Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162432/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 11.12.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung von Frau Dr. E W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. E W, D, W, vom 9.8.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.5.2007, Zl. VerkR96-10146-2005/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 26 Euro, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG 1991

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

„Sie haben es als Zulassungsbesitzer des KFZ, pol. KZ.:, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 01.06.2006, unterlassen, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 13.03.2005 um 14,11 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1, Strkm. 170.000, in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

130 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

Gemäß

134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 143 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung vom 9.8.2007. Die Berufungswerberin bringt darin – anwaltlich vertreten – im Wesentlichen vor, dass, da wegen des Vorfallsdatums am 13.3.2005 zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage Verjährung des zugrunde liegenden Tatbestandes eingetreten gewesen sei, die Einholung dieser Lenkerauskunft unzulässig gewesen sei. Sie beantragte der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz Land.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG 1991).

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Am 13.3.2005 um 14.11 Uhr wurde dienstlich festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Kfz, Kennzeichen, in Ansfelden, auf der A 1, bei km 170.000, in Fahrtrichtung Wien eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen wurde.

Die Berufungswerberin war im gegenständlichen Zusammenhang die Zulassungsbesitzerin des angezeigten Kfz.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ am 25.4.2005 zu Zl. VerkR96-10146-2005 eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin die angezeigte Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 vorgeworfen wurde. Dagegen erhob die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter unter anderem Einspruch.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.6.2006, Zl. VerkR96-10146-2005, wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nachweislich aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kfz mit dem Kennzeichen am 13.3.2005 um 14.11 Uhr gelenkt hat. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten habe. Falls sie die Auskunft nicht erteilen könne, so habe sie die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht. Die Berufungswerberin wurde auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der verlangten Auskunft, eine unrichtige oder eine nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens erteilte Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Die Berufungswerberin hat in der Folge überhaupt keine Auskunft erteilt und lediglich mitgeteilt, dass die Einholung der Lenkerauskunft nicht mehr zulässig sei, da der zugrundeliegende Tatbestand bereits verjährt sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ in der Folge – am 1.9.2006 zu Zl. VerkR96-10146-2005 – eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin das Nichterteilen der Auskunft – Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 – vorgeworfen wurde. Dagegen erhob sie wiederum Einspruch. Am 7.5.2007 wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. Soweit die Berufungswerberin vorbringt, die Lenkererhebung sei infolge bereits eingetretener Verjährung des zugrunde liegenden Tatbestandes unzulässig gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass die gegen sie als "verdächtige Lenkerin" gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.4.2005 zu Zl. VerkR96-10146-2005 wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 am 13.3.2005 um 14.11 Uhr, eine taugliche und fristgerechte Verfolgungshandlung darstellt. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG 1991 gegen die Berufungswerberin wurde durch die Anlastung in der angesprochenen Strafverfügung jedenfalls gewahrt.

 

Selbst bei Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles und den Fall gesetzt, dass die Berufungswerberin zur Vorfallszeit nicht selbst die Fahrzeuglenkerin gewesen wäre, wäre sie nicht der ihr nach § 103 Abs.2 KFG 1967 obliegenden Auskunftspflicht enthoben worden. Das Gesetz sieht nämlich keine zeitliche Beschränkung dieser Pflicht vor (vgl. z.B. VwGH 14.11.1990, 89/03/0308). Das behördliche Verlangen auf Auskunftserteilung ist nicht an eine bestimmte Frist – etwa die Verfolgungsverjährungsfrist – gebunden (Hinweis VwGH verstärkter Senat 23.4.1980, Slg 10106A). Überdies ist es nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten behördlichen Auskunftsverlangens, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kfz eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlungen begangen wurde. Die Behörde kann die ihr eingeräumte Befugnis auch etwa dazu benützen, einen Zeugen zu suchen udgl.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Berufungswerberin jedenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet war. Es ist offenkundig und unbestritten, dass sie die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Sie hat damit gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen und die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Der Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung – unabhängig vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der geforderten Auskunft zu laufen (VwGH 28.4.1976, 1331/75). Wurde eine Frist für die Erstattung der Auskunft gesetzt, ist die Tat nach Ablauf der Frist vollendet (VwGH 24.2.1988, 87/03/0163). Auf den konkreten Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass Verjährungsfrist für § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Ablauf des 21.6.2006 zu laufen begann. Aufgrund der Strafverfügung vom 1.9.2006, Zl. VerkR96-10146-2005, wurde ebenso eine fristgerechte und zudem taugliche Verfolgshandlung gesetzt.

 

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG 1991. Gemäß § 5 Abs.1 VStG1991 wird zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass die Berufungswerberin kein Verschulden treffen würde. Sie hat den ihr zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

7. Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

7.2. Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist im Rahmen der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von ca. 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist die Berufungswerberin nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch von der Berufungsinstanz der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zugute kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor, ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) kann keineswegs als überhöht angesehen werden. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann als tat- und schuldangemessen angesehen werden und sie erscheint auch notwendig, um die Berufungswerberin künftighin zur Erteilung von Lenkerauskünften zu verhalten und von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  K e i  n b e r g e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 29.02.2008, Zl.: 2008/02/0031-3

 

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