Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162650/2/Bi/Se

Linz, 12.11.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Devolutionsantrag des Herrn G P, W, vom 5. November 2007 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-15785-2007-PM, anhängig bei der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land,  zu Recht erkannt:

 

      Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs.1 AVG iVm § 52b VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5. November 2007, eingelangt beim UVS am 8. November 2007, einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Devolutions­antrag, betreffend das bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-15785-2007-PM, eingebracht.

 

2. Er macht geltend, die Erstinstanz sei zahlreichen Beweisanträgen nicht nachgekommen und plötzlich tauche nun ein Zeuge auf, dessen Aussagen seiner Ansicht nach den Tatbestand des § 289 iVm § 313 StGB erfüllten. Die Behörde verschleppe mutwillig das Verfahren und bereite ihm Unkosten.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesge­setzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. ...

 

Beim Verfahren VerkR96 ... handelt es sich offensichtlich um ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verkehrsüber­tretung. Der Antragsteller hat sich dazu in keiner Weise geäußert, insbesondere auch keinen Anhaltspunkt über eine konkrete Anschuldigung oder einen Tatzeit­punkt, an dem eine Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte, geltend gemacht und auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52b VStG behauptet.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren steht es der Behörde frei, einen Zeugen zu ver­nehmen, dessen Aussagen sie zur Sachver­haltsklärung für erforderlich hält, auch wenn der Antragsteller diese für unwesentlich und andere für wesentlicher erachtet. Gemäß § 31 Abs.1 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate ab Tatzeitpunkt, die Strafbar­keitsverjährungsfrist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung drei Jahre.

Dass ein schwebendes Verfahren naturgemäß eine gewisse rechtliche Unsicherheit bedeutet, soll damit nicht verkannt werden. Allerdings besteht bei einem unerwünschten Verfahrensergebnis nach Zustellung eines Straferkennt­nisses immer noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels und damit einer sachlichen Überprüfung der Tatanlastung an den UVS.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Kein Devolutionsantrag im Verwaltungsstrafverfahren (§ 52b VStG)

 

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