Linz, 12.11.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Devolutionsantrag des Herrn G P, W, vom 5. November 2007 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-15785-2007-PM, anhängig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, zu Recht erkannt:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 73 Abs.1 AVG iVm § 52b VStG
Entscheidungsgründe:
1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5. November 2007, eingelangt beim UVS am 8. November 2007, einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Devolutionsantrag, betreffend das bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-15785-2007-PM, eingebracht.
2. Er macht geltend, die Erstinstanz sei zahlreichen Beweisanträgen nicht nachgekommen und plötzlich tauche nun ein Zeuge auf, dessen Aussagen seiner Ansicht nach den Tatbestand des § 289 iVm § 313 StGB erfüllten. Die Behörde verschleppe mutwillig das Verfahren und bereite ihm Unkosten.
3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. ...
Beim Verfahren VerkR96 ... handelt es sich offensichtlich um ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verkehrsübertretung. Der Antragsteller hat sich dazu in keiner Weise geäußert, insbesondere auch keinen Anhaltspunkt über eine konkrete Anschuldigung oder einen Tatzeitpunkt, an dem eine Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte, geltend gemacht und auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52b VStG behauptet.
Im Verwaltungsstrafverfahren steht es der Behörde frei, einen Zeugen zu vernehmen, dessen Aussagen sie zur Sachverhaltsklärung für erforderlich hält, auch wenn der Antragsteller diese für unwesentlich und andere für wesentlicher erachtet. Gemäß § 31 Abs.1 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate ab Tatzeitpunkt, die Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung drei Jahre.
Dass ein schwebendes Verfahren naturgemäß eine gewisse rechtliche Unsicherheit bedeutet, soll damit nicht verkannt werden. Allerdings besteht bei einem unerwünschten Verfahrensergebnis nach Zustellung eines Straferkenntnisses immer noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels und damit einer sachlichen Überprüfung der Tatanlastung an den UVS.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Kein Devolutionsantrag im Verwaltungsstrafverfahren (§ 52b VStG)