Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521779/9/Br/Ps

Linz, 11.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G U, geb., K, S, U, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, S, R (Dr. B), H, B (Mag. K), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.10.2007, Zl. Verkr20-1056-2002, wegen der Aufforderung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, zu Recht:

 

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67a u. § 67d AVG, § 8, § 24 Abs.1 u. 4 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, § 13 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Aufforderungsbescheid wurde dem Berufungswerber im Zuge der periodischen Verlängerung dessen Lenkberechtigung der Klasse D gemäß § 21 Abs.2 iVm § 8 FSG und § 24 Abs.4 FSG aufgetragen auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 22.06.2007, Zl. B1/4993/2007, in Abklärung, ob er derzeit die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt, weshalb im Sinne des § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, innerhalb von einem Monat eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme gemäß § 8 FSG iVm § 13 FSG-GV zu erbringen.

Anlässlich des fristgerecht eingebrachten Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung betreffend die Fahrzeuge der Gruppe 2, „bestätigte“ die Behörde erster Instanz dem Antragsteller gemäß § 8 Abs.5 FSG mit Schreiben vom 08.10.2007 die diesbezügliche Lenkberechtigung bis einschließlich 13.12.2007.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung mit nachstehenden Ausführungen:

"Mittels Schreiben vom 22.08.2007 wurden Sie für den 30.08.2007 zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen. Der Amtsarzt benötigte jedoch zur Feststellung, ob Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sind eine fachärztliche Stellungnahme betreffend die Fachgebiete Psychiatrie und Neurologie.

Befristungen oder zeitlich, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Von der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist gemäß § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen.

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 13 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 FSG-GV Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilt.

Im gegenständlichen Fall ist sowohl anlässlich der Vorgeschichte  - mehrfache Anzeigen betreffend Sittlichkeitsdelikte - als auch im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung, Dr. H spricht sich für eine psychiatrische Stellungnahme zur Feststellung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, der Verdacht einer psychischen, die gesundheitliche Eignung ausschließenden Krankheit, gegeben. Folglich hat die Behörde die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Gebiet der Psychiatrie innerhalb eines Monates anzuordnen.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In außen näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der BH Rohrbach vom 24.10.2007, zugestellt am 29.10.2007, innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich und begründet jenen wie folgt:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgetragen, innerhalb eines Monats eine psychiatrische fachärztliche Stellungsnahme gemäß     § 8 FSG in Verbindung mit § 13 FSG-GV zu erbringen, und dies im wesentlichen damit begründet, dass Besitzern von Lenkerberechtigungen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkerberechtigung zu entziehen oder deren Gültigkeit durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken sei, wobei zuvor ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen sei.

 

Gemäß § 3/1 FSG-GV gelte als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten des für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit und die nötige Körpergröße besitze, ausreichend frei von Behinderungen sei und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychologische Leistungsfähigkeit verfüge, wobei gemäß § 13 FSG-GV als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3/1 des FSG-GV Personen gelten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhalten erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergebe, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, sei eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilt.

 

In gegenständlichem Fall sei nun sowohl anlässlich der Vorgeschichte – mehrere Anzeigen betreffend Sittlichkeitsdelikte – als auch im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung (der Amtsarzt der BH Rohrbach, Dr.H spreche sich für eine psychiatrische Stellungnahme zur Feststellung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus) – der Verdacht einer psychischen, die gesundheitliche Eignung ausschließenden Krankheit, gegeben, weshalb folglich die Behörde die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Gebiet der Psychiatrie innerhalb eines Monats anzuordnen habe.

 

Hiezu ist nun zunächst festzuhalten, dass der Führerschein des Berufungswerbers hinsichtlich des Lenkens von Fahrzeugen der Gruppe 2 mit 13.9.2007 befristet war, weshalb er auch rechtzeitig vor Ablauf der Befristung bei der BH Rohrbach einen Antrag auf Verlängerung dieser befristeten Lenkerberechtigung eingebracht hat.

 

Nachdem dem Berufungswerber die bei diesem Verfahren einzuhaltende Prozedur bereits bekannt war, legte er der Behörde gleichzeitig mit seinem Antrag auf Verlängerung der Lenkerberechtigung die erforderliche ärztliche Stellungnahme eines hiezu berechtigten Arztes, nämlich konkret jene des Herrn Dr. B aus H, vor, wobei festzuhalten ist, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Berufungswerbers, soweit er für die Verlängerung der Befristung der Lenkerberechtigung maßgeblich ist, seitens dieses Arztes kein Problem festgestellt wurde.

 

In weiterer Folge erhielt der Berufungswerber eine mit 22.8.2007 datierte Ladung zum Amtsarzt der BH Rohrbach, Herrn Dr. H, welcher am 29.8.2007 seinerzeit ebenfalls eine Untersuchung des Berufungswerbers im Hinblick auf die Verlängerung seiner Lenkerberechtigung durchführte, im Zuge derer der Berufungswerber auch wahrheitsgemäß in Form eines schriftlichen Fragebogens an ihn gerichtete Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantwortete.

 

Im Zuge dieser Untersuchung wurde dem Berufungswerber von Herrn Dr. H allerdings mitgeteilt, dass es aus seiner Sicht insofern immer noch ein Problem mit der Verlängerung der Lenkerberechtigung gäbe (vergl. aktenkundiges Schreiben Dris. H vom 29.8.2007), als aufgrund mehrfacher Anzeige vom 27.7.2005 und 29.6.2007 eine gesonderte Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie innerhalb einer Frist von 6 Wochen vorzulegen sei, wobei dies von Herrn Dr. H damit begründet wurde, daß der seinerzeitige Vorfall gemäß Anzeige vom 27.7.2005 „im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Berufungswerbers als Lenker eines B“ gestanden sei.

 

Diesbezüglich wurde seitens Herrn Dr. H als die weitere Untersuchung vorzunehmende Fachärztin Frau Dr. C Z aus L namhaft gemacht und dem Berufungswerber ein vom Amtsarzt verfasstes und direkt an diese Ärztin gerichtetes Schreiben zur Übermittlung übergeben.

 

In diesem Schreiben, welches dem Berufungswerber durch die von seinen Rechtsvertretern durchgeführte Akteneinsicht vor der BH Rohrbach bekannt ist, führt Dr. H aus, dass beim Berufungswerber „eine Erkrankung aus dem Fachgebiet dieser Ärztin festgestellt worden sei“, da laut mehrfacher Anzeige vom 27.7.2006 und vom 29.6.2006 Herr U unter einer Verhaltensstörung leide, indem er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und zum Teil Angabe eines geänderten Namens verschiedene Frauen dazu gebracht habe, sich für unverfängliche Hilfestellungen zur Verfügung zu stellen, und er anschließend die Situation benutzt habe, um seiner offensichtlichen Neigung in Form eines sexuell gefärbten Fußfetischismus nachzugehen, wobei in einem Fall dies auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als B gestanden sei.

 

Aufgrund dieser Vorgangsweise der BH Rohrbach bzw. des Amtsarztes Dr. H brachte der Berufungswerber über seine ausgewiesenen Vertreter am 5.9.2007 eine entsprechende schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein, in welcher er dezidiert darlegte, aus welchem Grund die Vorgangsweise der Behörde bzw. des Amtsarztes nicht rechtmäßig ist, jedoch wurde diese Stellungnahme seitens der Behörde letztendlich nicht berücksichtigt und nunmehr der angefochtene Bescheid erlassen.

 

Es ist somit nochmals darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise der BH Rohrbach bzw. des Amtsarztes Dr. H im Führerscheingesetzt überhaupt keine Deckung findet.

 

Gemäß § 8 FSG hat ein Führerscheinwerber vor der Erteilung einer Lenkerberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, mit welchem er bescheinigt, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Art gesundheitlich geeignet ist, wobei das ärztliche Gutachten auszusprechen hat, für welche Klassen von Lenkerberechtigungen diese Eignung besteht. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Berufungswerber durch Vorlage eines solchen Gutachtens Dris. B auch fristgerecht nachgekommen, sodass er bereits durch Vorlage dieses Gutachtens seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Nachweis seines Gesundheitszustandes nachgekommen ist und bereits die weitere Ladung zum Amtsarzt im FSG keine Deckung mehr findet.

 

Dieses sieht nämlich nur in dem Fall, dass zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich wäre, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen ist.

 

Nachdem seitens Dr. B weder die eine noch die andere Voraussetzung bejaht wurde und sich in dem von diesem Arzt, welcher ein Sachverständiger im Sinne des FSG ist, erstatteten Gutachten auch kein Anhaltspunkt für die notwendige Beibringung eines weiteren Befundes oder gar einer verkehrspsychologischen Untersuchung findet, war das weitere Einschreiten von Dr. H bereits dem Grunde nach nicht mehr gerechtfertigt und war dieser insbesondere auch weiters nicht berechtigt, dem Berufungswerber die Beibringung einer Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. C Z, aufzutragen.

 

Nunmehr wurde dem Berufungswerber zwar nicht mehr die Beibringung eines Befundes oder einer Stellungnahme einer bestimmten Fachärztin, sondern nur allgemein die Vorlage einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgetragen, allerdings hätte dieser Auftrag seitens der Behörde nur dann ergehen dürfen, wenn sich tatsächlich Anhaltspunkte ergeben hätten, dass es dem Berufungswerber an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mangeln könnte.

 

Hiezu ist festzuhalten, dass der nunmehr seitens der BH Rohrbach ebenfalls zum Anlass für eine Überprüfung der psychischen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogene Vorfall gemäß der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 29.6.2007, welche aktenkundig ist, in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges steht und daher auch nicht als Indiz für die allenfalls mangelnde psychische Eignung des Berufungswerbers zum Lenken eines KFZ herangezogen werden kann.

 

Wohl aus diesem Grund stützt sich die BH Rohrbach auch auf eine frühere Anzeige vom 27.7.2005, wobei dieser Vorfall seinerzeit insofern in Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ gestanden war, als sich der dem Berufungswerber seinerzeit vorgehaltene Sachverhalt der Belästigung von jungen Damen im Zuge seiner Tätigkeit als B abgespielt haben soll, wobei allerdings ausdrücklich festzuhalten ist, dass der gegen den Berufungswerber seinerzeit erhobene Vorwurf niemals bewiesen wurde und dementsprechend weder eine strafrechtliche noch eine zivilrechtliche Verfolgung des Berufungswerbers stattfand.

 

Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde von der BH Rohrbach bereits seinerzeit noch während der aufrechten Gültigkeit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers ein „Führerschein-Ermittlungsverfahren“ eingeleitet, gegen welche Vorgangsweise sich der Berufungswerber bereits seinerzeit mittels einer Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich erfolgreich zur Wehr gesetzt hat.

 

In diesem Zusammenhang ist auf das damalige Erkenntnis des UVS vom 15.12.2005 zu verweisen, in welchem das entscheidende Mitglied des UVS neben dem Ausspruch, dass der seinerzeit von der BH Rohrbach erlassene Bescheid als rechtswidrig behoben wird, unter anderem auch in Bezug auf den nunmehr wiederum zitierten Vorfall vom 27.7.2005 für das gegenständliche Verfahren relevant ausdrücklich festgehalten hat, dass gemäß § 3/1 FSG-GV – und auf diese Norm bezieht sich die BH Rohrbach im nunmehr angefochtenen Bescheid ebenfalls – als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet ist, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken derselben geltenden Vorschriften unter anderem die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, wobei die belangte Behörde den seinerzeit angefochtenen Bescheid auf die Anzeige der Polizeiinspektion U vom 27.7.2005 stützte und nach Ansicht der BH damals – wie auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt – zu klären sei, ob der Berufungswerber die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (und seinerzeit Gruppe 1) besitze.

 

Nach Zitat des dem Berufungswerber seinerzeit vorgehaltenen Sachverhalts hält der UVS auf Seite 4 seines Erkenntnisses fest, dass die damals wie auch nun belangte Behörde, also ebenfalls die BH Rohrbach, im Dunkeln lässt, woraus sie begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Einschreiters bzw. nunmehr Berufungswerbers im Sinn des § 24/4 FSG ableitet, wobei dieser Vorhalt auch in gegenständlichem Verfahren uneingeschränkt noch Gültigkeit hat, zumal sich die BH immer noch auf die seinerzeitige Anzeige vom 27.7.2005 bezieht, ohne dass in der Zwischenzeit hinsichtlich des damaligen Vorfalls weitere Anhaltspunkte aufgetaucht sind, die an einer gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen Zweifel begründen könnten.

 

Auch der weiters nunmehr zur Untermauerung der Vorgangsweise der BH Rohrbach herangezogene Sachverhalt gemäß Anzeige der Polizeiinspektion U vom 29.6.2007 ist in keinster Weise dazu geeignet, die psychische Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen.

 

Im seinerzeitigen Kenntnis zitiert der UVS in weiterer Folge auch § 5/1 Zi.4 FSG-GV, wonach als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person gilt, bei der keine schwere psychische Erkrankung gemäß § 13 festgestellt wurde.

 

Gemäß § 13/1 FSG-GV gilt als ausreichend frei von einer psychischen Krankheit im Sinne des § 3/1 Zi.1 eine Person, bei der keine Erscheinungsformen einer solchen Krankheit vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen.

 

Bei der rechtlichen Würdigung der soeben zitierten Norm der FSG-GV führte der UVS sodann aus, dass selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass der Berufungswerber den genannten Damen tatsächlich Füße und Zehen geleckt habe bzw. hinsichtlich des dem Berufungswerber zuletzt vorgeworfenen Sachverhalts die Füße einer jungen Dame nachgezeichnet hätte, sich immer noch die Frage stellt, inwiefern ein solches Verhalten überhaupt geeignet ist, straßenverkehrs- oder kraftfahrrechtlich relevant zu sein und verwies diesbezüglich nochmals auf § 13/1 FSG-GV.

 

Selbst wenn die seinerzeitigen Vorfälle – dies gilt im übrigen auch für den der BH Rohrbach zuletzt bekanntgewordenen Vorfall, wo der Berufungswerber bei zwei Jugendlichen deren Füße mit einer Mine auf einem Blatt Papier nachgezeichnet hat – ein Indiz für eine Störung des Sexualverhaltens sein könnten, so ist dennoch darauf zu verweisen, dass es keine einheitliche Ausprägung des Fetischismus in Form eines Fußfetischismus gibt. Der UVS führte in  seinem Erkenntnis vom 15.12.2005 diesbezüglich, nachdem er sich hinsichtlich der Formen des Fußfetischismus kundig gemacht hatte, aus, dass wissenschaftlich umstritten ist, ob Fetischismus überhaupt eine Krankheit ist. Er verweist hiezu darauf, dass sozialversicherungsrechtlich unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des Gesunden abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen ist, der ärztlicher Behandlung bedarf. Fetischismus könne auch eine „krankhafte Ausprägung“ haben und ist dann nach ICD-10 (International Classification of Deseases and Related Health Problems – [eine von der WHO herausgegebene internationale Klassifikation der Krankheiten]) eine „Störung der Sexualpräferenz“ (Schlüssel F65.0), die ihrerseits allerdings wie folgt beschrieben wird: „Gebrauch toter Objekte als Stimuli für die sexuelle Erregung und Befriedigung. Viele Fetische stellen eine Erweiterung des menschlichen Körpers dar, zum Beispiel Kleidungsstücke oder Schuhwerk. Die Fetischobjekte haben individuell wechselnde Bedeutung (Quelle: ICD-10-GM, Version 2005).“ Der UVS wies darauf hin, dass nach dieser Definition eine besondere Vorliebe für Körperteile, wie zum Beispiel Füße, schon begrifflich kein Fetisch und damit auch keine Krankheit im Sinne der WHO-Definition sind, da diese Körperteile keine „toten Objekte“ sind.

 

Weiters hat der UVS bereits seinerzeit darauf verwiesen, dass nach der 4. Ausgabe des „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ (Diagnostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen) eine „krankhafte sexuelle Abweichung“ erst dann vorliegt, wenn sexuelle Phantasien länger als 6 Monate immer wieder auftauchen und der Betroffene dadurch so behindert wird, dass sein soziales Leben gestört wird (Diagnostic Criteria for 302.81 Fetisism).

 

Im Ergebnis ist somit unter Zugrundelegung der Ausführungen des UVS im Erkenntnis vom 15.12.2005 festzuhalten, dass beim Berufungswerber tatsächlich keine Krankheit vorliegt, da ein allenfalls bei ihm vorhandener Fußfetischismus überhaupt nicht als Krankheit zu klassifizieren ist bzw. selbst dann, wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, jedenfalls die in § 13/1 FSG-GV normierte Voraussetzung, dass eine Person ausreichend frei von einer psychischen Krankheit im Sinn des § 3/1 Zi.1 FSG anzusehen ist, bei der keine Erscheinungsform einer solchen Krankheit vorliegt, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen, vorliegt, zumal der Berufungswerber selbst im Fall eines festgestellten Vorliegens eines Fußfetischismus – und mehr könnte die Fachärztin aus dem Gebiet der Psychiatrie im Bezug auf ihre fachliche Qualifikation auch nicht feststellen – durch einen solchen Fetischismus in keinem Fall bei seinem Fahrverhalten beeinträchtigt wird. Auch läge selbst bei festgestelltem Fußfetischismus unter keinen Umständen eine schwere psychische Erkrankung im Sinne des     § 5/1 Zi.4 in Verbindung mit § 13 FSG-GV vor, da selbst in dem Fall, dass man entgegen den zuvor zitierten Definitionen Fetischismus doch als psychische Krankheit ansehen sollte, diese auf keinen Fall als schwer eingestuft werden kann.

 

Im übrigen normiert § 13/1 FSG-GV ausdrücklich, dass nur in dem Fall, dass sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung des Führerscheinwerbers der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs einschränken oder ausschließen würde, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen ist, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Nachdem beim Berufungswerber keine derartigen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre, ist auch der zunächst von Dr. H und nunmehr in Form eines Bescheides von der BH Rohrbach erteilte Auftrag zur Vorlage einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme rechtswidrig.

 

In Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des UVS vom 15.12.2005 ist nochmals ausdrücklich darauf zu verweisen, dass beim Berufungswerber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine schwere psychische Erkrankung vorliegen könnte, welche seine Eignung zur Teilnahme am Kraftfahrverkehr beeinträchtigen könnte, gegeben sind, und ist der Vollständigkeit halber auch darauf zu verweisen, dass sämtliche Anzeigen gegen den Berufungswerber jeweils von der Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Vorwürfe gemäß § 90 StPO zurückgelegt wurden, sodass es zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Berufungswerbers niemals gekommen ist. Daher sind auch die ihm in den Anzeigen vorgeworfenen Tathandlungen nicht als erwiesen anzunehmen.

 

Der Behörde I. Instanz wurde bereits vorgehalten, dass es nicht Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde als zur Erteilung von Lenkerberechtigungen bzw. Überprüfung der Voraussetzungen für die Verlängerung einer solchen zuständigen Behörde ist, derartige Verhaltensweisen eines Führerscheininhabers oder Führerscheinwerbers in dem Fall, dass die hiezu strafrechtlich berufene Behörde, nämlich die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einstellt, auf verwaltungsrechtlichem Gebiet „weiterzuverfolgen“. Auch ist eine bloße Anzeige ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens zum Vorfall selbst nicht geeignet, bei der betreffenden Person gleich zu vermuten, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, ohne dass es hiefür konkrete Anhaltspunkte gibt, dass es sich tatsächlich um eine solche psychische Erkrankung handelt, die gemäß der FSG-GV bei der Überprüfung der Frage der Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Lenkerberechtigung relevant ist.

 

Festzuhalten ist schließlich auch, dass aufgrund der Intervention der ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers mittels Bestätigung der BH Rohrbach vom 8.10.2007 festgehalten wurde, dass der Berufungswerber bis einschließlich 13.12.2007 weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der angeführten Klassen C, D, EC und ED zu lenken, wobei es sich bei der von der BH Rohrbach gewährten Frist betreffend das Weiterlenken der genannten Kraftfahrzeuge um die gesetzlich maximal mögliche Frist handelt, sodass augrund des Umstandes, dass der Berufungswerber ohne entsprechende Lenkerberechtigung seinen Beruf als B nicht weiter ausüben kann und daher einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde, eine rasche Entscheidung des UVS notwendig ist und folglich um eine solche ersucht wird.

 

Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber sohin nachstehende

 

Berufungsanträge:

 

Der unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich wolle nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dieser Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag des Berufungswerbers auf Verlängerung seiner befristeten Lenkerberechtigung Folge geben;

 

in eventu

 

den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde I.Instanz zurückverweisen.

 

Im übrigen wird ersucht, den ausgewiesenen Rechtsvertretern die Eingabegebühr für die Berufung unter Übersendung eines Zahlscheins vorzuschreiben.

 

R, am 12.11.2007                                                                              G U"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  war hier in fachlicher Erörterung der sachlichen Gebotenheit einer psychiatrischen Beurteilung, welche hier letztlich bislang zum Unterbleiben der Antragserledigung führte, geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und die daran angeschlossenen Vorakte, sowie durch Einholung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und die fachliche Beleuchtung der fahrspezifischen Relevanz des beim Berufungswerber bestehenden (Fuß-)Fetischismus durch Beiziehung des Psychologen u. Psychotherapeuten Dr. P. Ebenfalls wurde der Amtsarzt Dr. H zur Frage der eignungsspezifischen Elemente zum Lenken von Kraftfahrzeugen als Amtssachverständiger gehört. An der Berufungsverhandlung nahm auch der Berufungswerber persönlich, sowie eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil.

 

4. Die Sachverhaltslage:

 

Dem Berufungswerber wurde am 13.9.2005 u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse D bis zum 13.9.2007 ex lege auf fünf Jahre befristet erteilt. Auf Grund seines Antrages auf Verlängerung wurde schließlich die Gültigkeitsfrist bis zum 13.12.2007 erstreckt.

Ungeachtet des Umstandes, dass eine Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG nicht im Erteilungsverfahren vorgesehen ist, stützte die Behörde erster Instanz die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme zur Feststellung der weiter bestehenden Eignungsvoraussetzung im Rahmen der Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens auf diese Rechtsnorm.

Die Zweifel an der "gesundheitlichen Eignung" werden offenbar in der bestehenden und diesbezüglich bereits wiederholt zu Strafanzeigen führenden fußfetischistischen Neigung des Berufungswerbers erblickt.

Das den Verdacht nach § 208 StGB indizierende Strafverfahren wurde jedoch, wie bereits im Verfahren des Jahres 2005, am 16.7.2007, Zl. 59 BAZ 605/07t, nach § 90 Abs.1 StPO eingestellt. Diesbezüglich traf die Behörde erster Instanz offenbar keine Feststellungen.

Bereits eine Anzeige vom 27.7.2005, ebenfalls von der PI U, führte ebenfalls zu einer identen Sacherledigung durch die Strafverfolgungsbehörden und zu einer Behebung eines ebenfalls auf § 24 Abs.4 FSG (dort jedoch in einem eingeleiteten Entzugsverfahren) gestützten Bescheid seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. (Erk v. 15.12.2005, VwSen-521120/2/Fra/Hu).

Wie in der Berufung dargetan stellte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. auszugsweise fest:

"Ob Fetischismus eine Krankheit ist, ist wissenschaftlich umstritten. Sozialversicherungsrechtlich ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf. Fetischismus kann auch eine "krankhafte Ausprägung" haben und ist dann nach ICD-10 (International Classification of Diseases and Related Health Problems - [eine von der WHO herausgegebene internationale Klassifikation der Krankheiten]) eine "Störung der Sexualpräferenz" (Schlüssel F65.0), die wie folgt beschrieben wird: Gebrauch toter Objekte als Stimuli für die sexuelle Erregung und Befriedigung. Viele Fetische stellen eine Erweiterung des menschlichen Körpers dar, zB Kleidungsstücke oder Schuhwerk. Die Fetischobjekte haben individuell wechselnde Bedeutung (Quelle: ICD-10-GM Version 2005). Nach dieser Definition wäre eine besondere Vorliebe für Körperteile (zB Füße) kein Fetisch und somit keine "Krankheit", da diese Körperteile keine "toten Objekte" sind. Nach der 4. Ausgabe des "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen) liegt eine "krankhafte sexuelle Abweichung" erst dann vor, wenn sexuelle Phantasien länger als 6 Monate immer wieder auftauchen und der Betroffene dadurch so behindert wird, dass sein soziales Leben gestört wird (Diagnostic criteria for 302.81 Fetisism).“

 

4.1. Der dem h. Verfahren als Sachverständiger beigezogene Psychotherapeut und klinische Psychologe Dr. P schließt sich den obigen Feststellungen inhaltlich an und bezeichnet die Sexualität eines Fetischisten hinsichtlich der Beziehung zu einem Mitmenschen als stark reduziert und dessen Kommunikationsfähigkeit gestört. In seinem Verhalten zeigt eine solche Person eine große Hilflosigkeit u. Unfähigkeit die Sexualität in einer konkreten Beziehung zu einem anderen Partner zu integrieren (Hinweis: Loch, Krankheitslehre der Psychoanlayse). Die Ängste vor einer reifen, genitalen Sexualität lassen auch die Wahl von Jugendlichen als sexuelle Zielobjekte verstehen.

Durch diese Sexualpräverenz seien laut Dr. P die Impulskontrolle, die Klarheit des Bewusstseins, die kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten und die Leistungen der Aufmerksamkeit und Konzentration jedoch nicht beeinträchtigt.

Zusammenfassend gelangt der Psychologe u. Psychotherapeut zum Ergebnis, dass aus psychologisch-psychotherapeutischer Sicht keine Beeinträchtigungen der psychischen kraftfahrspezifischen Leistungsfähgkeiten durch eine derartige Sexualpräverenz (Fetischismus) zu erwarten sind. Ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Fahrtauglichkeit erachtet der Sachverständige als nicht sinnvoll (Beilage 1).

 

4.2. Im Gegensatz dazu stellte der Amtsarzt in Erörterung seiner fachlichen Sicht die Vorfälle offenbar in einen soziologischen, ehtischen und strafrechtlichen Zusammenhang, vor allem in einen wertenden Bezug der an einen B gestellten Aufgaben und Erwartungen. Dies mit dem Hinweis, dass es derartige Ereignisse insbesondere von jungen weiblichen Personen fernzuhalten gelte. Konkrete fachliche Bezüge zur Fahreignung im engeren Sinn vermochte der Amtsarzt aber nicht aufzuzeigen, sodass er es letztlich im Dunkeln ließ, wodurch er erst durch die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme die Eignung nach § 8 FSG zu beurteilen in der Lage wäre. Nun ist der Berufungswerber aber völlig unbescholten und seine sexuellen Motive haben offenbar keinen Einfluss auf die Gesundheit und Fahreignung. Insbesondere vermochte der Amtsarzt nicht zu erklären, was der Psychiater konkret über die Eignung oder Nichteignung zum Lenken von B beizutragen in der Lage sein könnte. Letztlich ist es Aufgabe des Sachverständigen harte medizinische Fakten aufzuzeigen, welche die Behörde in die Lage zu versetzen haben nachvollziehbar eine rechtlich tragfähige Entscheidung zu fällen.

In diesem Zusammenhang erweist sich vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. die Darstellung des Dr. P als logisch nachvollziehbar, während die Auffassung, einer psychiatrischen Stellungnahme zu bedürfen, auf eine bloße Präventivbegutachtung hinauszulaufen scheint, ohne dabei wirklich ein gesundheitliches quantifizierbares Defizit aufzeigen zu können.

Vor dem Hintergrund des hier bloß zu beheben gewesenen Bescheides und des in der Sache noch offenen Verfahrens kann auf Grund der hier getroffenen Feststellungen u. rechtlichen Erwägungen weder eine Bindungswirkung der Behörde erster Instanz noch des für sie tätigen Amtsarztes erblickt werden.

Sehr wohl könnten die in einem rechtlichen Kontext gestellten Feststellungen die gute Basis für eine Entscheidungsfindung der Führerscheinbehörde darstellen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Der § 24 Abs.4 FSG besagt, dass dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Der Bescheid ist – wie eingangs schon erwähnt – insbesondere deshalb rechtswidrig, weil diesem kein Entziehungsverfahren zu Grunde liegt (VwGH 28.6.2005, 2005/11/0052).

Wenn der Antrag mangels Beibringung der vermeintlich notwendigen fachärztlichen Stellungnahme unter Bedachtnahme auf § 8 FSG nicht entsprochen worden wäre bzw. hier weiterhin mangels Erstattung einer amtsärztlichen Expertise nicht entsprochen können werden sollte und demnach mit Bescheid abgewiesen würde, wäre der Berufungswerber verhalten (auch) dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Dies würde (hätte) das Verfahren weiter verzöger(t)n und einen drohenden, aus h. (vorläufiger) Beurteilungslage, einen mit Rechtswidrigkeit belasteten (belastenden) Verlust der Lenkberechtigung zur Folge haben. Diesem kommt hier mit Blick auf den damit verbundenen Berufsverlust für den Berufungswerber als B eine besonders nachhaltig wirkende rechtliche Dimension zu.

Die Berufungsbehörde übersieht durchaus nicht, dass hier eine Abgrenzung der rechtlichen u. fachlichen Ebene (dem Amtsarzt vorbehaltene) ebenso an Grenzen stößt, wie die Frage des Pflichtenumfanges eines Amtsarztes im Rahmen des Führerscheinverfahrens die Gutachtenserstattung nach Tunlichkeit eigener Fachkenntnis unumwunden nachzukommen und diese nicht in unsachlicher Weise durch Förderung eines "Gutachtenstourismus" unnötig zu verzögern.

In Abwendung eines – wie bereits im Vorverfahren anhängig gemachten – Amtshaftungsverfahrens, galt es daher hier im Speziellen nicht nur aus verfahrensökonomischen, sondern insbesondere aus rechtsstaatlichen Effektivitätsgründen, auch die Sachlage einer ausführlichen inhaltlichen und rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Der Behörde erster Instanz als Führerscheinbehörde sollte mit Blick darauf die rasche Fällung einer Sachentscheidung aufbereitet werden. 

 

5.1. Folgt man nun dem Wortlaut des § 13 Abs.1 FSG-GV, wonach als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 (Besitz der körperlichen u. physischen Gesundheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen) Personen gelten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen „Krankheiten“ vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

Nun ist der Berufungswerber bislang fünf Jahre offenbar als B nie negativ in Erscheinung getreten. Vor dem sich nicht dezidiert aus dem Führerscheinrecht, jedoch am Maßstab einer gesetzes- u. verfassungskonformen Vollziehung von Gesetzen ableitenden Grundsatz des Sachlichkeitsgebotes, kann es nicht im gleichsam beliebigen Ermessen des Amtsarztes überlassen sein, seiner "gesundheitlichen" Eignungsbeurteilung Fachgutachten vorzulagern, wenn es nur um normabweichende sexuelle Neigungen geht (vgl. etwa VwGH 28.5.2002, 2000/11/0169).

Den Ausführungen des Amtsarztes folgend scheint dessen Sichtweise auf wertende Vermengungen der auf § 7 Abs.1 FSG (Verkehrszuverlässigkeit) und darin von der Behörde vorzunehmende Risikobewertungen mit gesundheitlichen Eignungsparametern hinauszulaufen.

Was gesundheitliche Einschränkungen u. deren fachliche Bewertung anlangt, ist auf mehrere Verfahren der Volksanwaltschaft wegen amtsärztlicher Gutachten in Führerscheinverfahren hinzuweisen, wonach für Einschränkungen nicht bloß eine mögliche Verschlechterung eines "Gesundheitszustandes", sondern eine solche mit Fakten belegt mit einer nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeit dargelegt werden muss (vgl. M. Hiesel,  Die Befristung der Lenkberechtigung, in ZVR [2006] 04). Nicht anders verhält es sich mit der Notwendigkeit zusätzlicher Gutachten. Hier liegt offenbar kein gesundheitlich relevanter Aspekt vor.

Die Entscheidungsfindung hat unter Wahrung des Sachlichkeitsgebotes und Übermaßverbotes zu erfolgen (vgl. auch Gehrmann/Umdeutsch, das Gutachten der MPU und Kraftfahreignung, Verlag C.H. Beck, Rn. 461).

Das Ergebnis des h. Beweisverfahrens erbrachte keine nachvollziehbare Grundlage für die Einforderung auch einer psychiatrischen Stellungnahme zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung anlässlich der Wiedererteilung nach gesetzlichem Fristablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung D bzw. für eine Versagung der Verlängerung aus Anlass der Nichtvorlage einer solchen Stellungnahme.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Fußfetischismus, gesundheitliche Eignung

 

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