Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162476/19/Bi/Se

Linz, 11.12.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, B, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 29. August 2007 gegen Punkt 1) des  Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 14. August 2007, VerkR96-4336-2007-Wid, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergeb­nisses der am 7. November und 5. Dezember 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) im Schuldspruch und hinsichtlich der Geldstrafe mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruch wie folgt geändert wird:

     "Sie haben am 2. Juni 2007 um 10.10 Uhr das Fahrzeug (Militärfahrzeug)    Dodge, grün, im Gemeindegebiet von Braunau/Inn von der Kreuzung Hasel­bachstraße - Gasteigerstraße bis Auf der Wiese in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,90 mg/l AAG) gelenkt. ... ".

      Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 14 Tage herabgesetzt.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz wird mit 116,20 Euro bestätigt; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro (16 Tagen EFS) verhängt, weil er am 2. Juni 2007 um 10.22 Uhr das Fahrzeug (Militärfahrzeug), Marke Dodge, Farbe grün, im Gemeindegebiet von Braunau/Inn, Auf der Wiesen, bis zum Objekt Bahnhof­straße 44 (Ort der Lenker- und Fahrzeugkontrolle) in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand gelenkt habe. Die Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt sei von einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am geeichten Alkomaten durchgeführt worden und habe einen Wert von 0,9 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 116,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. November 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Dr. P, des Vertreters der Erstinstanz Herrn D W, des Zeugen Meldungsleger RI C S (Ml), der medizinischen Amtssachverständigen Dr. E W und des technischen Amtssachverstän­digen Ing. J L durchgeführt. Am 5. Dezember 2007 wurde der Beweisantrag des Bw auf Durchführung einer nachträglichen Atemluft­untersuchung abgewiesen und die Berufungsentscheidung dem Rechtsvertreter, der bei seinem Beweisantrag blieb und einen neuerlichen Antrag per Fax einbrachte, gegenüber telefonisch, dem Vertreter der Erstinstanz gegenüber mündlich verkündet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass der von ihm beantragte Beweis der Durchführung eines Alkomat­tests vor und nach der Einnahme der in Rede stehenden Medikamente nicht aufzunehmen sei. Damit habe sie Verfahrensvorschriften verletzt, die es möglich gemacht hätten, den vorliegenden Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Wäre der beantragte Beweis aufgenommen worden, wäre die Erst­instanz zum Ergebnis der Verfahrensseinstellung gelangt. Die damals von ihm eingenommenen alkoholhaltigen Medikamente seien geeignet, das Messergebnis zu seinen Ungunsten zu verfälschen. Der überwiegende Anteil des AAG komme nicht vom Konsum alkoholischer Getränke sondern von den eingenommenen Medika­menten. Ansonsten wäre es sinnlos, den Probanden nach der Einnahme von Medi­ka­menten bzw Verwendung von Zahnhaftcreme zu fragen. Das Gutachten des Amtsarztes der Erstinstanz sei diesbezüglich nicht nachvollziehbar; er beantrage ein neues – das sei nur entbehrlich, wenn dem Beweisantrag gefolgt würde. Beantragt wird Verfahrenseinstellung im Punkt 1) des Straferkenntnisses. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches SV-Gutachten zur Funktionsweise sowie -tüchtigkeit des verwendeten Atemalkoholmessgerätes sowie ein medizinisches SV-Gutachten zu den genannten Medikamenten und dem damaligen Alkoholkonsum des Bw erstattet wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens lenkte der Bw am Samstag, dem 2. Juni 2006, gegen 10.10 Uhr ein nicht zum Verkehr zugelassenes Militärfahrzeug, einen grünen Dodge, in Braunau/Inn bei der Kreuzung Haselbachstraße/Gasteiger­straße, wo er dem Ml wegen des fehlenden Kennzeichens auffiel, der ihm zunächst bis "Auf der Wiese" nachfuhr und ihn dort im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhielt. Der Ml stieg aus dem Polizeifahrzeug aus und verlangte Führerschein und Zulassungs­schein, wobei er auf der Fahrerseite auf das Trittbrett des Militärfahrzeuges stieg und dabei beim Bw Alkoholgeruch wahrnahm, obwohl der Motor des Fahrzeuges lief und sich der Auspuff links in der Nähe der Fahrertür befindet. Der Bw gab ihm gegenüber an, er komme vom Hochzeitsschießen; der Brautvater, den er gerade heimbringen wollte, ging zu Fuß weiter. Da es am Anhalteort speziell für das beim Einschlagen kompliziert zu lenkende Militärfahrzeug sehr eng war, forderte der Ml den Bw auf, das Fahrzeug zu seinem Firmengelände in der Bahnhofstraße 44 zu lenken, was dieser auch tat, wobei ihm die Polizei nachfuhr.

Zu seinem Alkoholkonsum befragt gab der Bw an, er habe am Vortag bis 23 Uhr drei Halbe Most getrunken und heute früh beim Hochzeitsschießen eine Halbe Bier. Außerdem habe er nach dem Aufstehen um 5.10 Uhr seine Medikamente genommen, nämlich Blutdruck- und Prostatatabletten und Chlorhexamed 0,2%, ein alkoholhaltiges Zahndesinfektionsmittel, das in den Mund genommen und nach dem Spülen ausgespuckt wird – laut Ml habe ihm der Bw auch die Medikamenten­schachteln gezeigt. Von Cefabene habe er aber nichts gesagt, deshalb sei es auch nicht in der Anzeige erwähnt worden.

Der um 10.51 Uhr und 10.52 Uhr mit dem im Polizeifahrzeug mitgeführten Alkotest­gerät Siemens Alcomat GeräteNr.W05-618, zuletzt geeicht am 28. Juli 2005 mit Nach­eich­frist bis 31. Dezember 2007, durchgeführte Alkotest ergab Werte von 0,9 mg/l und 0,91 mg/l AAG.  

Der Ml bestätigte die Angaben des Bw, der Alkomat sei erst eingeschaltet worden und habe eine Aufwärmzeit benötigt; er sei aber nicht mit der Fahrzeugheizung aufgewärmt, worden; die sei nur gelaufen, weil seiner Kollegin kalt gewesen sei. In der Verhandlung legte der Ml  die Überprüfungsprotokolle der Fa. Siemens vom 9. Jänner 2007 und vom 4. Juli 2007 vor – in beiden Fällen wurde das Gerät für in Ordnung befunden und laut Ml es habe keine Anhaltspunkte für Funktionsuntüchtig­keiten oder -ungenauigkeiten gegeben. Der Ml legte auch die beiden Schreiben der PI Braunau/Inn an die Fa Siemens vor, wonach um Reparatur ersucht wurde, wobei aber einmal der Deckelverschluss defekt war und einmal der Deckelverschluss und die Gerätefüße; beides habe nichts mit dem Messwert zu tun, sondern damit, dass das Gerät ständig im Streifenwagen mitgeführt wurde und immer noch werde.

Der Bw verlangte nach dem Ergebnis des Alkotests eine Blutabnahme, weil nach seiner Ansicht dieser Atemalkoholwert nicht erklärbar sei – ebenso legte der Ml in der Verhandlung dar, der Bw sei ihm damals nicht derart erheblich alkoholisiert vorge­kommen, aber für ihn gelte das Atemluftmessergebnis. Er erklärte dem Bw, er könne selbst im Krankenhaus Braunau/Inn eine Blutabnahme durchführen lassen, das sei nicht Aufgabe der Polizei.

Der Bw ließ keine Blutabnahme durchführen, wobei er in der Verhandlung darlegte, der Ml habe geäußert, meistens komme dabei ein schlechteres Blutalkoholergebnis heraus und außerdem sei seine Gattin alleine im Betrieb gewesen und der Geschäfts­betrieb – der Bw hat eine Tankstelle – sei weitergegangen.

 

In der Verhandlung wandte der Rechtsvertreter des Bw ein, im Krankenhaus Braunau/Inn würden solche privat initiierten Blutabnahmen seit zwei Jahren nicht mehr durchgeführt, sodass der Bw ohnehin keine Chance gehabt hätte. Dem widersprach der Behördenvertreter insofern, als er sogar den Arzt, der für solche Blutabnahmen zuständig ist und der ihm im Fall einer solche Blutabnahme die Rechnung per E-Mail sendet, nannte. Der Rechtsvertreter erwähnte zwar einen Fall, in dem ein Proband ohne Blutabnahme an der Pforte des Krankenhauses heimgeschickt worden sei; allerdings hat der Bw nicht widersprochen, nicht einmal versucht zu haben, eine Blutabnahme durchführen zu lassen, obwohl an einem Samstag Vormittag im Krankenhaus normaler Betrieb geherrscht hätte und auch der Fußweg dorthin zumutbar gewesen wäre.

 

Der Bw hat in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung erstmals geltend gemacht, er habe zum einen am Vortag drei "gespritzte" Most getrunken und er habe um 5.10 Uhr des Vorfallstages nicht nur die genannten Medikamente sondern auch Cefabene, ein alkoholhältiges Mittel gegen Ekzeme, genommen zu haben. Davon würden 30 bis 40, laut Angaben in der Verhandlung 50 Tropfen, auf einem Löffel herausgezählt und diese ohne Wasser geschluckt, wobei er die genannten Tropfen und auch das Zahndesinfektionsmittel nicht nur um 5.10 Uhr sondern auch um 10.00 Uhr des 2. Juni 2007 eingenommen habe. In der Verhandlung hat der Bw dargelegt, er habe die Medikamente sowohl zu Hause als auch im Betrieb und er sei vorher im Betrieb gewesen und habe nur den Brautvater noch heimfahren wollen. Er beantragte zum Beweis für die Unrichtigkeit des als Grundlage für den Tatvorwurf herangezogenen Alkomatmessergebnisses und das Nichterkennen von Mundrestalkohol durch solche Atemluftunter­suchungsgeräte die Durchführung eines neuerlichen Alkotests nach erneuter Medikamenteneinnahme im damaligen Zeitabstand.

 

Zur Frage der Nachvollziehbarkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Alkomatergebnisses des Bw wurden in der Verhandlung Gutachten zum einen des technischen Amtssachverständigen Ing J L, zum anderen der medizini­schen Amtssachverständigen Dr. E W eingeholt.

Ing L führte anhand der Zeugenaussagen des Ml und der von diesem vorge­legten Unterlagen aus, demgemäß seien sämtliche Vorschriften über die ordnungs­gemäße Durchführung von Alkomat­messungen eingehalten worden. Das Gerät war halbjährlich kalibriert und geeicht, wobei auch die vorgeschriebenen 15 Minuten zwischen Lenken und Alkotest eingehalten wurden. Am vorgelegten Mess­streifen zeigten sich auch keine Abweichungen von einem gültigen Messergebnis. Mundrest­alkohol durch Einnahme einer alkoholhältigen Substanz unmittelbar vor dem Alkotest würde vom Gerät erkannt und die Fehlermeldung RST angezeigt. Das Gerät stelle eine Anreicherung der Atemluft mit Ethylalkohol fest; um sicherzugehen, dass die Luft auch aus der Lunge stamme, sei das Atemluftvolumen von mindestens 1,5 l Luft und die Blaszeit von mindestens 3 Sekunden vorgeschrieben.

Die Amtsärztin Dr. W errechnete anhand des vom Bw mit 100 kg ange­gebenen Körpergewichts unter Zugrundelegung eines Alkoholkonsums von drei Halben Most um 23.00 Uhr des Vortages, einer Halben Bier um ca 6.30 Uhr des Vorfallstages und eines Resorptionsdefizits von 20%, dass davon ausgehend beim Bw um 10.51 Uhr nach der Widmarkformel keinerlei Blutalkohol mehr vorgelegen hätte, dh die Alkomat­messung keine auffälligen Werte mehr zeigen hätte dürfen. Selbst der Alkoholgehalt eines ganzen Fläschchens Cefabene, das mit 25 Vol% 20 g Alkohol pro 100 ml aufweise,  das sind 10 g Alkohol auf 50 ml Inhalt, ergäbe als ganzes nur einen BAG von 0,143 %o und erkläre einen AAG von 0,9 mg/l nicht.  

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Alkomatergeb­nisses zu finden sind. Das Atemluftalkoholmessgerät war in ordnungsgemäßem Zustand und tauchten auch nachträglich keine Anzeichen auf, die Zweifel an der Heranziehbarkeit des Atemluftalkoholgehalts von 0,9 mg/l beim Bw um 10.51 Uhr wecken konnten.

Zu den Alkoholangaben des Bw ist zu bemerken, dass diese in der Verhandlung gegenüber den bei der Amtshandlung gegenüber dem Ml gemachten mengen- ebenso wie zeitmäßig ergänzt bzw gänzlich abgeändert wurden. Nicht nur, dass die Halben Most vom Vortag plötzlich gespritzt waren, hat der Bw die alkoholhaltigen Medikamente um das Mittel Cefabene ergänzt, von dem allerdings bei der Amts­handlung noch keine Rede war, und auch die Anzahl der Tropfen  bzw die Uhrzeiten der plötzlich mehrmaligen Einnahme ergänzt. Die Aussagen des Ml, der als gemäß § 5 StVO besonders geschultes Organ auf solche Angaben, die auch im Alkohol­erhebungsprotokoll vollständig aufscheinen müssen, besonders zu achten hat, sind hinsichtlich der Trink- bzw Medikamenteneinnahme-Verantwortung des Bw bei der Alkoholamtshandlung ohne Zweifel glaubwürdig, zumal er sich sogar die Medikamentenschachteln zeigen ließ und ihm auch der Umstand bekannt war, dass Chlorhexamed nicht geschluckt sondern nur der Mund damit ausgespült und dieses nachher ausgespuckt wird. Wenn daher der Ml zum einen nur die Uhrzeit 5.10 Uhr als für die einzige Medikamenteneinnahme und da (außer den nichtalkoholhaltigen Tabletten) nur Chlorhexamed 0,2% angeführt hat, so besteht kein Zweifel, dass der Bw ihm gegenüber nichts anderes angegeben hat. Allerdings besteht auch kein Zweifel dahingehend, dass der Ml persönlich aus dem Erscheinungsbild des Bw nicht auf eine derart hohe Alkoholisierung geschlossen hätte, zumal er außer dem Alkohol­geruch keine weiteren Symptome einer solchen Beeinträchtigung wahrgenommen hat.

 

Der sowohl bereits bei der Erstinstanz gestellte als auch im Berufungsverfahren mehrmals mündlich und schriftlich vonseiten des Bw wiederholte Beweisantrag auf neuerliche Durchführung einer Atemluftuntersuchung nach Einnahme der genannten alkoholhaltigen Medikamente war deshalb abzuweisen, weil zum einen die Alkohol- angaben des Bw voneinander erheblich abweichen, was die Glaubwürdigkeit des Bw im Hinblick auf die erneute Einnahme der alkoholhältigen Medikamente nicht zu stützen vermag. Geht man davon aus, dass seine ersten Angaben dem Ml gegen­über der Wahrheit entsprechen, hätte er um 5.10 Uhr mit Chlorhexamed den Mund ausgespült und danach noch eine Halbe Bier konsumiert (und eine Speckwurst gegessen). Ein Mundrestalkohol wäre demnach für 10.51 Uhr nicht zu erwarten gewesen, sodass auch nicht anzunehmen war, dass ein solcher von einem Atemluft­messgerät  nicht erkannt worden wäre.

Auch wenn sogar nach den persönlichen Eindrücken des Ml der mit einem einwand­frei funktionierenden Atemluftalkoholmessgerät erzielte Atemluftwert mit dem augen­schein­lichen Zustand des Bw nur schwer in Einklang zu bringen war, lag die Beweis­last für die behauptete Unrichtigkeit des Atemalkoholmesswertes allein beim Bw. Dieser ist laut der von ihm selbst beim UVS vorgelegten Sachverhaltsdarstellung ausgebildeter Gendarmeriebeamter, dh ihm musste nicht nur als Inhaber einer Lenkberechtigung sondern auch aufgrund seiner Ausbildung bewusst sein, dass nur ein Blutalkoholwert den gültig zustande gekommenen Atemluftalkohol­wert zu widerlegen geeignet war. Der Umstand, dass der Ml dem Bw gegenüber seine persönliche Erfahrung, dass Blutalkoholwerte in der Praxis meist höher sind als umgerechnete Atemalkoholwerte, geäußert hat, ist nicht als Anraten, von einer Blutabnahme Abstand zu nehmen, zu sehen. Am Samstag Vormittag wäre es in Braunau/Inn zweifellos möglich gewesen, sich im Krankenhaus einer Blutabnahme zu unter­ziehen. Die Behauptung des Rechtsvertreters des Bw in der Berufungs­verhandlung, eine privat initiierte Blutabnahme werde dort nicht mehr durchgeführt, konnte nicht nur nicht verifiziert werden, sondern hat dem der Vertreter der Erstinstanz schon aufgrund seiner Erfahrungen mit dem dafür zuständigen namentlich genannten Arzt schlüssig widersprochen und der Bw, dem zum maß­geblichen Zeitpunkt derartige Über­legungen noch gar nicht bekannt sein konnten, hat – aus welchen Gründen immer – nicht einmal versucht, die Durch­führung einer Blutabnahme zu erreichen und eventuell mit einem entsprechenden Blutalkoholwert die vom Ml angenommene Richtigkeit des Atemluftmessergebnisses gezielt zu widerlegen. Die Durchführung von Atemalkohol­messungen im Verwaltungs­straf(berufungs)verfahren ist zum einen gesetzlich nicht vorgesehen und wäre eine solche angesichts der widersprüchlichen Verantwortung des Bw auch nicht geeignet gewesen, den vom Bw am 2. Juni 2007 erzielten AAG zu widerlegen oder die Behauptung einer generellen Nichterkennbarkeit von Mundrestalkohol durch Geräte dieser Bauart zu untermauern.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs. 1lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die an den Bw gerichtete Aufforderung zum Alkotest am 2. Juni 2007, 10.22 Uhr, durch den dafür entsprechend geschulten und behördlich ermächtigten Ml war insofern gerechtfertigt, als der Bw beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angehalten wurde und angab, am selben Tag bereits Bier konsumiert und ein alkohol­­haltiges Medikament (Chlorhexamad 0,2%) einge­nommen zu haben, wobei auch die Art und Weise der Wahrnehmung des Alkohol­geruchs der Atemluft vom Ml schlüssig begründet wurde.

Der vom Bw am 2. Juni 2007, 10.51 Uhr, mit dem ordnungsgemäß überprüften und geeichten Atemalkoholmessgerät Siemens, GeräteNr. W05-618, erzielte günstigste Atem­alkoholwert von 0,9 mg/l war damit zweifellos als Grundlage für das ggst Verwaltungsstrafverfahren heranzuziehen.

Selbst wenn der Bw als Lenker eines Fahrzeuges alkoholhaltige Medikamente einnehmen musste, musste er den aus dem Beipacktext ersichtlichen Alkoholgehalt des Medika­ments beim Alkoholkonsum berücksichtigen, dh seine Trinkmengen entsprechend reduzieren. Selbst wenn der Atemluftalkoholwert zum Teil nicht durch getrunkenen Alkohol sondern durch die alkoholhaltigen Medikamente bedingt war, wäre für den Bw daraus im Ergebnis nichts gewonnen, weil er den Alkoholgehalt des Medikaments eruieren konnte und entsprechend der Dosierung seine Trinkmenge reduzieren musste. Abgesehen davon hat die Amtsärztin nachvollziehbar errechnet, dass – im Fall des Zutreffens der Behauptung des Bw, auch dieses Medikament eingenommen zu haben – selbst das ganze Fläschchen Cefabene, ds 50 ml mit 25 Vol% Alkohol, beim 100 kg schweren Bw nur einen BAG von 0,143 %o ergeben hätte; 50 Tropfen davon wären demnach vernachlässigbar (vgl VwGH 29.4.1983, 81/02/0143).

Die gänzliche Widerlegung des vom Bw als unrichtig behaupteten Atemluftalkohol­wertes wäre nur im Wege einer vom Bw selbst zu veranlassenden Blut­abnahme möglich gewesen. Es ist nicht Aufgabe des die Atemluftuntersuchung vornehmenden Straßenaufsichtsorgans, auch noch für die Blutabnahme zu sorgen oder den beanstandeten Lenker auf die Möglichkeit der Erlangung einer solchen hinzuweisen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens zur Überzeugung, dass der Bw den ihm nunmehr in aufgrund der Zeugenaussagen des Ml vom Zeitpunkt und Ort der Anhaltung diesbezüglich gemäß § 44a Z1 VStG korrigiert – die beabsichtigte Spruchänderung wurde dem Bw am Ende der Berufungsverhandlung am 7. November 2007, also innerhalb der sechs­monatigen Verfolgungsver­jährungsfrist, zur Kenntnis gebracht – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht. 

 

Der Bw ist aufgrund einer rechtskräftigen Vormerkung nach dem Glücksspielgesetz aus dem Jahr 2003 nicht unbescholten, sodass mildernd oder erschwerend nichts zu berücksichtigen war. Der Schätzung der Erstinstanz auf 1.500 Euro Nettomonats­einkommen bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten hat der Bw nicht wider­sprochen.

Die verhängte Geldstrafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, jedoch findet sich kein Anlass für eine demgegenüber höhere Ersatzfreiheitsstrafe, sodass diese entsprechend herabzusetzen war. Die Strafe entspricht damit den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der Alkohol­bestimmungen beim Lenken eines Fahr­zeuges anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.e StVO ist mit 0,0 mg/l AAG bewiesen -> Mindeststrafe (16 Tage -> 14 Tage EFS)

 

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