Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162639/3/Zo/Da

Linz, 10.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. J G, geb. , vom 29.10.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16.10.2007, Zl. VerkR96-1774-2007, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 4 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.7.2007 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  am 28.5.2007 um 14.21 Uhr gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mitgeteilt worden sei, dass bereits ein Telefonanruf genügt hätte, um der Lenkererhebung zu entsprechen. Ein derartiger Anruf könne aber nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Er sei der Meinung gewesen, dass mit der Bezahlung der Anonymverfügung unter seinem Namen und Adresse die Zuordnung zum Lenker gegeben sei. Der Betrag sei am 9.7.2007 fällig gewesen und er habe diesen am 17.7.2007 eingezahlt. Die Lenkererhebung sei erst am 18.7.2007 ausgestellt worden. Bereits bei der Erstellung der Strafverfügung sei seine Einzahlung bekannt gewesen, weshalb der eingezahlte Betrag von 29 Euro gegengerechnet wurde. Wenn sogar eine telefonische Auskunft genügt hätte, so hätte durch die Bezahlung des Strafbetrages durch ihn ebenfalls die Zuordnung dieser Verwaltungsübertretung zu ihm als Lenker erfolgen müssen. Weiters sei zu bedenken, dass es in Österreich ohnedies kein Punktesystem gebe. Er ersuche im Sinne einer bürgernahen Entscheidung um positive Erledigung.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war deshalb nicht erforderlich. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 28.5.2007 um 14.21 Uhr auf der B127 bei km 42,940 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten hatte. Gegen den Zulassungsbesitzer, Herrn Ing. J G, wurde vorerst mittels Anonymverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro erlassen. Der letzte Tag der Zahlungsfrist für diese Anonymverfügung war der 9.7.2007. Nachdem der Strafbetrag am 18.7.2007 noch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingelangt war, hat diese den Zulassungsbesitzer gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker des PKW  am 28.5.2007 um 14.21 Uhr bekannt zu geben oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Der nunmehrige Berufungswerber hat diese Auskunft nicht erteilt, sondern hatte bereits am 17.7.2007 den Strafbetrag der Anonymverfügung überwiesen.

 

Mit Strafverfügung vom 3.9.2007 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt habe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt, wobei der Betrag von 29 Euro (verspätet einbezahlte Anonymverfügung) auf den Strafbetrag angerechnet wurde. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber rechtzeitig einen mündlichen Einspruch erhoben, in welchem er sinngemäß ausführte, dass er die Bestrafung nicht einsehe, weil er die Anonymverfügung ohnedies bezahlt habe. Die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft sei weder kunden- noch bürgerfreundlich. In weiterer Folge rechtfertigte er sich dahingehend, dass er der Meinung gewesen sei, dass mit der Bezahlung der Anonymverfügung die Erteilung der Lenkerauskunft hinfällig gewesen sei. Die Zuordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu seiner Person sei auch nicht wichtig gewesen, weil es ja ohnedies kein Punktesystem gebe. Die Sache sei für ihn daher erledigt gewesen und er sehe nicht ein, dass wegen solcher Kleinigkeiten umfangreiche und teure Verfahren von der Behörde geführt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Seine irrtümliche Annahme, die Angelegenheit sei mit der verspäteten Einzahlung der Anonymverfügung endgültig erledigt, kann ihn auch nicht entschuldigen. Es musste ihm klar sein, dass eine verspätete Zahlung eine Reaktion der Behörde hervorrufen würde und es wäre ihm zumutbar gewesen, sich nach Erhalt der Lenkererhebung bei der Behörde zumindest hinsichtlich der rechtlichen Situation zu erkundigen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber ist auszuführen, dass nach der gesetzlichen Bestimmung des § 49a Abs.6 VStG die Anonymverfügung gegenstandslos wird, wenn der Betrag nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung einbezahlt wird. In diesem Fall ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, den tatsächlichen Fahrzeuglenker auszuforschen. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat sich an diese im Gesetz geregelte Vorgangsweise gehalten und dementsprechend dem Berufungswerber eine Lenkererhebung zugestellt. Die spätere Zahlung der Anonymverfügung bedeutet keineswegs automatisch, dass der Berufungswerber das Fahrzeug auch tatsächlich selber gelenkt hat, sodass damit auch keine schlüssige Erteilung der Lenkerauskunft angenommen werden kann. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungswerber die Angelegenheit damit endgültig erledigen wollte, allerdings ist dies auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 49a VStG eben nicht möglich. Eine Beurteilung dahingehend, ob diese Vorgangsweise bürgernah und kundenfreundlich ist, steht dem UVS als Berufungsinstanz nicht zu. Sie entspricht jedenfalls der geltenden Rechtslage.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 5.000 Euro.

 

Im gegenständlichen Fall ist für die Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber dadurch, dass er die Lenkerauskunft nicht erteilt hat, ein doch nicht ganz geringfügiges Behördenverfahren ausgelöst hat. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass es sich bei dem der Lenkererhebung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Bagatelldelikt handelt, weshalb die unterlassene Auskunftserteilung – mit Ausnahme des Behördenaufwandes – keine weiteren negativen Folgen nach sich gezogen hat. Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund stellt die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers dar, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur Beantwortung von Lenkererhebungen zu verhalten. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seiner Angaben davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro bei Sorgepflichten für 1 Kind verfügt.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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