Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530723/8/Bm/Sta

Linz, 11.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den von Herrn F K, Frau I K und Herrn M K, T,  vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G H, Dr. A F, Mag. U S-S, Mag. Dr. A R, R, W, zugleich mit der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.8.2007, Zl. Ge20-73-2007-He, mit welchem über Antrag des Herrn E Y, H, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für die Metallbearbeitung im Standort T W, Gst. Nr. , KG. O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingebrachten Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.8.2007, Ge20-73-2007-He, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für die Metallbearbeitung, wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 78 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 29.8.2007, Ge20-73-2007-He, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Herrn E Y, H, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für die Metallbearbeitung (Produktions- und Lagerhalle samt Bürotrakt) im Standort T W, Gst. Nr. , KG. O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben Herr F K, Frau I K und Herr M K durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Gleichzeitig mit der Erhebung dieser Berufung wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Berufung beantragt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde habe sich lediglich eines lärmtechnischen Sachverständigen bedient und gehe auf Grundlage dessen Gutachten davon aus, dass auf Grund der geplanten Ausführung der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage keine Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 zu erwarten seien. Die Angaben des Amtssachverständigen seien widersprüchlich, da sie sich einerseits auf das Gebäude, andererseits auf den Bereich der Grundstücksgrenze beziehen würden. Bei der Beurteilung von Lärmbelästigung sei aber auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Benützer der Liegenschaft, sei es in einem Gebäude, sei außerhalb des Gebäudes dienen könne. Die Berufungswerber seien somit nicht in der Lage, zu beurteilen, ob eine unzumutbare Lärmbelästigung tatsächlich zu erwarten sei oder nicht. Darüber hinaus sei die Beurteilung über mögliche Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Lärmbelästigung von Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen abhängig. Im Rahmen der vom Amtssachverständigen prognostizierten Schallpegelwerte seien jedoch Lärmart in Bezug auf Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit nicht berücksichtigt worden. Der angefochtene Bescheid sei demnach mit einer Mangelhaftigkeit behaftet, die dessen Rechtswidrigkeit zur Folge habe. Ferner sei festzuhalten, dass 55 dB tags im Freien genau jenen Grenzwert darstellen, der in der Wissenschaft unter normalen Umständen gerade noch als akzeptabel angesehen werde. Bei einem Beurteilungspegel über 55 dB tags im Freien würden Gesundheitsbeeinträchtigungen erwartet werden. Belästigungen seien jedoch auch unterhalb dieser Werte möglich, zumal wenn es sich um charakteristische Geräusche handle, die sich auch qualitativ deutlich von den sonstigen Umgebungsgeräuschen abheben würden. Selbst wenn man mit dem Amtssachverständigen davon ausginge, dass der Lärmpegel bei 55 dB liege, wäre unter der konkreten Umgebungssituation dennoch eine Lärmbelästigung anzunehmen. Abgesehen davon würden die Berufungswerber nicht die Prognose des Amtssachverständigen, wonach der Pegelwert nur bei ca. 55 dB liege, teilen. Zu Unrecht lasse er nämlich Lärmemissionen unberücksichtigt, die durch Fahrbewegungen und Türen schließen entstehen würden. Im Durchschnitt seien durch Fahrbewegungen und Türen schließen Immissionen von 50 bis 60 dB zu erwarten. Dieser Lärm werde durch die beabsichtigte Errichtung eines Erdwalls mit Sicherheit nicht vollständig abgeschottet werden.

Die belangte Behörde hat die Berufung gemeinsam mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung und den  bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde im Grunde des § 359a GewO 1994 vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG erhoben. Eine Gegenäußerung wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch 3 Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein Genehmigungsbescheid im Sinne des § 78 Abs.1 GewO 1994 vor, mit welchem von der Bezirksverwaltungsbehörde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für das von Herrn E Y beantragte Vorhaben erteilt worden ist. Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darf diese Anlage somit trotz erhobener Berufung errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen des Bescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden, sofern nicht die zur Entscheidung berufene Behörde (in gegenständlicher Angelegenheit der Oö. Verwaltungssenat) die Inanspruchnahme dieses Rechtes ausschließt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt jedoch auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht zum Ergebnis, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn zu erwarten ist. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage für die Metallbearbeitung mit Produktions- und Lagerhalle und Bürotrakt stellen keine derartigen besonderen Situationen bzw. Einzelfälle dar, die schon aus diesem Grunde eine Gesundheitsgefährdung besorgen lassen. Der Berufung sind auch sonst keine Gründe zu entnehmen, warum auf Grund einer besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten sein soll. Dass im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eine gewerbebehördliche Genehmigung nur auf Grundlage von technischen und medizinischen Amtssachverständigengutachten zu erteilen ist, stellt gängige Judikatur dar, begründet jedoch nicht, warum es sich beim gegenständlichen Projekt um einen solchen besonderen Einzellfall handelt. Darüber hinaus wird von den Berufungswerbern nicht qualifiziert vorgebracht, warum gegenständlich eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, und nur diese ist gegenständlich relevant, zu besorgen sei. Vielmehr wird im Berufungsvorbringen auf eine (unzumutbare) Lärmbelästigung abgestellt.  Darüber hinaus wurde – auch auf Grund der vorgebrachten Einwendungen – das eingereichte Projekt insofern geändert, als an der Südwestseite des Betriebsareals die Errichtung eines Erdwalles vorgesehen ist. Durch diese für die Berufungswerber relevante Lärmschutzmaßnahme in Verbindung mit dem vorliegenden lärmtechnischen Gutachten ist nicht davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung, die über eine unzumutbare Lärmbelästigung hinausgeht, zu erwarten ist.

 

Festgehalten wird, dass in gegenständlicher Angelegenheit vom Oö. Verwaltungs­senat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren dahingehend geführt wird, ob mit der Errichtung und dem Betrieb des beantragten Vorhabens eine Lärmbelästigung verbunden ist und gegebenenfalls (ob) eine solche durch die Vorschreibung von Auflagen hintangehalten werden kann.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit dem Recht, die Anlage schon vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichten und betreiben zu können, für den Konsenswerber auch das Risiko eventueller Bescheidabänderungen im Zuge des Berufungsverfahren verbunden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

aufschiebende Wirkung, § 78 GewO

 

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