in der nunmehr gemachten Form beanstandet worden. An der flächenmäßigen Ausdehnung des Rundholzlagerplatzes habe sich seit 1984 nichts mehr geändert.

 

 

Die im wasserpolizeilichen Auftrag dem Rundholzlager zugeordneten Grundstücke seien in keiner wasserrechtlichen Bewilligung ausdrücklich genannt worden. Generell seien in den wasserrechtlichen Bewilligungen der Berufungswerberin hinsichtlich der Größe der wasserrechtlich bewilligten Flächen vielfach keine konkreten Größenangaben gemacht worden.

In der Überprüfungsverhandlung am 26.7.1982, Wa-1625/5-1982, habe der damals tätige Sachverständige explizit ausgeführt, dass die eingetretene Vergrößerung des wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Einzugsgebietes durch eine Asphaltierung von Lagerflächen hervorgerufen worden sei. Der wasserpolizeiliche Auftrag aus dem Jahr 1982 habe lediglich die zusätzlich asphaltierte Lagefläche im Ausmaß von 55.000 m² betroffen. Der daraufhin im Bewilligungsverfahren 1984 verwendete Lageplan sollte lediglich helfen, die bereichsweise maßgeblichen Bescheide zuzuordnen. Das darin angeführte Flächennivellement stamme nicht vom Projektanten 1984, sondern bereits aus dem Jahr 1976. Dieser Lageplan habe zum Zeitpunkt 1984 weder den tatsächlich bestehenden Zustand des Betriebsareals noch den Inhalt des damals erstellten Bescheides wiedergegeben. Im Gegensatz zur Ansicht des Amtssachverständigen stelle die in diesem Lageplan dargestellte grau schraffierte Fläche definitiv nicht die Flächen dar, die in die E entwässern sollten. Dies zeige sich zB im bereits der heute noch bestehenden Zufahrt, bei der ein Geländeanstieg in Richtung E im Ausmaß von 3 % eingezeichnet sei, und somit rein von der Lage her eine Entwässerung in die E nicht möglich sei. Auch sei die Bahnverladerampe nur bis zur Hälfte der Rundholzlagerfläche eingezeichnet, während sie bereits seit 1977 bis zum Ende des Betriebsareals gereicht habe. Auch habe ein in diesem Bereich eingezeichneter Parkplatz im Bereich der Zufahrt niemals bestanden und sei auch nicht errichtet worden. Dieser Parkplatz finde auch im Bescheid 1984 keine Erwähnung.

Im Befund in der Verhandlung vom 26.4.1984 habe der damals tätige Sachverständige in seinem Befund betreffend die zusätzliche „Asphaltierung von Lagerflächen im Ausmaß von zusätzlich 55.000 …“ ergänzend ausgeführt: „Während der Trockenperiode wird zum Schutz gegen Insektenbefall das gelagerte Holz beregnet …“. Damit stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei den im Jahr 1984 zusätzlich bewilligten 55.000 um asphaltierte beregnete Lagerfläche gehandelt habe bzw. nach wie vor handle.

Auch die Flächenabschätzung des Amtssachverständigen im gegenständlichen Berufungsverfahren, wonach es sich bei den Flächen um gesamte Lagerflächen und nicht nur die Rundholzlagerfläche handle, sei nicht nachvollziehbar, da aufgrund der betriebsanlagenbehördlichen Genehmigung zwischen allfälligen Lagerflächen und Gebäuden ein näher definierter Sicherheitsabstand einzuhalten sei (10 m). Eine Hinzurechnung dieser Sicherheitsflächen sei unzulässig und bringe die Rechnung des Amts­sach­verständigen zu Fall.

Der Amtssachverständige im gegenständlichen Berufungsverfahren habe zum Teil festgestellt, dass einerseits die Kanalentwässerung nicht in den Plänen eingezeichnet sei, andererseits habe er dort, wo keine Kanalentwässerung eingezeichnet sei, trotzdem angenommen, dass hier Flächen in die E entwässern würden. Er habe selbst eingeräumt, dass rechts der Sortieranlage (Blickrichtung E abwärts) ein definierter Einlaufschacht fehle, trotzdem treffe er die Aussage, dass rechtsseitig in diesem Bereich eine grau hinterlegte Fläche in die E entwässere. Mangels eines entsprechenden Einlaufschachtes müsste diese Fläche nach dem Lageplan und nach den im Lageplan verzeichneten Höhen- und Gefälleangaben jedoch wie die nicht grau schraffierte Fläche entwässern, nämlich zum südöstlichen Grundstückseck.

Wenn der Amtssachverständige annehme, dass dem damaligen Sachverständigen auch nicht aufgefallen sein müsse, dass die Flächen allenfalls nicht im Entwässerungssystem zur E beinhaltet seien, so unterstelle er den damaligen Entscheidungsträgern nicht sorgfältig gearbeitet zu haben. Überdies würden auch die Grundnachbarn eine Versickerung der Niederschlagswässer in ihren Flächen auch dazumals nicht geduldet haben.

 

Es obliege der Verantwortung der jeweiligen Behörde für ihre Entscheidung, die erforderlichen Unterlagen beizuschaffen. Hätte die Behörde dazumals die Notwendigkeit gesehen, dem Verfahren 1984 einen Plan zugrunde zu legen, welcher sämtliche in der Natur gegebenen und von der zu erlassenden wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Details enthält, so hätte sie der Berufungswerberin sicherlich einen entsprechenden Auftrag erteilt. Dass die Behörde davon Abstand genommen habe, obwohl wie oben nachgewiesen, der Lageplan 1984 nicht  mehr aktuell war, sei darauf zurück zu führen, dass der bewilligungsfähige Zustand bereits hergestellt und in der Natur vorhanden gewesen sei. Wie sich aus dem Lageplan 1984 selbst ergebe, sei dieser nicht eigens für das Verfahren 1984 angefertigt worden, sondern stamme vom 31.3.1981 und beinhalte Änderungen vom 9.2.1982 und 11.5.1983. Dieser Plan sei der Behörde offenkundig als Arbeitsgrundlage übermittelt und von ihr auch in diesem Sinn verstanden und verwendet worden. Die gesamten bestehenden Rundholzlagerflächen würden eine Fläche von ca. 55.000 m² ausmachen. Da die Behörde und der damalige Sachverständige nur die tatsächlichen Gegebenheit beurteilen konnten und ihnen diese durch einen Lokalaugenschein vor Ort bekannt gewesen waren, sei offenkundig, dass mit dem Bescheid 1984 ua. der gesamte nordöstlich des Hauptgebäudes befindliche Rundholzlagerplatz wasserrechtlich genehmigt worden sein müsse und somit auch die verfahrensgegenständlichen Flächen.

 

Auch der Vorwurf eines überhöhten CSB-Wertes und eines fehlenden technischen Standes würde für die Abwasserableitung nicht zutreffen. Durch entsprechende Gutachten sei nachgewiesen, dass durch die Einleitung der Abwässer der Firma R keine messbare Veränderung der Wasserqualität feststellbar sei.

 

Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den bekämpften Erstbescheid ersatzlos aufheben.

 

Von der Berufungswerberin wurden im Anschluss an die fortgesetzte Berufungsverhandlung vom 17.7.2007 mit Schriftsatz vom 20.7.2007 noch zusätzlich weitere Urkunden betreffend die Errichtung und den Umfang des Rundholzlagers insbesondere zur Asphaltierung vorgelegt und nochmals zusammengefasst ausgeführt, dass im Bescheid 1984 der damalige Ist-Zustand wasserrechtlich bewilligt worden sei. Wenn Teilbereiche des Rundholzlagerplatzes von der Genehmigung ausgenommen worden sein sollten, hätte dies im Gutachten bzw. im Bescheid dazumals Erwähnung gefunden. Worum es sich bei den grau schraffierten Flächen in diesem Plan handeln solle, sei nicht nachvollziehbar. Vom Ergebnis her sei festzuhalten, dass der gesamte Rundholzlagerplatz hinsichtlich der Ableitung der Niederschlags- und Beregnungswässer wasserrechtlich bewilligt sei.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, einer am 25.5.2007 unter Beiziehung eines Amtsachverständigen für Wasserbautechnik an Ort und Stelle verbunden mit einem ausführlichen Lokalaugenschein und einer zweiten mit Einvernahme der Zeugen Dr. W O (damaliger Sachbearbeiter der Wasserrechtsabteilung im Zuge des Verfahrens im Jahre 1984) und Ing. J H (damals 1984 tätiger Amtssachverständiger).

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem maßgeblichen ent­scheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Für die D R im E gibt es für die Entwässerung der Freiflächen im gegenständlichen Zusammenhang mehrere relevante wasser­rechtliche Bewilligungen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.1977, Wa-13/1-1976, wurde eine wasserrechtliche Bewilligung ua. zur Ableitung von Niederschlagswässern aus einem Einzugsgebiet von rund 22.000 in den E genehmigt. In dieser Fläche war auch das Grundstück Nr. … enthalten, welches auch das nunmehrige abgespaltene Grundstück Nr. … umfasst hat.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.2.1981, Wa-75/2-1981, wurde im Spruchabschnitt I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Bereich des geplanten Rindenkraftwerkes auf Grundstück Nr. …, KG E, anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sowie Betriebsabwässer in die E unter Mitbenutzung der im Bescheid vom 3.2.1977 wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlagen erteilt.

Im Befund des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.1980 zum Bescheid 1981 findet sich im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf S. 14 letzter Absatz die Formulierung: „Festgehalten wird, dass neben den heute verhandelten Abwasserarten- und mengen auch die mit Bescheid der BH Linz-Land vom 3.2.1977, Wa-13/1-1976, aufgezählten Ab- und Niederschlagswässer über das selbe Auslaufbauwerk in die E abgeleitet werden. Hinsichtlich der Niederschlagswässer (Bescheid der BH Linz-Land von einer Einzugsfläche von rund 22.000 ) ist mittlerweile nach den heute erhaltenen Auskünften eine wesentliche Erhöhung eingetreten und wäre hiefür unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

 

Im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung dieser Abwasserbeseitigung für das Rindenkraftwerk erfolgte im Spruchabschnitt II. des Bescheides vom 2.8.1982, Wa-1625/5-1982, mit wasserpolizeilichem Auftrag die Verpflichtung bis zum 30. September 1982 unter Vorlage eines Projektes (Lageplan mit eingezeichneten befestigten Flächen und System für die Ableitung der Niederschlagswässer samt technischen Bericht) um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Betriebsgebäude (offensichtlich fälschlich anstelle Betriebsgelände) anfallenden Oberflächenwässer in die E anzusuchen.

In der Begründung finden sich ua. folgende Ausführungen: „Bereits anlässlich der Bewilligungsverhandlung über die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigung des Rindenkraftwerkes am 22.10.1980 wurde darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig aufgrund der Vergrößerung der asphaltierten Lager- und Manipulationsflächen wesentlich mehr Niederschlagswässer in die E zur Ableitung gelangen. Dieses Problem wurde anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 26.7.1982 nochmals erörtert und war daher in Entsprechung der Gesetzesstelle des § 138 Abs.2 WRG 1959 der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag auszusprechen.

In der dazugehörigen Verhandlungsschrift vom 26.7.1982 führt der Amts­sach­verständige auf S. 4 aus: „Die im Bescheid der BH Linz-Land vom 3.2.1977, Wa-1603/1-1976, wr. bewilligte Ableitung von Niederschlagswässern aus einem Einzugsgebiet von rund 22.000 in den E hat sich in der Zwischenzeit mehr als verdoppelt. Dies wird durch eine Asphaltierung von Lagerflächen hervorgerufen. Es wird darauf hingewiesen, dass unter Vorlage eines Lageplanes in dreifacher Ausfertigung beim Amt der Oö. Landesregierung (Wasserrechtsbehörde) anzusuchen ist.

Mit Ansuchen vom 14.9.1982 wurde um die Erweiterung der Ableitung der in der Sägewerksanlage anfallenden Niederschlagswässer in die E angesucht Als Beilage war ein Lageplan 3-fach angeschlossen. Im Zuge der Vorprüfung dieses Ansuchens wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 1.12.1982, Wa-1625/7-1982 mitgeteilt, dass laut gutachtlicher Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (vom 15.10.1982) für die Abhaltung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung noch ein technischer Bericht fehlt, der folgende Angaben enthalten sollte:

1. Genaue Beschreibung der geplanten Abwasserbeseitigung.

2. Art und Menge der anfallenden Abwässer. Für die verschiedenen Abwasserarten (reine Niederschlagswässer, allenfalls mineralölverunreinigte Wässer, Holzlager­wässer usw.) sind die Einzugsflächen anzugeben.

3. Angabe der Garagen und Parkplätze.

4. Angabe eventueller Öllagerungen.

5. Anführung von wasserrechtlichen Bewilligungen für bereits bestehende Benzin­abscheider.

Zwecks Klärung allfälliger Fragen wurde auf den Amtssachverständigen verwiesen. Um Vorlage der Ergänzungsunterlagen wurde bis 31.1.1983 gebeten.

Nach Urgenz und neuerlicher Fristsetzung wurden schließlich mit Schreiben vom 11.5.1983 nachgereichte Projektsunterlagen übermittelt zu denen der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer neuerlichen Vorprüfung am 1.7.1983 ausführte: "Die Unterlagen genügen in technischer Hinsicht für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Äußerung vom 15.10.1982 (letzter Absatz) wird hingewiesen." In diesem letzten Absatz wurde ein Gutachten eines Hydrobiologen und eines Chemikers angeregt.

In einem Schreiben vom 21.10.1983, Wa-2451/5-1983 wurde die Antragstellerin aufgrund der Äußerung des hydrobiologischen und chemischen Amtssachverständigen nochmals um Projektsergänzung mit folgenden Angaben ersucht:

1. Größe des Rindenablagerungsplatzes und max. Menge und Art des dort abgelagerten Rindenmaterials.

2. Art und Menge der bei der Dampfbehandlung des Holzmaterials anfallenden Abwässer.

Nach Urgenz erfolgten von der Antragstellerin mit Schreiben vom 9.3.1984 unter Hinweis auf ein erfolgtes Ferngespräch mit dem damaligen Behördensachbearbeiter noch die Angaben, dass die Rindenlagerung nur vorübergehend und außerhalb des Bereiches erfolge, für den um wr. Bewilligung angesucht werde. Eine Dampfbehandlung von Holzmaterial finde nicht statt, es werde lediglich der Rundholzvorrat beregnet. Es wurde um Vornahme der kommissionellen Verhandlung ersucht. Anschließend erfolgte mit Kundmachung vom 5.3.1984 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 26.4.1984.

 

 

 

Mit Bescheid vom 15.6.1984, Wa-16/2-1984/Spe/Au, wurde in Spruchabschnitt I. nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachträglich angesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Abwasseranlage im Betriebsgelände der D R erteilt.

 

Gemäß Auflagenpunkt 1a dürfen zur Ableitung  über den bestehenden Betriebskanal in die E zusätzlich  zur bereits genehmigten Einleitung ua. Niederschlagswässer bzw. Beregungswässer des 55.000 m² großen Lagerplatzes samt Verkehrsflächen in einer Menge von 688 l/s gelangen.

 

Auflagenpunkt 5. lautet: „Die am landseitigen Böschungsfuß des Hochwasser­dammes befindliche Wasserauffangrinne ist instand zu setzen und von sperrigem Material frei zu halten, damit ein ungehinderter Abfluss ermöglicht wird und keine Stauwässer durch den Erddamm auf die Ländenstraße gelangen können.“

 

Den Projektsunterlagen lag ein klausulierter Plan zur Verfügung, erstellt von der Ing. E. H Baugesellschaft mbH & Co KG mit der Überschrift: "Einreichplan, M 1 : 500" und der Bezeichnung "Lageplan Fa. R S". Auf dem Deckblatt findet sich unten der Vermerk: "Perg, am 23.3.1981",  sowie handschriftlich vermerkt: "Geändert 2.9.1982" und: "15.5.1983".

 

In diesem Plan sind grau hinterlegte Flächen vorhanden, wobei teilweise hier rote Felder eingezeichnet sind, in denen auf bestehende Bewilligungen hingewiesen wird. Zum Teil sind auch Gefällsangaben enthalten und zum Teil auch Abwasseranlagen in Form von Kanalsträngen und Einlaufschächten.

Diese grau hinterlegten Flächen decken sich nicht mit dem gesamten asphaltierten Bereich der im Jahr 1984 bestanden hat, sondern hat dieser im Jahr 1984 auch schon das gesamte Rundholzlager umfasst.

 

In der Begründung zu Spruchabschnitt I. finden sich nur allgemeine Ausführungen, jedoch keine näheren Konkretisierungen über den Umfang bzw. die betroffenen entwässerten Flächen.

In der dazugehörigen Verhandlungsschrift vom 26.4.1984 finden sich im Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zunächst eine Aufzählung der bisherigen Bewilligungen und eine Anführung des wasserpolizeilichen Auftrags vom 2.8.1982, Wa-1625/5-1982. Auf S. 4 findet sich ua. die Formulierung: „Bisher bestand für die Ableitung der auf einer ca. 22.000 m2 großen Lagerfläche anfallenden Niederschlagswässer eine wr. Bewilligung. Durch die Asphaltierung von Lagerflächen im Ausmaß von zusätzlich ca. 55.000 ergibt sich gegenüber den bisher abgehandelten Bescheiden eine geänderte Situation. Von der vorgenannten Fläche ist unter Zugrundelegung eines Starkregens von 25 l/s.ha mit einem direkten Abfluss von rund 688 l/s zu rechnen. Aufgrund der Erfahrung kann diese Regenwassermenge vom bestehenden Kanalsystem (Betonfalzrohre Durchmesser 500 bzw. 600 mm) problemlos aufgenommen werden. Während der Trockenperiode wird zum Schutz gegen Insektenbefall das gelagerte Holz beregnet. Die Entnahme der hiefür notwendigen Wassermenge ist im Bescheid Wa-785/2-1981 vom 9.2.1981 enthalten. Nach Auffassung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erfolgt durch die Beregnung bzw. bei Auftreten von Niederschlägen keine wesentliche Belastung der abzuleitenden Niederschlagswässer. Vorübergehend, jedoch mindestens bis zur Inbetriebnahme des Rindenkraftwerkes, das ist vermutlich Ende des Jahres, werden auf der gegenständlichen Lagerfläche Rindenschnitzel deponiert. Die Rindenschnitzel sind zwar stark durchfeuchtet, können aber bei Auftreten von Niederschlägen so viel Wasser aufnehmen, dass nur unwesentlich Niederschlagswässer zur Ableitung gelangen. Die Lagerflächen wurden gegenüber dem ursprünglichen Ausmaß nicht verändert, sondern es wurden durch die Aufbringung von Asphaltfläche veränderte Abflussverhältnisse geschaffen.

Das Gutachten auf S. 9 beginnt mit dem Einleitungssatz: „Die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage wurde am heutigen Tage fertig gestellt und in Betrieb vorgefunden. Soweit beim durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt werden konnte, wurden die Anlagen im Wesentlichen ordnungsgemäß errichtet. …“ Der Schlusssatz des Gutachtens lautet: „Da die Anlagen bereits fertig gestellt sind, erübrigt sich die Durchführung eines eigenen wr. Überprüfungsverfahrens.

 

Mit Bescheid Ge20-48-26-2006-Wg/Gru, Ge21-2005-WG/Gru vom 15.3.2005 wurde in Spruchabschnitt II die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässern aus dem westlichen Betriebsareal der Lager- und Manipulationsflächen (Trocken-, Verlade-, Schnittholzsortier-, Hobel- und Lagerhalle, Rindenlager) in die E unter Mitbenutzung von Teilen der bestehenden Betriebskanalisation bewilligt. In diesen Flächen mitumfasst ist auch das Grundstück Nr. ….

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten sowie auch aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.5.2007. Auch dieser hat hinsichtlich der Grundstücke Nr. … und … bestätigt, dass diese nach den der Bewilligung zugrunde gelegten Unterlagen eindeutig in den Plänen von den Einzugsflächen erfasst sind und daher auch als bewilligt anzusehen sind. Dies lässt sich auch aus den planlichen Unterlagen der Projekte eindeutig nachvollziehen.

Sämtliche der obigen Feststellungen wurden auch von der Berufungswerberin in keinem Abschnitt des Verfahrens bestritten oder in Frage gestellt.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   § 101a Z3 WRG 1959 lautet:

"Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

3. Abwasserableitungen in Gewässer (§ 32 Abs.2 lit.a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer)."

 

Gemäß § 356b Abs.1 GewO 1994 sind bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen gemäß Z3 auch für Abwassereinleitungen in Gewässer die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes mitanzuwenden.

 

Gemäß Abs.3 sind die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs.1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die in Abs.1 Z1 bis 5 genannten Maßnahmen wahrzunehmen.

 

Die Gewerbebehörde ist somit nach § 356b Abs.3 GewO hinsichtlich der in Abs.1 Z1 bis 5 genannten Tatbestände auch dann für die Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen zuständig, wenn diese mit keiner genehmigungspflichtigen Änderung der gewerblichen Betriebsanlage verbunden sind. Darunter fallen auch wasserpolizeiliche Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, für die dann in der Berufung die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist (siehe VwGH vom 25.1.2007, 2005/07/0003).

 

4.2. Die Befangenheit des im Berufungsverfahren beigezogenen wasserbau­technischen Amtssach­verständigen liegt nicht vor. Alleine die Tatsache, dass der Amtssachverständige im Rahmen seiner Befugnisse bereits mehrmals mit der Betriebsanlage fachlich befasst war sowie auch an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in seiner Funktion als Amtssachverständiger zumindest teilweise mitgewirkt hat, begründet nach der ständigen Rechtsprechung gemäß § 7 iVm § 53 Abs.1 AVG nicht die Befangenheit dieses Amtssachverständigen (siehe dazu aktuell VwGH vom 24.5.2007, 2004/07/0027).

Gleiches gilt auch, wenn aufgrund eines Gutachtens ein gerichtliches oder ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Eine Befangenheit kann auch in diesem Fall nicht erblickt werden.

Dem Ablehnungsantrag  war somit nicht Folge zu geben. Weiters hat der Amtssachverständige auf Befragen auch von sich aus angegeben, dass er sich nicht befangen fühlt und er an dem Gutachten für den gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag nicht beteiligt war, sondern nur am Lokalaugenschein aufgrund seiner Anlagenkenntnis teilgenommen hat. Dies deckt sich auch mit dem erstinstanzlichen Akteninhalt und spricht umso mehr für das Nichtvorliegen einer Befangenheit. Auch eine Mitwirkung an der Erstellung einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige wegen einer Gewässerverunreinigung ist den Akten nicht entnehmbar. Es wurde lediglich über Ersuchen der Erstbehörde am 8.9.2006 eine neunzeilige eher allgemein gehaltene Stellungnahme hinsichtlich möglicher Ölabscheider erstattet. Auch daraus ist eine Befangenheit keinesfalls abzuleiten.

 

Auch eine Befangenheit der erstinstanzlichen Sachbearbeiterin rein aus dem Text eines internen E-Mails durch die Verwendung des Wortes „Lieblings­wasserrechts­verfahren“ abzuleiten, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat völlig überzogen. Beim konkreten E-Mail ging es nur um ein Ersuchen für eine fachliche Stellungnahme. Diese an sich zwar unnotwendige Formulierung ist insofern erklärbar, als offensichtlich zwischen der Sachbearbeiterin und dem Amtssachverständigen ein kollegiales Verhältnis aufgrund ständiger Zusammenarbeit entstanden ist und wie sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt doch relativ oft im Laufe der Jahre die Anlage der D R Gegenstand ihrer gemeinsamen Amtshandlungen war.

Auch aus dem gesamten erstinstanzlichen Agieren der Bearbeiterin zeigt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat ein durchaus engagiertes, aber keinesfalls schikanöses oder tendenziell benachteiligendes Agieren.

So waren vielfache nichteingehaltene Fristerstreckungsersuchen, die in der Regel immer gewährt wurden (auch das spricht nicht für eine schikanöse Behandlung), dafür verantwortlich, dass die Erstbehörde gegenüber der Berufungswerberin ständig urgieren musste, um entsprechende Unterlagen und Äußerungen zu bekommen und sogar wasserpolizeiliche Aufträge erlassen musste, um die Berufungswerberin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu bewegen.

 

Insgesamt liegen somit keine sonstigen wichtigen Gründe vor im Sinne der Z4 des § 7 AVG, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

4.3.   Zur erfolgten Korrektur des Bescheidadressaten ist festzuhalten, dass es für die normative Wirkung einer Erledigung maßgeblich ist, dass für alle Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststehen muss. Eine Änderung bzw. Umdeutung eines fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt. Kann das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtsobjekt keinen Zweifel daran haben, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtsobjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtsobjekt seine rechtliche Existenz (VwGH vom 27.11.2003, 2002/06/0075).

Hat sich im Zuge einer Verschmelzung zweier GmbHs gemäß § 96 GmbH-Gesetz lediglich die Firma (der Name) der aufnehmenden und daher weiterbestehenden GmbH geändert, dann stellt die Verwendung der alten Firma durch die Behörde lediglich eine unrichtige Parteibezeichnung dar, die keine Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin aufkommen lässt (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0023).

 

Mit Einbringungsvertrag vom 28.9.2005 wurde der Betrieb der ehemaligen D R R Gesellschaft mbH & Co KG in Form einer Rechtsnachfolge in die Berufungswerberin eingebracht und diese anschließend in „D R GmbH“ umbenannt.

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass auch nach dieser Einbringung die Erstbehörde sämtlichen Schriftverkehr mit der D R R GesmbH & Co KG geführt hat und von dort auch entsprechende schriftliche Antworten zwar auf dem Briefpapier der D R GmbH erfolgt sind, jedoch ohne dass jemals auf die geänderte Gesellschaftsform oder den geänderten Firmenwortlaut ausdrücklich hingewiesen worden wäre. So wurden mit Schreiben vom 27.2.2006 Vorschläge zur Verbesserung der Abflussverhältnisse mitgeteilt und eine Stellungnahme zur Gewässerverunreinigung im Hafenbecken des E ebenfalls mit selbem Datum schriftlich erstattet; beides nach Aufforderung an die D R. R GesmbH & Co KG .

Auch wurde ein an die D R. R GesmbH & Co KG gerichtetes Schreiben der Erstbehörde vom 2.10.2006, Ge21-2006, anstandslos mittels RSb-Zustellung übernommen. Gleiches gilt für das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.1.2007, Ge21-2006, in welchem Parteiengehör auch betreffend den gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag gewährt wurde und die Messergebnisse einer Abflussmessung bekannt gegeben wurden. Auch dieser RSb-Rückschein wurde mittels Übernahmebestätigung vom 23.1.2007 übernommen. Auf dieses Schreiben erfolgte auch eine Stellungnahme der auf Briefpapier D R GmbH vom 3.3.2007, in dem auf die Mitteilungen eingegangen wird.

Schließlich wurde auch der angefochtene erstinstanzliche wasserpolizeiliche Auftrag mit RSb-Übernahmebestätigung vom 26.3.2007 übernommen, der ebenfalls an die D R R GmbH & Co KG adressiert war. Dagegen wurde schließlich mit Schreiben auf Briefpapier D R GmbH vom 27.3.2007 Berufung erhoben. Erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auf die geänderte Firma bzw. Gesellschaft hingewiesen.

Wenngleich es der Erstbehörde bei entsprechender Aufmerksamkeit auffallen hätte können, dass die D nunmehr in Form einer GesmbH auftritt, so war es doch für alle Beteiligten zweifelsfrei feststellbar, auf welchem Betrieb und somit auch auf welches Unternehmen sich das behördliche Wirken bezieht. Es hat auch die nunmehrige Berufungswerberin sämtliche behördlichen Schritte auf sich bezogen und darauf auch Stellungnahmen erstattet und entsprechend reagiert, sodass davon auszugehen ist, dass zweifelsfrei feststeht, wen die behördliche Verpflichtung zu treffen gehabt hat. Es ist daher zulässig und geboten, den Bescheidadressaten entsprechend umzuändern.

 

4.4. In der Sache selbst ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Überprüfung, ob der wasserpolizeiliche Auftrag zu Recht erfolgt ist und somit ob für die genannten Flächen eine wasserrechtliche Bewilligung zur Abwasserableitung vorliegt.

 

4.4.1.  Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides sind die darin angeführten Flächen eindeutig, wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben hat, von den entsprechenden Bewilligungen vom 3.2.1977, Wa-13/1-1976, für das Grundstück Nr. … und vom 15.3.2005, Ge20-26-2006-Wg/Gru, Ge21-2005-Wg/Gru, für das Grundstück Nr. … umfasst. So ist letzteres Grundstück auch im Ausführungsplan zur Bewilligung vom 15.3.2005 beinhaltet, während das Grundstück Nr. … ursprünglich Bestandteil des Grundstückes … war und somit von der Bewilligung 1977 erfasst wurde.

Auch die Grundstücke der Punkte 7. – 11. des erstinstanzlichen Bescheides wurden mangels vorhandener Ableitung in die E aus dem erstinstanzlichen Spruch herausgenommen, da wie der Amtssachverständige festgestellt hat, am Betriebsgelände natürlich auch Flächen vorhanden sind, die aufgrund der Vorortgegebenheiten gar nicht in die E entwässern können bzw. sind auch Flächen vorhanden, die keine Befestigung aufweisen und wo die dort anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zur Versickerung gelangen. Dies betrifft vor allem die Flächen entlang der Gleisachse im nördlichen Betriebsareal, eines Grünstreifens (Damm) im südlichen Bereich des Betriebsareals sowie auch Dachflächen der Lager- und Verladehalle sowie diverse Schotterflächen und einer Lagerfläche für Schnittholz.

Zur Klarstellung wurde daher der gesamte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu gefasst, wobei auch eindeutig festgelegt wurde, dass alle Grundstücke in der KG E liegen. Die Erfüllungsfristen wurden entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens angepasst. Die bisherige Entwässerung über ein Absetzbecken entspricht zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung nicht mehr den Tatsachen und war auch für den rechtswidrigen Tatbestand, der  in der Einleitung ohne wasserrechtlicher Bewilligung besteht, auch nicht relevant, sodass dieser Aspekt entfallen musste.

 

4.4.2.  Zu den Rundholzlagerflächen hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Durchführung eines Lokalaugenscheins mit Besichtigung des gesamten Betriebsareals auszugsweise Folgendes ausgeführt:

 

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oö. vom 9.2.1981, Wa-785/2, wurde der D R neben der Wasserversorgung auch die Niederschlagswassereinleitung von Dachflächen der Kraftwerksanlage, sowie unverschmutzter Betriebsabwässer und häuslicher Abwässer in die E erteilt. In der Verhandlungsschrift führt der Sachverständige aus, dass über die Beseitigung der Niederschlagswässer aus dem Betriebsgelände keine Angaben vorhanden sind und über die Ableitung dieser Oberflächenwässer ein eigenes Projekt erforderlich ist. Darauf aufbauend wurde seitens der Behörde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 2.8.1982, Wa-1625/5, ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt. Der Betrieb wurde aufgefordert bezüglich der Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer im Betriebsgelände (im Bescheid fälschlicherweise als Betriebsgebäude bezeichnet) um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder die Ableitung in die E einzustellen.

Seitens der D R wurde sodann ein Projekt ausgearbeitet und zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Die Verhandlung wurde am 26.4.1984 durchgeführt und es erging mit Datum vom 15.6.1984, Wa-1826/2, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern einer Lagerfläche von 55.000 und zur Einleitung von Oberflächenwässern des Garagenvorplatzes im Ausmaß von 550 . Auch wurde mit diesem Bescheid die Ableitung der Oberflächenwässer im Bereich des Heizölbehälters beim Rindenkraftwerk bewilligt. Die Größe dieser Fläche beträgt 100 . Unter Vorschreibungspunkt 1 sind auch die Beregnungswässer gemeinsam mit den Niederschlagswässern vermerkt.

Wie weiter oben angeführt handelt es sich beim gegenständlichen Projekt um die Oberflächenwasserbeseitigung des gesamten Betriebsgeländes, welches in die E entwässert. Hiezu wurde von der Fa. H bzw. Ing. E. H BaugmbH & Co KG in P ein Einreichplan mit Datum vom 31.3.1981 mit dem Vermerk "geändert am 2.9.1982" bzw. "11.5.1983" erstellt, welcher auch Grundlage des Wasserrechtsverfahrens war. Die Klausulierung ist auf dem heute vorliegenden Plan gegeben. Ein technischer Bericht bzw. eine nähere Beschreibung des Vorhabens ist aus den Akten nicht ersichtlich.  Für die weiteren Ausführungen dient nur der vorher zitierte Einreichplan als Grundlage. Aus diesem Einreichplan sind diverse Kanäle ersichtlich, die vor allem die Oberflächenentwässerung bis in die E zeigen. Diese Oberflächenwasserkanalisation ist auf einem Großteil des damaligen Betriebsgeländes vorhanden. Lediglich beim Rundholzlagerplatz ist eine solche Kanalisation nicht ersichtlich. Des Weiteren kann dem Plan entnommen werden, dass das Betriebsgelände großteils mit einem dunklen Hintergrund versehen ist, wo "weiße Ausnehmungen" ersichtlich sind, die auf die Darstellung der Gebäude bzw. der Sortieranlage Rücksicht nehmen. Aus Sachverständigensicht ist es nachvollziehbar, dass die in diesem Plan grau hinterlegte Fläche samt den dazugehörigen Gebäuden die Einzugsfläche für die Einleitung in die E darstellt. Dies wird dadurch erhärtet, dass auch die im Plan dargestellten Geländehöhen dementsprechend eingetragen sind. Speziell im östlichen Bereich des Rundholzlagerplatzes ist ersichtlich, dass das Gefälle zum Teil nach Osten und somit von der Oberflächenwasserkanalisation wegzeigt. Man kann daher annehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt, auch wenn diese Flächen allenfalls asphaltiert waren, nicht in die bestehende Oberflächenentwässerung entwässerten und somit auch nicht im Einzugsgebiet zur Ableitung in die E mit einbezogen wurden. Ein Hinweis, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Kanalisation Richtung E vorhanden war ist aus den Plänen nicht ersichtlich. Die im Plan dargestellte Einzugsfläche beträgt in etwa 75.000 bis 80.000 (grobe Abschätzung im Zuge der heutigen Verhandlung). Reduziert man diese Gesamtfläche um die bereits bewilligte Fläche aus dem Bescheid 1977 so verbleibt in etwa die Größenordnung der dem Bescheid zugrunde gelegten Fläche von 55.000 . Es erscheint somit nachvollziehbar, dass es sich bei der im Plan hinterlegten grauen Fläche tatsächlich um die Einzugsfläche für die Entwässerung in die E handelt. Ergänzt wird, dass über die verbleibende Fläche beim Rundholzlagerplatz keine Angaben gefunden wurden, wie dort die Entwässerung erfolgt. Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass im Bereich des ehemaligen Beckens eine Kanalisation in Richtung Einleitbauwerk zur E existiert. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass nach dem derzeitigen und heute festgestellten Bestand diese Flächen in die E entwässern. Anzumerken ist, dass im Bescheid aus 1984 Lagerflächen als Einzugsflächen definiert wurden, wo nicht näher hervorgeht, ob es sich um die Lagerung von Rundholz, welches beregnet werden muss, handelt oder um sonstige Lagerflächen.

 

Für die Einleitung von Oberflächenwässern aus befestigten Außenanlagen und Dachwässern wurde für den westlichen Teil des Betriebsareals eine weitere wasserrechtliche Bewilligung und zwar mit Bescheid der BH Linz-Land, Ge21-1-2005, erteilt. Insgesamt ist festgelegt, dass Oberflächen- und Dachwässer einer Einzugsfläche von rd. 51.373 zur Ableitung in die E gelangen dürfen.

In Summe sind rd. 130.000 an Einzugsflächen bei der D R durch Wasserrechtsbescheide gedeckt. Das Gesamtausmaß des Betriebsareals konnte am heutigen Tage nicht exakt eruiert werden, sie liegt jedoch in etwa bei 167.000 (Flächenausmaß aus der DKM beim Amt der Oö. Landesregierung), wobei sich dieses Flächenausmaß mit der ungefähren Abschätzung beim Lokalaugenschein deckt. Diese liegt bei ca. 17 ha. Mathematisch gesehen sind beim Betrieb daher Flächen im Ausmaß von rd. 40.000 vorhanden, die von keinem der vorher erwähnten Bescheide umfasst sind. Am Betriebsgelände sind natürlich auch Flächen vorhanden, die aufgrund der Vorortgegebenheiten gar nicht in die E entwässern können bzw. sind auch Flächen vorhanden, die keine Befestigung aufweisen und wo die dort anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zur Versickerung gelangen. Dies betrifft vor allem die Flächen entlang der Gleisachse im nördlichen Betriebsareal, eines Grünstreifens (Damm) im südlichen Bereich des Betriebsareals sowie auch Dachflächen der Lager- und Verladehalle sowie diverse Schotterflächen und einer Lagerfläche für Schnittholz. Eine grobe Abschätzung dieser Flächen ergibt ein Ausmaß von 15.000 bis 20.000 m². Aufgrund der vorhergehenden Aussage ist demnach eine Fläche von rd. 20.000 vorhanden, über die keine allenfalls erforderliche Bewilligung existiert. Die im Einreichplan der Firma H (Unterlagen zum Bescheid aus 1984) beim Rundholzlagerplatz als nicht grau hinterlegte Einzugsfläche beinhaltet ist und aus Sachverständigensicht daher nicht in der Einzugsfläche für die Entwässerung in die E inkludiert ist, bewegt sich ebenfalls in einer Größenordnung von rd. 20.000 . Für diese definierten Flächen existiert nach Angaben der Vertreter der D R sowie zum Teil auch feststellbar im Zuge des Lokalaugenscheins eine Kanalisation und somit eine Ableitung auch in Richtung Vorfluter E."

 

Über Befragung durch den Rechtsvertreter führte der Sachverständige weiters aus:

 

"Wie im Gutachten ausgeführt, ist nicht wesentlich, wie viele Flächen asphaltiert oder befestigt sind, sondern entscheidend ist, wie viel dieser Flächen wohin entwässern. Das ist die entscheidende Frage und ist es unerheblich, ob aus den Luftbildern ersichtlich ist, ob eine Asphaltierung vorhanden war oder nicht. Aus den Luftbildern kann man sicherlich nicht schließen ob bzw. wohin die Wässer entwässern. Man kann sehr wohl darauf schließen, wo das Rundholzlager war. Vom Vertreter des Betriebes wurde gesagt, dass damals eine Kanalisation auch bereits vorhanden war. Es konnte aus den Unterlagen, Plänen, Einreichprojekt, leider nicht mehr eruiert werden, ob diese Kanalisation tatsächlich da war und ob wo sie verläuft. Der SV geht davon aus, dass wenn eine Kanalisation vorhanden gewesen wäre dies auch vom Projektanten im damaligen Verfahren berücksichtigt worden wäre. Wasserpolizeilicher Auftrag war, dass die Fa. R um jene Wässer ansucht, die in die E entwässern. Die Aufgabenstellung, wo sonstige Wässer verlaufen, war nicht gegeben. Im Einfahrtsbereich ist beim Lageplan ein Entwässerungskanal sichtbar, wo auch die Rohrsohlhöhen ersichtlich sind. Aus diesem Plan kann daher daraus geschlossen werden, dass von diesem Einfahrtsbereich die Wässer in Richtung E abgeleitet werden können. Der Kanal wurde nicht im Zuge des Lokalaugenscheines geortet, da nach Aussage der Vertreter der D R dieser auch nicht ausgeführt wurde. Im Einreichplan sind alle Einzugsflächen definiert, die zur Einleitung in die E gelangen bzw. gelangen sollen. Z.B. wird angeführt, dass aus dem Bildmaterial 1983/1984 auch der Vorplatz der Garage nicht befestigt ist, im Plan jedoch als Einzugsfläche definiert und somit im Konsens beinhaltet ist. Im Verfahren geht hervor, dass es sich bei der Einleitung um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung handelt, sodass auch gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die wasserrechtliche Überprüfung erfolgte. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Verfahren seitens des Sachverständigen der Plan (Einreichplan) auch gleichzeitig als Ausführungsplan vorlag. Die im Plan definierten Flächen sind daher Flächen, die vom Konsenswerber definiert sind. Im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung wird zwar ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sein, ob natürlich sämtliche Flächen im Zuge dieses Lokalaugenscheines begutachtet wurden, ist natürlich nicht bekannt, sodass es vom Sachverständigen auch nicht aufgefallen sein muss, dass diese Fläche allenfalls nicht im Entwässerungssystem der E beinhaltet ist bzw. wäre somit auch der eingereichte und zur wasserrechtlichen Überprüfung herangezogene Plan nicht richtig. Aus sachverständiger Sicht basiert der Plan auf eine vom Konsenswerber definierte Einzugsfläche, die grau hinterlegt ist. Seitens des Konsenswerbers selbst wurde daher die Einzugsfläche definiert und vom Sachverständigen für die Beurteilung herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass wie im Plan ersichtlich ein Flächennivellement erstellt wurde, wo das Gefälle der Oberfläche und somit das Einzugsgebiet festgelegt wurde. Würde an den fraglichen Flächen keine Kanalisation existieren, so würde das Oberflächenwasser in Richtung östlicher Grundgrenze und somit nicht in Richtung E entwässern. Beim Lokalaugenschein war auch eindeutig feststellbar, dass sowohl die links- und rechtsseitigen Flächen von der Sortieranlage aus gesehen wie im Plan 1984 ersichtlich verlaufen.  Es wird näher ausgeführt, dass die fragliche Fläche linksseitig der Sortieranlage aufgrund der Höhenangaben im Plan ohne Kanalisation nicht in die E abfließen könnte. Rechtsseitig in diesem Bereich ist eine grau hinterlegte Fläche gemäß Plan im Verfahren 1984, wo ausgegangen wird, dass diese in die E entwässert. Der übrige dort fragliche und nicht grau hinterlegte Bereich entwässert wie beim Lokalaugenschein festzustellen war eindeutig zum südöstlichen Grundstückseck (Bereich des ehemaligen Beckens). Im dortigen Bereich befindet sich ein Einlaufschacht, der laut Angabe des Vertreters der D R Richtung E entwässert. Die Ableitung der Niederschlagswässer in die E ist sicherlich definiert über die Einleitung eines Rohrsystems. Wie den Planunterlagen grundsätzlich zu entnehmen ist, ist wie auch im Gutachten vermerkt, kein umfangreiches Kanalsystem vorhanden. Die Fließrichtung sowie Entwässerung wird von der Asphaltierung (Gefällsgebung des Asphaltes) vorgegeben, sodass die Oberflächen- und Beregnungswässer großteils über die Asphaltfläche bis zum Einlaufschacht der Kanalisation transportiert werden. Im linken Teil der Sortieranlage ist ein Einlaufschacht planlich dargestellt. Rechts der Sortieranlage fehlt der definierte Einlaufschacht, da die Höhenangaben nicht so umfangreich vorhanden sind wie auf der linken Seite. Links rechts bezieht sich flussabwärts. Der Schacht links der Sortieranlagen war im Plan des Verfahrens 1977 bereits beinhaltet. Die fraglichen Flächen werden zur Gänze als Rundholzlagerplatz verwendet wo auch eine Beregnung stattfindet. Anfallende Niederschlagswässer bzw. Beregnungswässer mit Einleitung in einen Vorfluter bedürfen aus sachverständiger Sicht sicherlich einer wasserrechtlichen Bewilligung, weil durch Befeuchtung der Rundhölzer organische Stoffe ausgewaschen werden, die zu einer Beeinträchtigung eines Vorfluters führen können. "

 

4.4.3.  Dazu ist grundsätzlich einmal auszuführen, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Amtssachverständigen nur zur Beurteilung von Fachfragen und zwar zur Beurteilung der planlichen Unterlagen bedient hat und hiezu seine Fachkenntnis im Planlesen und seine Anlagenkenntnis genutzt hat. Die Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich ob die Flächen wasserrechtlich bewilligt wurden, obliegt selbstverständlich der Berufungsinstanz. Sie ist jedoch unmittelbar auch mit der Frage verknüpft, ob die Flächen in den den Bewilligungen zugrunde liegenden Plänen als Einzugsgebietsflächen für die Entwässerung erfasst sind und diesbezüglich wurde die Fachkompetenz des Amtssachverständigen zulässigerweise in Anspruch genommen, sodass den Einwänden der Berufungswerberin, dass eine Beurteilung von Rechtsfragen durch den Amtssachverständigen erfolgt sei, nicht gefolgt werden kann.

 

4.4.4.  Wie auch die Berufungswerberin richtig bemerkt hat, ist die Frage des Umfangs der Bewilligung des Rundholzlagers praktisch ausschließlich mit dem Bescheidinhalt des Bescheides vom 15. Juni 1984, Wa-16/2-1984, verbunden. In dessen Spruch aber auch in der Begründung finden sich keine eindeutigen Festlegungen, welche Flächen explizit bewilligt wurden. Die Bewilligung erfolgte jedoch nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung. Auch diese Unterlagen geben keine eindeutigen Aufschlüsse über den Umfang der Bewilligung. So wird in der Verhandlungsschrift nur von zusätzlich asphaltierten Lagerflächen gesprochen, jedoch nicht explizit nur das Rundholzlager erwähnt. Diese Lagerflächen haben verbunden mit den Verkehrsflächen ein Ausmaß von ca. 55.000 . Im Plan finden sich hier grau hinterlegte Flächen, die aber nur in etwa die Hälfte des bestehenden Rundholzlagerplatzes abdecken und darüber hinaus nur eine Teilfläche im südöstlichen Teil.

 

Da somit der Bewilligungsumfang nicht eindeutig ist, ist der entsprechende Bescheid zu interpretieren. Nach den allgemeinen Grundsätzen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchgemäßen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde bzw. der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen im materiellen Sinne näher stehen als privatrechtlichen Verträgen ist es angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 und nicht der §§ 914f ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar. Nach Erschöpfung der verbalen und grammatikalischen sowie systematischen Interpretation ist zur Ermittlung des Spruchinhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung mit einzubeziehen. Bei der objektiven Auslegung des Spruches sind neben der Begründung des Bescheides etwa auch die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne und von den Parteien in ihrem Anbringen verwendeten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 RZ 110).

Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist die oben beschriebene Methodik einleuchtend, zumal ja Bewilligungen gerade im Wasserrecht oft über mehr als ein Jahrhundert gelten, und in einem solchen Falle ein subjektiver Wille überhaupt nicht mehr erforscht werden kann. Der Inhalt der Bewilligung muss somit aus den Unterlagen erschlossen werden.

 

Grundsätzlich wurde mit der gegenständlichen Bewilligung aus 1984 einem Antrag Folge gegeben. Daran ändert nichts, dass mit einem vorangegangenen wasserpolizeilichen Auftrag eine Verpflichtung erfolgt ist, um eine Bewilligung anzusuchen. Vom Unternehmen wurde unter Vorlage von Projektsunterlagen die in Bezug auf die Rundholzlagerflächen nur aus einem Plan bestanden um die Bewilligung angesucht. Auch dieser Plan wurde offenbar nicht eigens für das Bewilligungsverfahren erstellt, sondern in einem bestehenden Plan aus 1981 (der nach den Ausführungen der Berufungswerberin sogar eigentlich aus 1976 stammte) mehrere Änderungen eingetragen. Dass dieser Plan nicht in allen Details, die tatsächliche Realität wiedergibt, mag durchaus zutreffen. Die Berufungswerberin hat sich jedoch Mängel dieses Planes selbst zuzurechnen zumal sie im damaligen Vorprüfungsverfahren trotz Urgenzen keine aussagekräftigen weiteren Unterlagen mehr vorgelegt hat sondern nur mehr hinsichtlich der Entwässerungsflächen nichtaufschlussreiche Erklärungen abgegeben hat. Dabei schadet es nichts, dass die damalige Bewilligungsbehörde sich damit offenbar zufrieden gegeben hat. Im Antragsverfahren liegt die Festlegung des Verfahrensinhaltes immer beim Antragsteller, allfällige Unklarheiten und Mängel gehen daher auch zu seinen Lasten.  Dazu kommt noch zusätzlich, dass der damals wie auch heute noch involvierte Geschäftsführer  der Berufungswerberin Dipolmingenieur ist, somit eine technische Ausbildung hat, und man es von einem solchen Techniker erwarten können muss, dass er erkennt, welche Flächen tatsächlich nach den Projektsunterlagen in das Einzugsgebiet der Entwässerungsflächen fallen. Vergewissert er sich nicht vor der Einreichung und klärt er diese Unklarheiten auch während des Bewilligungsverfahrens nicht auf, so muss sich die Bewilligungsinhaberin diese Nachlässigkeit ihrerseits umsomehr zurechnen lassen.  

Zum objektiven Inhalt der damaligen Bewilligung ist es, wie auch der Amtssachverständige für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus plausibel und schlüssig ausgeführt hat, nachvollziehbar, dass nur die grau hinterlegten Flächen als Einzugsflächen der Bewilligung zugrunde gelegt wurden. Auch die flächenmäßige Abschätzung durch den Amtssachverständigen bestätigt diese Annahme. Dabei ist es nicht relevant, ob sämtliche Rundholzlagerflächen bereits asphaltiert waren und auch nicht einmal relevant, ob bereits dazumals auch eine Ableitung dieser sämtlichen Flächen bereits in die E erfolgt ist. Die grau hinerlegten Flächen sind und waren auch im Zeitpunkt der Bewilligung 1984 bereits asphaltiert, da sie ja nur einen Teil des Rundholzlagers ausmachen. Damit besteht auch zur Forderung des wasserpolizeilichen Auftrages, der sich auf asphaltierte Flächen bezogen hat grundsätzlich kein offenkundiger Widerspruch. Maßgeblich ist, dass die Behörde nur aufgrund der vorhandenen Pläne und der fachlichen Beschreibung diese Bewilligung erteilt hat. Allfällige Sicherheitsabstände aus den entwässerten Flächen herauszurechnen und damit die Flächenabschätzung des Amtssachverständigen in Frage zu stellen ist nicht zulässig, da ja die Ableitung der gesamten asphaltierten Flächen im relevanten Bereich in die E behandelt wurde und natürlich auch auf "Sicherheitsabstandsflächen", Niederschläge anfallen, die abgeleitet werden müssen.

Schon nach der allgemeinen Praxis ist es bei Entwässerungsverfahren so, dass hier Einzugsgebiete in der Regel farblich hervorgehoben dargestellt werden. Dies wurde z.B. auch in den Projektsunterlagen zur Bewilligung vom 15.3.2005 durch grau hinterlegte Bereiche für Asphaltflächen so dargestellt. Auch die im Plan für das Verfahren 1984 eingezeichneten Gefällsverhältnisse stimmen zum Großteil mit den getroffenen Annahmen überein und sprechen objektiv dafür, dass eben nur diese Flächen wasserrechtlich bewilligt wurden. Auf die Absicht des Unternehmens oder auch der bescheidausstellenden Behörde kommt es, wie bereits vorhin geschildert, hierbei nicht an. Die allgemeine Praxis der farblichen Hinterlegung von Einzugsgebietsflächen deckt sich auch mit den Erfahrungen des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates, das mehr als ein Jahrzehnt ebenfalls wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für den Landeshauptmann von Oberösterreich durchgeführt hat sowie auch mit den Aussagen des Amtssachverständigen und der befragten Zeugen Dr. O (dem damals verfahrensführenden Juristen sowie Ing. H, dem damals tätigen Amtssachverständigen).

 

Der Umstand, dass somit doch ein erheblicher Teil des hinteren Rundholzlagers nicht von der damaligen Bewilligung umfasst war und somit in das Gelände versickerte bzw. die Wässer in Nachbargrundstücke zur Ableitung gelangten und dies nicht einmal Erwähnung im damaligen Verfahren fand, mutet zwar durchaus etwas eigenartig an, ist jedoch für den Unabhängigen Verwaltungssenat insofern nachvollziehbar (wenn auch nicht gutgeheißen), dass zur damaligen Zeit die Problematik des Versickerns von Rundholzabwässern bzw. Niederschlagswässern als keine besonders relevante angesehen wurde und auch die Nachbargrundstücke nicht bebaut oder in sonstiger Weise genutzt wurden, dass hier anscheinend keine konkrete Beeinträchtigung befürchtet wurde. Wie auch der Zeuge Ing. H vermutet hat, könnte es durchaus auch so gewesen sein, dass eben nur der Antrag, und das war eben die Ableitung von den definierten Flächen, behandelt wurde. Auch wenn die obigen Umstände nicht im Verfahren artikuliert wurden, so ändert dies nichts am Umfang der bewilligten Flächen. Auch wenn durchaus gewisse Details im Lageplan nicht vollständig zusammenpassen, wie auch von der Berufungswerberin ausgeführt, so ergibt sich doch aus den obigen Überlegungen für den Unabhängigen Verwaltungssenat der objektive Eindruck, dass die grau hinterlegten Flächen und nur diese bewilligt wurden. Die Ausführungen des Amtssachverständigen bestärken diese Annahme und sprechen die überwiegenden Gründe dafür. Wären die Bewilligungsunterlagen eindeutig so, würde hierüber kein Berufungsverfahren geführt werden. Es kann somit auch nicht erwartet werden, dass es lückenlos nur Hinweise für den exakten Umfang der bewilligten Flächen gibt.

 

4.5.   Da sich somit ergeben hat, dass die wesentlichen Grundstücke des hinteren Rundholzlagers gar nicht bewilligt waren, stellt sich somit auch nicht die Frage eines allfälligen Erlöschens dieser Bewilligung gemäß § 33c WRG 1959, wobei einer diesbezüglichen Beurteilung hier durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Verfahren nicht vorzugreifen ist. Auch ob die genehmigten Ableitungen dem Stand der Technik entsprechen ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ebenso wie allfällige Überschreitungen bzw. die Einhaltung von Grenzwerten.

 

4.6.   Da sich bei den letzten Abflussmessungen gezeigt hat, dass die Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung zumindest teilweise eingehalten werden, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat zumindest nicht auszuschließen, dass durch Vorschreibung von Auflagen eine dem Stand der Technik mögliche Bewilligung für diese Flächen erteilt werden kann. Der wasserpolizeiliche Alternativauftrag gemäß § 138 Abs.2 WRG erweist sich bei der derzeitigen Sachlage und dem derzeitigen Erfahrungs- und Wissensstand für die nunmehr verbleibenden Grundstücke somit grundsätzlich als zulässig. Das die Einleitung derartiger Wässer grundsätzlich der Bewilligung bedarf, wurde durch den Amtssachverständigen gutachtlich bestätigt und ist unbestritten.

Die neu festgesetzte Erfüllungsfrist ist allgemein ausreichend im Falle eines Bewilligungsansuchens entsprechende (eindeutige) Planunterlagen vorzulegen, die auf jeden Fall, wie die gegenständlichen Umstände zeigen gleich von einem Fachkundigen für Entwässerungsprojekte (z.B. Zivilingenieur oder technischem Büro aus dem Fachgebiet Wasserwirtschaft) ausgearbeitet sein sollten um zumindest für die Zukunft Streitfälle wie den gegenständlichen zu vermeiden.

 

5. Im Verfahren sind für die Antragstellerin Stempelgebühren für den Berufungsantrag in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt der Ausfertigung bei der Berufungswerberin bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 26.02.2008, Zl.: B 2343/07-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.05.2009, Zl.: 2008/04/0037-9

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